1. Sachverhalt
Die mittlerweile geschiedenen Eheleute haben einen Ehevertrag geschlossen, in welcher sie u.a. die Fortführung des Ehenamens nach Scheidung der Ehe oder dem Tode der Ehefrau regelten. Der Familienname der Ehefrau sollte der Ehename sein. Der Ehemann verpflichtete sich für den Fall der Scheidung der Ehe den Ehenamen abzulegen und seinen Geburtsnamen wieder anzunehmen. Die Ehe wurde nach 15 Jahren Ehe geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.Nach der Scheidung verlangte die Klägerin, daß der Beklagte seinen Ehename ablegt und seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Das Amtsgericht Lüneburg hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht hatte den Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen legte der Beklagte Revision ein.
2. Rechtlicher Hintergrund
Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen
Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen (§1355 Abs. 2 BGB). Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden (§1355 Abs. 3 BGB). Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen (§1355 Abs. 4 BGB). Der geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann aber durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen (vgl. §1355 Abs. 5 BGB).
3. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.02.2008 (Az.: XII ZR 185/05)
Der BGH hält die Regelung in dem Ehevertrag für wirksam und insbesondere nicht für sittenwidrig.
Das Gesetz lasse es zu, daß man bei Auflösung der Ehe auf den Ehenamen verzichte. Ein solcher Verzicht kann auch vor der Bestimmung des Ehenamens vereinbart werden. Solche Vereinbarungen werden grundsätzlich für wirksam angesehen, außer es liegen Umstände vor, die das Rechtsgeschäft sittenwidrig erscheinen lassen. Aber diese Sittenwidrigkeit ergebe sich hier nicht. Zwar seien die Parteien 15 Jahre verheiratet gewesen, doch ist nicht ersichtlich, daß die Parteien nur von einer kurzen Ehe bei Vertragsschluß ausgegangen. Auch sei nicht ersichtlich, daß die Eheleute von einer kinderlosen Ehe ausgegangen sind.
4. Fazit
Durch den Ehevertrag kann quasi alles geregelt werden, was in einer Ehe regelungsbedürftig angesehen wird, sogar den späteren Verzicht auf den Ehenamen. Nur in krassen Fällen ist eine solche Vereinbarung unwirksam.
 
Klaus Wille
Rechtsanwalt 
und Fachanwalt für Familienrecht
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