1. Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, doch sie stellt mittlerweile anerkannte Richtlinie für den Kindesunterhalt dar. Die Höhe des Kindesunterhaltes wird bestimmt zum einen nach dem Alter der Kinder und zum anderen nach der Höhe des Einkommens. Es gibt vier Alterstufen (0-5; 6 – 11, 12 – 17 Jahre und ab dem 18. Lebensjahr) sowie neuerdings 10. Einkommensstufen. Nach dem das bereinigte Nettoeinkommen bestimmt wurde, kann man einfach in der Tabelle nachsehen und den Unterhaltsbetrag ausrechnen. Bei der neuen Unterhaltstabelle muß aber noch berücksichtigt werden, daß der Unterhalt sich neuerdings immer um das hälftige Kindergeld reduziert. Gemäß §1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. ist das Kindergeld immer zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen. Der Unterhaltsbedarf für die Kinder sieht daher wie folgt aus:
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 Jahre
Einkommen
1. bis 1500 279 322 365 408
2. 1501 – 1900 293 339 384 429
3. 1901 – 2300 307 355 402 449
4. 2301 – 2700 321 371 420 470
5. 2701 – 3100 335 387 438 490
6. 3101 – 3500 358 413 468 523
7. 3501 – 3900 380 438 497 555
8. 3901 – 4300 402 464 526 588
9. 4301 – 4700 425 490 555 621
10. 4701 – 5100 447 516 584 653
über 5101 EUR nach den Umständen des Falles
Dieser Unterhaltsbedarf ist jeweils um 77 EUR zu kürzen.
2. Sowohl das Unterhaltsrecht an sich als auch die Düsseldorfer Tabelle haben sich zum 01.01.2008 geändert. Wir empfehlen daher sich die bestehenden Unterhaltstitel auf jeden Fall durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
3. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier:
http://www.olg-duesseldorf.de/service/ddorftab/ddorftab8/ddorftab2008.pdf
Klaus Wille
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 – 151
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Telefon: 0221/ 27247475