1. Sachverhalt
Der Kläger hatte in einem Feststelllungsverfahren geklärt, daß er nicht der Vater der drei Kinder war, die in der Ehe geboren worden sind. Die Ehe dauerte von 1989 bis 2004. Die Kinder sind 1992, 1994 und 1995 geboren. Die Kindesmutter lebt mit dem Beklagte zusammen. Der Kläger ist davon überzeugt, daß der Beklagte die Kinder gezeugt hat. Der Beklagte hatte die Vaterschaft bisher nicht anerkennt und wollte auch kein Vaterschaftsfestverfahren selbst erheben. Der Kläger forderte von dem Beklagen als mutmaßlichen Erzeuger Schadensersatz für den Unterhalt. Die ersten beiden Instanzen hatten die Klage abgewiesen, weil noch nicht feststand, wer Vater ist.
2. Rechtlicher Hintergrund
Wird in der Ehe ein Kind geboren, so wird vermutet, daß der Ehemann der Vater ist. Andernfalls muß der Ehemann die Vaterschaft anfechten. Gemäß §1600d BGB kann er gegen den Unterhalt sich  nur von dem biologischen Vater zurückholen, wenn die Vaterschaft des Erzeugers festgestellt wurde. Der "rechtliche" Vater kann aber selbst keine Klage auf Vaterschaftsfestellung einreichen, sondern nur die Kindesmutter, der Erzeuger und das Kind selbst. Tun diese das nicht, hat der rechtliche Vater ein Problem den Unterhalt zurückzufordern. Der rechtliche Vater kann daher – insbesondere von dem Erzeuger und der Kindesmutter – blockiert werden, in dem sie die Vaterschaftsfeststellung verweigerten.
3. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.04.2008 (Az.: XII ZR 144/06)
Der BGH hat das Dilemma des rechtlichen Vaters erkannt, daß dieser keine Klage erfolgreich gestalten könnte, wenn noch nicht feststeht wer der Vater des Kindes ist und dieser auch keine Möglichkeit hat, dies einzufordern. Daher läßt der BGH es nunmehr zu, daß innerhalb des Unterhaltsverfahrens die (mögliche) Vaterschaft festgestellt wird.
Damit änderte der BGH ausdrücklich seine Rechtsprechung. Im Jahre 1993 hatte der BGH festgestellt, daß eine Vaterschaftsfeststellung innerhalb eines Unterhaltsverfahrens grundsätzlich unzulässig ist (BGHZ 121, 299; Urteil vom 17.02.1993 Az.: XII ZR 238/91).
Das aktuelle Verfahren wurde zur Klägerung der Vaterschaft des Beklagten an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
4. Fazit
Der BGH füllt hier eine Rechtslücke aus, da es dem rechtlichen Vater fast nicht möglich war, Unterhalt zurückzufordern. Dieses Urteil ist für die Scheinväter eine wesentliche Verbesserung und Stärkung ihrer Rechtsposition.
5. Quelle
Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 16.04.2008 auf www.bundesgerichtshof.de ( Home» Presse / Infos » Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2008 » Pressemitteilung Nr. 76/08 vom 17.4.2008)
Entscheidung: Die Begründung wurde am 30.06.2008 auf der Homepage des Bundesgerichtshofes  (www.bundesgerichtshof.de ) veröffentlicht (vgl.: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=44281&pos=6&anz=579)
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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