Reitsportkosten als Mehrbedarf? Muß sich ein getrenntlebender Ehegatte an den Reitsportkosten eines Kindes beteiligen? Diese Frage hatte das OLG Naumburg zu entscheiden.

Reitsportkosten eines Kindes als Mehrbedarf
Reitsportkosten eines Kindes als Mehrbedarf?

1. Sachverhalt

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Erstattung der Unterbringung des eines Pferdes sowie andere Kosten (z.B. Hufschmiedkosten und Beiträge zum Reitsportverein)
Das Amtsgericht hatte den Beklagten u.a. dazu verurteilt, an die Klägerin anteilig für die Ausübung des Reitsports einen Mehrbedarf zu bezahlen. Der Beklagte legt u.a. dagegen Berufung ein.

2. Rechtlicher Hintergrund zu Reitsportkosten als Mehrdarf

Der Kindesunterhalt wird in der Regel durch die Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Die dort genannte Beträge sind aber nur Regelbeträge. In den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle, ist aber ein über den Regelbedarf hinausgehender Mehrbedarf nicht enthalten. Dieser kann entstehen, wenn ein Maßnahme sachlich begründet ist oder beide Elternteile mit den Mehrkosten einverstanden sind. Für diesen Mehrbedarf haften beide Elternteile anteilig. Gilt dies auch für Reitsportkosten als Mehrbedarf?

3. Entscheidung des OLG Naumburg vom 26.04.2007 (Az.: 3 UF 26/07)

Das Gericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts zum Teil auf, gab aber der Klägerin überwiegend Recht. Die anteiligen Mitgliedsbeiträge des Reitsportvereins sind im Barunterhalt enthalten. Dies gelte “für alle “monatliche Beiträge für den Besuch eines Sportvereins oder aber eine Musikschule”.

Die restlichen Kosten (z.B. die Unterbringungskosten für das Pferd) müßte der Beklagte anteilig mittragen. Die Eltern haben die Klägerin schon im Kindesalter gefördert und unterstützt. Daher sei die Aufnahme dieser Freizeitgestaltung von beiden zumindest gebillig.
Der Beklagte habe sich daher an den Kosten für den Hufschmied, den Fahrtkosten und den Unterbringungskosten anteilig zu beteiligen.

4. Fazit

Mehrbedarf wird neben dem Barunterhalt gezahlt un hier müssen sich die Elternteile anteilig beteiligen. Welche Aufwendungen Mehrbedarf sind, hängt u.a. davon ab, ob pädogische, schulische oder krankheitsbedingte Gründe ausschlaggebend sind. Die Frage, ob Reitsportkosten als Mehrdarf anzusehen sind, hat das OLG verneint.

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Autor: Rechtsanwalt  Klaus Wille

und Fachanwalt für Familienrecht
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