1. Sachverhalt
Der verheiratete Beschwerdeführer (Bf.) hatte aus einer außerehelichen Beziehungen einen Sohn. Er hatte die Vaterschaft anerkannt und leistet für dieses Kind den gesetzlichen Unterhalt. Einen Umgang mit dem Sohn lehnte der Bf. aber ab. Das Familiengericht in der ersten Instanz hatte zunächst den Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen, eine Regelung über den Umgang des Kindes zu treffen. Im Beschwerdeverfahren holte das Landesgericht ein Sachverständigengutachten ein und kam zu dem Ergebnis, dass ein Begleiter der Umgang dem Kind nicht schaden würde. Das Oberlandesgericht hatte in der Folge einem betreuten Umgang angeordnet und für den Fall der Verweigerung dem Bf. ein Zwangsgeld angedroht. Gegen die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Zwangsgeldandrohung hatte der Bf. Verfassungsbeschwerde eingelegt und behauptete eine Verletzung seiner Grundrechte.
2. Rechtlicher Hintergrund
§ 1684 BGB enthält das Recht des Kindes auch Umgang mit jedem Elternteil zu haben; jeder Elternteil hat aber auch eine Verpflichtung zum Umgang mit dem Kinde. Umstritten war aber, ob und unter welchen Voraussetzungen die elterliche Umgangspflicht zwangsweise gegen den Willen des Pflichtigen durchgesetzt werden kann. Die Oberlandesgerichte gingen bisher davon aus, dass die  Verpflichtung eines Elternteils auch zwangsweise durchgesetzt werden könne. Einzelne Oberlandesgerichte, so zum Beispiel das Oberlandesgericht Nürnberg, vertrat die Auffassung, dass ein Umgang nicht durch zwangsgeld  durchgesetzt werden könne, weil eine fehlende elterliche Fürsorge und Gesinnung nicht erzwungen werden können. (OLG Nürnberg vom 16.11.2006 in: FamRZ 2007, S. 995). Insbesondere wurde eingewandt, dass die Vollstreckbarkeit der Umgangspflicht im Grunde genommen dem Kindeswohl entgegenstehe. Die Frage war im Verfahren unter anderem, ob die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung dieser Umgangspflicht zu sehr in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit eingreift.
3. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2008 (Aktenzeichen 1 BvR 1620/04)
Zunächst stellte das BVerfG fest, dass ein Kind einen Anspruch darauf habe, daß seine Eltern Umgang mit dem Kinde haben.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das Zwangsgeld zur Durchsetzung des Umgangsrecht in das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freiheit eingreife. Die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung des Umgangs eines Elternteils seien aber nicht geeignet, den Umgang mit dem Kind zu gewährleisten.

Wörtlich heißt es in dem Urteil:
"Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmittel gegen seinen Umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, vermag in der Regel nicht, dem Kindeswohl dienlich zu sein. Insofern ist der mit der gerichtlichen Zwangsmittelandrohung erfolgende Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit des Elternteils nicht gerechtfertigt".

Zwar sei in Einzelfällen einer Androhung und Umständen sinnvoll. Doch dies sei nur dann sinnvoll, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Umgangsverpflichtete bei Einsatz von Zwangsmitteln seinem Umgangsrecht Folge leistet.

Außerdem sprechen auch die Auswirkungen für das Kind gegen eine zwangsweise Durchsetzung:
"Angesichts der seelischen Belastungen bis hin zu psychischen Schäden, die einem Kind bei der Begegnung mit seinem es ablehnenden und zum Umgang nur gezwungenermaßen erscheinen Elternteil drohen können, ist in der Regel zunächst einmal nicht davon auszugehen, dass ein unter solchen Umständen Zu-Stande-Kommen der Umgang dem Kindeswohl dient".
Daher wurde das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, um neu über die Angelegenheit zu verhandeln.
4. Fazit
Es ist allgemein bekannt, dass das Umgangsrecht faktisch kaum durchsetzbar ist. Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG der praktischen Umsetzbarkeit und Durchsetzbarkeit des Umgangsrechts eine weitere enge Grenzen gesetzt. Insbesondere für das Kind, welches gerne mit dem Umgangspflicht gegen Elternteil Umgang haben möchte, ist diese Entscheidung besonders bitter.
5. Quellen
Entscheidung des BVerfG vom 01.04.2008: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080401_1bvr162004.html
Pressemitteilung Nr. 44/2008 vom 1. April 2008: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-044.html
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
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