Dies soll aber nicht im Fall des halbtägigen Kindergartenbesuchs gelten.
1. Sachverhalt
Die Klägerin, ein minderjähriges Kind, besuchte ganz ganztägig einen Kindergarten. Sie war aus einer nichtehelichen Beziehung  zwischen dem Beklagten und der Mutter der Klägerin entstanden. Der Beklagte ist verheiratet und hat noch drei weitere eheliche Kinder. Die Mutter der Klägerin war erwerbstätig. Die Klägerin machte einen Anspruch auf "Mehrbedarf" für den Kindergartenbeitrag in HÖhe von 90,00 EUR monatlich geltend. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht Nürnberg hatten den Anspruch abgewiesen. Das OLG Nürnberg hatte dazu u.a. ausgeführt:
"Die über den "üblichen" Kindergartenbeitrag hinausgehenden Kosten für den ganztägigen Besuch eines Kindergartens können zwar Mehrbedarf des Kindes ein. Dies ist allerdings nicht regelmäßig, sondern nur dann der Fall, wenn besondere in der Person des Kindes liegende pädagogische Gründe – welche sich nicht nur darin erschöpfen dürfen, daß sich ein Kindergartenbesuch im Allgemeinen als erzieherisch nützlich und sinnvoll darstellt – vorliegen." Dies sei im vorliegenden Fall nicht dargelegt worden.
2. Rechtlicher Hintergrund
Der Kindesunterhalt wird in der Regel durch die Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Die dort genannte Beträge sind aber nur Regelbeträge. In den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle, ist aber ein über den Regelbedarf hinausgehender Mehrbedarf nicht enthalten. Dieser kann entstehen, wenn ein Maßnahme sachlich begründet ist oder beide Elternteile mit den Mehrkosten einverstanden sind. Für diesen Mehrbedarf haften beide Elternteile anteilig.
3. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.03.2008 (Az.: XII ZR 150/05)
Der BGH hält ist der Auffassung, daß Kindergartenkosten für einen halbtätigen Besuch grundsätzlich von dem laufenden Kindesunterhalt fallen, falls dieser das Existenzmininum der Kinder nicht unterschreitet. Dies hatte der BGH aber schon in seinem Urteil vom 07.03.2008 (Az.: XII ZR 158/04) festgelegt. Nur Kindergartenkosten für einen ganztägigen Besuch sind Mehrbedarf, falls der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Da im vorliegenden Fall nicht geklärt war, ob der Beklagte leistungsfähig war, wurde der Fall an das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dort wird nun geklärt, ob der Beklagte leistungsfähig ist oder nicht.
4. Fazit
Besucht ein Kind halbtägig einen Kindergarten, so muß der betreuende Elternteil für die Kosten aufkommen; besucht dagegen ein  Kind diesen Kindergarten ganztägig, so ist der Kindergartenbesuch Mehrbedarf für den beide Elternteile anteilig haften.
5. Quellen
OLG Nürnberg, Urteil vom 29.08.2005 in: FamRZ 2004, 1063.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2008 (Pressemitteilung vom 06.03.2008 Nr. 48/2008).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.03.2007 (Az.: XII ZR 158/04), abrufbar unter: www.bundesgerichtshof.de
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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