1. Sachverhalt
Die getrenntlebenden Ehegatten streiten um Trennungsunterhalt. Der Ehemann als Beklagte hatte ein Einkommen von ca. 1345 €. Er zahlte einen während der Ehe aufgenommenen Kredit in Höhe von monatlich 408 € ab. Die Klägerin fordert Trennungsunterhalt. Die Parteien streiten darüber, ob die Kreditraten des Beklagten, bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden können – so der Beklagte –  oder ob es dem Beklagten oblag, zur Sicherstellung des laufenden Trennungsunterhalts Verbraucherinsolvenz zu beantragen – so die Klägerin. Das Amtsgericht Kassel (7. April 2005, Az: 540 F91/03) hatte zugunsten des Beklagte entschieden; dagegen hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 30.11.2005, Az.: 2 UF 166/05) entschieden, daß den Beklagten eine Verpflichtung träfe, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Gegen das Urteil legte der Beklagte Revision ein.
2. Rechtlicher Hintergrund
Der BGH hatte mit Urteil 23.02.2005 (gerichtliches Az XII ZR 114/03) entschieden, daß der Unterhaltsschuldner eine Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens habe. Denn er sei verpflichtet, alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt des minderjährigen Kindes sicherzustellen (BGH in: FamRZ 2005, S. 609). Auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gehöre hierzu, wobei dies nur unter „umfassender Würdigung aller vom Unterhaltsschuldner darzulegenden Umstände“ entschieden werde könne (vgl. BGH a.a.O S. 610).
Wir hatten über das Verfahren bereits HIER berichtet. Ob diese Grundsätze nun auch für den Trennungsunterhalt gelten sollten, war streitig. Das OLG Frankfurt und das OLG Koblenz (Az.: 13 UF 666/03) hatte diese Grundsätze bejaht.

3. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.12.2007 (Az.: XII ZR 23/06)
Der BGH sieht keine Obliegenheit zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Zwar habe das Gericht dies für den Kindesunterhalt so festgelegt. Doch ist das Verhältnis im Trennungsunterhalt etwas anderes:
"Insbesondere beim Anspruch auf Trennungsunterhalt scheide eine dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder vergleichbare Situation aus, weil es sich dabei regelmäßig um eine in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegte Verschuldung handele, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte mittragen müsse (OLG Celle FamRZ 2006, 1536; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1457 [für einen Anspruch aus § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB])."

Zusätzlich seien die Grundsätze aus der Entscheidung vom 23.02.2005 nicht in gleicher Weise auf den Trennungsunterhalt übertragbar. Dazu führt der BGH aus:

"Wegen der grundsätzlichen Möglichkeit getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten, den eigenen Unterhalt selbst sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die gesteigerte Unterhaltspflicht nicht – wie in § 1603 Abs. 2 BGB – auf den Ehegattenunterhalt erstreckt. Hinzu kommt, dass mit dem vom Bundestag und vom Bundesrat bereits beschlossenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 15. Juni 2006 (BT-Drucks. 16/830) auch der Rang des Ehegattenunterhalts gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger und ihnen gleichgestellter Kinder geändert worden ist. § 1609 BGB weist jetzt nur noch Unterhaltsansprüchen minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder den ersten Rang zu. Erst mit einem späteren Rang folgen die Unterhaltsansprüche Kinder erziehender Eltern und sonstiger (früherer) Ehegatten."
4. Fazit
Im Bereich des Kindesunterhaltes muß der Unterhaltsschuldner ein Insolvenzverfahren beantragen, falls er den Kindesunterhalt nur dann zahlen könne. Dies gilt in der Regel aber nicht im Rahmen des Trennungsunterhaltes.
5.Quellen:
Die Entscheidungen des BGH kann u.a. auf der Homepage
Entscheidung des OLG Frankfurt vom 30.11.2005:http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/23433A8EC3746A2EC12573CB004DC522/$file/02uf16605.pdf

Kindesunterhalt und Insolvenz:
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Klaus Wille
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
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