Hinweis: Der Text kann hier ausgedruckt und zum PRIVATEN Gebrauch verwendet werden. Einer gewerblichen Nutzung wird ausdrücklich widersprochen.
In den meisten Ländern gibt es ein "Internationales Privatrecht". Es regelt, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Ehepartner jeweils unterschiedlichen Nationalitäten angehören. Wichtig ist, dass jedes nationale Recht an den Grenzen des jeweiligen Landes endet. Jedes Gericht geht von den Gesetzen des eigenen Landes aus.
Wird ein Scheidungsantrag oder eine Unterhaltsklage eingereicht, muss zunächst die Zuständigkeit des Gerichtes, d.h. die Frage nach der so genannten internationalen Zuständigkeit geklärt werden. In der Folge muss das Gericht entscheiden, ob deutsches oder ausländisches Verfahrensrecht anwendbar ist. Anschließend – und dies ist für die Parteien einer der wichtigsten Punkte – wird geklärt werden müssen, welches Recht auf das Scheidungsverfahren oder den Unterhaltsprozess etc. Anwendung findet.
Nicht selten existiert das Problem der anderweitigen Rechtshängigkeit, d.h. dass durch den Gegner bereits ein Scheidungsantrag im Ausland eingereicht wurde, was sich u.U. nachteilig auf eine der beiden Parteien auswirken kann. Liegt ein Urteil vor, so muss geklärt werden, ob das im Ausland gefällte Urteil in Deutschland bzw. ob das deutsche Urteil im Ausland anerkannt werden kann. Letztlich muss bei Unterhalts- oder Sorgerechtsverfahren geklärt werden, ob und wie ein deutsches Urteil im Ausland oder ein ausländisches Urteil in Deutschland vollstreckt werden kann. Häufig hat eine Trennung bzw. Scheidung auch Auswirkungen auf Aufenthaltsgenehmigungen der ausländischen Staatsbürger. Nachfolgend soll anhand des Scheidungsverfahrens auf einige Aspekte eingegangen werden.
 I.  Scheidung
 1. Allgemeines
Bei Scheidungsverfahren unter Beteiligung von ausländischen Staatsbürgern muss gelegentlich geklärt werden, ob die Ehe überhaupt wirksam geschlossen wurde. In Deutschland z.B. kann eine Ehe nur durch standesamtliche Trauung geschlossen werden (§ 13 Abs. 3 S. 1 EGBGB). Im Ausland gibt es ähnliche Bestimmungen, die sich mitunter im Detail wesentlich unterscheiden und entsprechende Auswirkungen haben können.
 2. Welches Gericht ist für die Scheidung (international) zuständig?
Die Frage nach der Zuständigkeit hat nicht nur hohe praktische Bedeutung.
Eine entsprechend abwegige Zuweisung ist mitunter nicht nur mit unnötigen Zeitverlust, sondern gar mit Verfahrensnachteilen verbunden. Häufig möchten nichtdeutsche Staatsbürger nach einer gescheiterten Ehe in ihre Heimat zurück.
Dann stellt sich die Frage, ob sie das Scheidungsverfahren in Deutschland durchführen müssen. Reicht eine Ehefrau eine Klage ein und es stellt sich heraus, dass das deutsche Gericht nicht zuständig ist, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Eine Verweisung an ein oder die Abgabe an ein ausländisches Gericht ist dann nicht möglich.
Für die Europäische Gemeinschaft regelte seit 2001 die EG-Verordnung Nr. 1347/2000 die internationale Zuständigkeit. Diese Verordnung galt aber nur für die Verfahren, die nach dem 01.03.2001 aber vor dem 01.03.2005 eingeleitet worden sind. Man nennt dies Verordnung auch Brüssel II – VO.
§ 2 der Verordnung stellt hinsichtlich der Zuständigkeit grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab. So sind demnach diejenigen Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für Verfahren, die nach dem 01.05.2005 eingeleitet worden sind, wird die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung geregelt.
Deutsche Gericht sind danach international zuständig,
· Wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Es kommt also nicht auf die Staatsangehörigkeit an. Als gewöhnlicher Aufenthalt wird der Ort bezeichnet, in dem der Schwerpunkt des tatsächlichen Aufenthalts ist.
· Wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und zusätzliche folgende Alternativen gegeben sind:
– die Eheleute hatten beide Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wobei ein Ehegatte diesen Aufenthalt noch beibehalten hat;
– der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat;
– beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung in Deutschland beantragen;
– der Antragsteller sich seit mindestens einem Jahr vor der Einreichung des Scheidungsantrages in Deutschland aufhält;
– der Antragsteller sich seit mindestens 6 Monate in Deutschland aufhält und deutscher Staatsangehöriger ist.
Die Verordnung gilt nur für die Mitgliedsstaaten. In anderen Fällen richtet sich die Zuständigkeit nach § 606a BGB. Gemäß § 606a ZPO sind inländische Familiengerichte zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung Deutscher war. Hat keine Partei die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist ein deutsches Familiengericht zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
3. Konkurrierende Scheidungsverfahren
Nicht selten kommt es vor, dass zwei Scheidungsverfahren anhängig gemacht werden. So kann z.B. der Ehemann einen Scheidungsantrag im Ausland und die Ehefrau in Deutschland stellen. Hier muss in der Regel schnell gehandelt werden.
Grundsätzlich ist dann das zuerst angerufene Gericht vorrangig zuständig. Der maßgebliche Zeitpunkt ist die Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht.
 4. Welches Recht ist wann anwendbar?
Wenn Paare unterschiedlicher Nationalität ein Familiengericht in Deutschland einschalten, so schlägt das (deutsche) Internationale Privatrecht für die in Deutschland lebenden Familien eine Stufenregelung in Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB vor:
Zunächst wird geprüft, welche Staatsangehörigkeit die Ehepartner haben. Bei gleicher Staatsangehörigkeit wird das gemeinsame Heimatrecht für die Scheidung angewandt. Daraus folgt, dass ein deutsches Familiengericht zum Beispiel bei einem italienischen Ehepaar für die Scheidung italienisches Recht anwenden wird.
Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet, dass bei Ehen, in denen zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten vorliegen (z.B. italienisch/türkisch, spanisch/deutsch, deutsch/französisch) deutsches Recht angewandt wird, wenn die Familie zuletzt in Deutschland zusammengelebt hat.
Eine Ehe zwischen einer französischen Frau und einem türkischen Mann richtet sich daher nach deutschem Recht, wenn das Paar in Deutschland lebt. Das bedeutet aber auch, dass zum Beispiel auf eine deutsch/italienische Ehe, die in Italien geführt wurde, italienisches Recht angewendet wird, auch dann, wenn die deutsche Frau nach Deutschland zurückkehrt und hier einen Antrag einreicht.

Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Recht des Staates, dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Im Einzelfall ist es aber schwierig dies festzustellen.
Für den Iran gilt im Übrigen eine Sonderregelung: Sind beide Ehegatten entweder deutsche oder iranische Staatsangehörige, so gilt das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen von 1929.
Wichtig zu wissen, ist, daß ein Verfahren vor dem deutschen Gerichten durchgeführt werden kann, aber, daß im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Scheidung, auch die ausländischen Scheidungsvoraussetzungen berücksichtigt werden müssen.
Gerade im Hinblick auf das anwendbare Scheidungsrecht kann es zu Schwierigkeiten kommen. So besteht Spanien aus 17 autonomen Regionen, die alle eine eigene Verfassung und eigene Gesetze haben. Es gibt zwar ein Bürgerliches Gesetzbuch (sog. Codigo Civile), doch dies ist gem. §13 Abs. 2 Codigo Civile subidiär, wenn die Regionen eigene Gesetze haben.
WICHTIG: Wenn feststeht, welches Recht für eine Scheidung angewandt wird, dann steht auch – zumindest nach dem internationalen Privatrecht in Deutschland – fest, welches Recht für den nachehelichen Unterhalt angewandt wird. Gemäß Art. 18 EGBGB wird dann das Recht angewandt, welches für die Scheidung angewandt wurde.
Beispiel: Lassen sich zwei italienische Staatsbürger in Deutschland scheiden, wird für die Scheidung italienisches Recht angewandt. Dann wird automatisch auch für den nachehelichen Unterhalt italienisches Recht angewandt und zwar auch, wenn die betreffenden Personen in Deutschland leben!
 Etwas anderes gilt aber für den Kindesunterhalt und den Trennungsunterhalt. Hier ist das Recht des Landes anzuwenden, in welchem die Kinder bzw. der Unterhaltsberechtigte leben.

5.  Berücksichtigung ausländischen Verfahrensrechts
Die deutschen Gerichte wenden zwar i.d.R. deutsches Prozessrecht an, doch werden sie Besonderheiten des Herkunftsstaates der Parteien beachten müssen, um die Anerkennung des deutschen Urteils im Ausland nicht zu gefährden. In einigen Staaten (z.B. Italien, Polen) ist vor dem Ausspruch der Scheidung ein Sühnverfahren notwendig. In anderen Staaten ist über das Verschulden der Parteien eine Entscheidung zu treffen (z.B. in Bulgarien, Polen). Letzteres ist insbesondere auch im Hinblick auf den Unterhalt zu klären, da die Unterhaltsberechtigung von der Feststellung des Verschuldens im Scheidungsurteil abhängt (z.B. in Polen).

6.  Anerkenntnis des Scheidungsurteils in Deutschland
Ob ein ausländisches Scheidungsurteil in Deutschland oder ein deutsches Urteil im Ausland anerkannt wird, bestimmt darüber, ob ein Paar als geschieden oder verheiratet erachtet wird. In der Vergangenheit mussten die Urteile ein so genanntes Anerkennungsverfahren durchlaufen, um in Deutschland wirksam zu sein. Dies hat sich geändert: Für die EU gilt die oben genannte Verordnung. Entscheidungen in Ehesachen, die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark) in Verfahren ab dem 01.03.2001 ergangen sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten von den Standesämtern und anderen Behörden ohne weiteren Nachweis anerkannt.

Die Anerkennung wird nur bei schweren Verfahrensfehlern abgelehnt. Hat jemand Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit des Urteils, so kann dies durch ein Anerkennungsverfahren vor dem Oberlandesgericht überprüft werden. Eine Vielzahl von Staaten fällt nicht unter EG-VO: Hier muss ein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden.

Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung – als geschieden. In den restlichen Staaten ist eine Entscheidung der dortigen Gerichte oder Behörden erforderlich. Mit einigen Staaten bestehen bilaterale oder multilaterale Übereinkommen, die das Vorgehen erleichtern.
Der Anwalt muss sich daher vor dem Scheidungsverfahren darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein deutsches Urteil im Ausland anerkannt wird. In einigen Staaten wird verlangt, dass explizit die Schuldform zugewiesen wird (z.B. in Bulgarien). Daher muss ein Scheidungsurteil, das in einem ausländischen Staat anerkannt werden soll, den so genannten Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthalten.
Ehescheidungsurteile aus Nicht-EU-Staaten müssen in einem Verfahren vor der den Landesjustizverwaltungen anerkannt werden.
Exkurs: Trennungsverfahren als vorgelagertes Verfahren 
In einigen Ländern ist es notwendig, daß vor dem Scheidungsverfahren ein sog. Trennungsverfahren durchgeführt wird. Dieses Trennungsverfahren ist beispielsweise in Italien unabdingbare Voraussetzung einer Scheidung. In Italien gibt es erst seit 1970 die Möglichkeit der Ehescheidung. Es wird im italienischen Recht zwischen Trennung und Scheidung unterschieden. Die Trennung ist in Art. 150 – 158 des Codice Civile (= italienisches Zivilgesetzbuch) geregelt, während die Scheidung in dem Gesetz Nr. 898 vom 1.12.1970 (im Folgenden: Scheidungsgesetz) geregelt wird. Damit die Scheidung durchgeführt werden kann, muss einer der in Art. 3 des Scheidungsgesetzes genannten Gründe vorliegen.
Dabei ist der wichtigste Scheidungsgrund die durch das Gericht festgestellte Trennung. Die Eheleute müssen mindestens drei Jahre voneinander getrennt leben. Es gibt aber einen wichtigen Unterschied zum deutschen Recht: Der Trennungsbeginn muss durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt werden. Die dreijährige Trennungszeit muss dabei vor (!) dem Antrag auf Scheidung abgelaufen sein. Das Trennungsverfahren ist dabei ein von der Scheidung unabhängiges Verfahren. Ein solches Trennungsverfahren kann auch in Deutschland durchgeführt werden.
 Auch in anderen Ländern z.B. Venezuela gibt es die Möglichkeit eines Trennungsverfahrens: haben die Parteien in einem Trennungsverfahren die Trennung von Tisch und Bett aussprechen lassen und sind seit diesem Urteil mehr als ein Jahr vergangen, so kann die Scheidung beantragt werden.

II. Versorgungsausgleich (VA)
In einen VA fallen grundsätzlich alle Versorgungsanrechte, die von den Ehegatten während der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder aufgrund einer Erwerbstätigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.
Das deutsche Familiengericht regelt den VA grundsätzlich bei Ehescheidungen im Verbundverfahren von Amts wegen (§ 621a Abs. 1 ZPO). Wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde, ist der VA – anders als bei Inlandsscheidungen – nicht Folgesache von Amts wegen. Ein VA-Verfahren nach einer Auslandsscheidung setzt den Antrag eines Ehegatten beim zuständigen Familiengericht voraus.
Falls ein nichtdeutscher Staatsbürger beteiligt ist, ist die Durchführung des VA nicht zwingend. Hinsichtlich der Durchführung des VA ist das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Ehewirkungen galt. Wurde die Ehe nach ausländischem Recht geschlossen, gilt dies grundsätzlich auch für den VA.
Der VA hat sich aber im Ausland kaum durchgesetzt. Bisher kennen nur einige Staaten (z.B. Kanada, Irland, die Niederlande, die Schweiz und einige US-Staaten) den VA. Daher wird der VA in Deutschland nur dann von Amts wegen durchgeführt, wenn der eine Ehegatte Deutscher ist oder der ausländische Staat selbst einen VA kennt. Kann der VA nach ausländischem Recht nicht durchgeführt werden (z.B. weil der ausländische Staat keinen VA kennt), so kann eine Durchführung des VA nach deutschem Recht beantragt werden.

III. Ausländerrechtliche Auswirkung

1. Zunächst soll auf die alte Gesetzeslage hingewiesen werde:
Gemäß § 19 AuslG Ausländer, die im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist sind und eine – vom Ehegatten abgeleitete – Aufenthaltserlaubnis haben, erhalten nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft ein eigenständiges – d.h. von der Ehe und damit vom Ehegatten unabhängiges – Aufenthaltsrecht. Dabei wird die Zeit, in der die Ehe im Ausland geführt wurde, nicht mitgezählt.
Die Trennung wird als Unterbrechung des Aufenthalts gewertet. Erfolgt diese vor Ablauf von zwei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die Ausländerbehörde den Aufenthalt beenden und zur Ausreise auffordern.

2. Neue Gesetzeslage
Die Neuregelungen in § 31 AufenthG übernehmen weitgehend die Neuregelungen des § 19 AuslG a. F. – also zweijährige Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

3. Scheinehen zwischen Deutschen und Ausländern
In Deutschland werden Scheinehen zum Teil geschlossen, um Aufenthaltserlaubnisse zu erlangen. "Scheinehe" bedeutet, dass die Eheschließung nicht dem Zweck dient, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern hauptsächlich dazu dient, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

Wird ein Scheinehentatbestand von der Ausländerbehörde aufgedeckt, kommt es zur rückwirkenden Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis. Eine Scheinehe kann auch zur Rücknahme einer Einbürgerung führen (Bundesverwaltungsgericht ( Az 1 C 6.03)). D.h. der ausländische Staatsbürger wird so angesehen, als habe er nie eine Aufenthaltserlaubnis besessen und ist damit regelmäßig zur Ausreise verpflichtet.
Wer verheiratet ist, hat die Möglichkeit, nach zwei Jahren ehelichen Zusammenlebens eine von der ehelichen Gemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. D.h. im Klartext, dass der ausländische Ehepartner nach einer zweijährigen Zeit ehelichen Zusammenlebens im Lande bleiben kann, wenn er einer Arbeit nachgeht. Häufig kommt es daher zu Ehescheidungen von Scheinehen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Scheinehe kann auf Antrag der Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben werden.
Kommt es zum Streit der Eheleute in einer Scheinehe, muss der ausländische Ehepartner damit rechnen, dass die Mitteilung der Scheinehe an die Ausländerbehörde zum Verlust seiner Aufenthaltserlaubnis führt. Es kann dann zur Rücknahme von langjährig erteilten Aufenthaltserlaubnissen kommen.
Das Eingehen einer Scheinehe mit einem nichtdeutschen Staatsbürger allein zu dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllt den Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern (vgl. für § 92 a AuslG a.F.: OLG Düsseldorf in: NJW 2002. S. 1280). §96 Aufenthaltsgesetz stellt dies weiterhin unter Strafe.

Abschließende Bemerkung
Wie zu erkennen ist, müssen eine Vielzahl von Regelungen beachtet werden, wenn Partner verschiedener Nationalitäten sich scheiden lassen. Eine professionelle Beratung ist daher gerade in diesen Fällen wichtig.
Dieser Text kann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Breite Str. 147 – 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 272 4745
Fax: 0221/ 272 4747
www.anwalt-wille.de <https://www.anwalt-wille.de
anwalt@anwalt-wille.de <mailto:anwalt@anwalt-wille.de>