Ratgeber
Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wurden, sind formbedürftig
Seit der Unterhaltsreform müssen die Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt notariell beurkundet werden, wenn sie vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen worden sind. §1585c BGB bestimmt dies.
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