Ratgeber Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg

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Verletzung der Unterhaltspflicht gem. §170 StGB

Gemäß §170 Abs. 1 StGB ist es strafbar, wenn sich der Unterhaltspflichtige seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet ist oder ohne Hilfe andere gefährdet wäre. In §170 Abs. 2 ist ein Tatbestand für Schwangere aufgenommen worden, der aber in der Praxis fast irrelevant ist.

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