Fahrtkosten im Unterhaltsrecht ist ein häufiges Thema: Werden Fahrtkosten auch dann unterhaltsrechtlich berücksichtigt, wenn sie gering sind? Das OLG Köln verneinte dies.

1. Sachverhalt

Der Beklagte in einem Trennungsunterhaltsverfahren wurde in erster Instanz durch das Amtsgericht Brühl verurteilt, an seine Ehefrau 161 EUR und ab Januar 2005 45 EUR pro Monat zu zahlen. Der Beklagte wandte dagegen ein, daß er u.a. berufsbedingte Fahrtkosten habe. Zwar fahre er grundsätzlich mit dem Fahrrad zu seinem Arbeitsplatz (3 km – Entfernung), doch in den Wintertagen und bei schlechter Witterung nutze er seinen PKW. Genau Angaben zum Umfang konnte er dagegen nicht machen.

2. Rechtlicher Hintergrund zu den Fahrtkosten

Die Unterhaltsleitlinien des OLG Köln bestimmt in Ziffer 10.2., daß berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Maßstäben eindeutig abgrenzen lassen, im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen abzuziehen seien.

Ziffer 10.2.1 bestimmt, daß eine Pauschale in der Regel nicht gewährt wird, sondern daß die Aufwendungen – wozu die Fahrtkosten gehören – im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Sollten Sie nachgewiesen werden, dann kann für notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges der nach den Sätzen des §5 Abs. 2 Nr. JVEG anzuwendende Betrag von derzeit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden (vgl. Ziffer 10.2.2. der Unterhaltsleitlinen des OLG Köln).

3. Entscheidung des OLG Köln vom 14.11.2006 (Az.: 4 UF 79/06)

Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung ab. Berufsbedingte Aufwendungen und auch Fahrtkosten sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie gering sind. Da der Beklagte keine genauen Angaben zum Umfang seiner PKW – Nutzung machen konnte, schätze das Gericht diesen auf 1/3 der Gesamtarbeitstage und errechnete bei einer Fahrtstrecke von 2 x 3 km monatliche Fahrtkosten in Höhe von 11 EUR. Diese seien als Kosten der allgemein Lebenshaltung zu akzeptieren und nicht abzuziehen. Außerdem würde sich der Unterhaltsbetrag nur um 3,00 EUR reduzieren, wenn man die berufsbedingten Aufwendungen berücksichtigen.

4. Fazit zu den Fahrtkosten

Diese Entscheidung überrascht etwas. In den Unterhaltsrichtlinien des OLG Köln gibt es keine Begrenzung, sondern es heißt allegemein, daß die berufsbedingten Aufwendungen nur konkret nachgewiesen werden müssen. Es stellt sich dann auch die Frage, ab welchem Betrag die Aufwendungen abgesetzt werden können. Das OLG hat sich dazu nicht geäußert. Es ist daher auch weiterhin anzuraten, sämtliche berufsbedingten Aufwendungen auch in Zukunft zu benennen, da bisher unklar ist, ab welchem Betrag die Fahrtkosten akzeptiert werden.

5. Quelle:

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Autor: Rechtsanwalt  Klaus Wille

und Fachanwalt für Familienrecht
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