Eheaufhebung oder Ehescheidung bei Verschweigen einer Prostitution? (Foto: ©-FFCucina-Liz-Collet-Fotolia.com)
Eheaufhebung oder Ehescheidung bei Verschweigen einer Prostitution? (Foto: ©-FFCucina-Liz-Collet-Fotolia.com)

Wann ist eine Eheaufhebung möglich? Wenn die Ehefrau vor ihrer Ehe nur kurz – hier 2 Wochen – der Prostitution nachgegangen ist, müsse sie dies ihrem Mann nicht “beichten”. Eine Eheaufhebung komme daher nicht in Betracht. So die Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg.

Sachverhalt

Ein Mann hatte eine Frau kennengelernt, die aus der Ukraine stammte. Im November 2004 heirateten sie; im August 2005 zog der Mann aus und stellte im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens einen Antrag auf Eheaufhebung.
Er behauptete, daß seine Frau vor der Ehe mehrere Jahre lang als Prostituierte gearbeitet habe. Dies hätte sie ihm mitteilen müssen. Die Ehefrau räumte dagegen nur ein, zwei Woche als Prostituierte gearbeitet zu haben. Dies habe sie dem Eheman auch im Beisein eines Schwagers gebeichtet.
Das Familiengericht Cottbus hatte den Antrag zurückgewiesen. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde vor dem Oberlandesgericht ein.

2. Rechtlicher Hintergrund

a) Inhalt der Eheaufhebung

Da s deutsche Recht gibt in ganz engen Grenzen die Möglichkeit eine Ehe aufheben zu lassen. Dann muß kein Trennungsjahr abgewartet werden. Der Eheaufhebungsantrag muß innerhalb der Antragsfrist (grds. 1 Jahr, vgl. § 1317 Abs. 1) gestellt werden.

b) Für Eheaufhebung muss ein Aufhebungsgrund vorliegen.

1314 Abs. 2 Nr. 3 ist der wichtigste Aufhebungstatbestand, nämlich, wenn jemand arglistig getäuscht wurde. Dieser Tatbestand greift aber nicht ein, wenn jemand über die Vermögensverhältnisse getäuscht wurde. Täuscht aber eine Frau über das Bestehen einer Schwangerschaft oder die Person des Erzeugers, so kann die Ehe u.U. aufgehoben werden. Die Täuschung muß aber für die Eheschließung des anderen Kausal gewesen sein. D.h. der Getäuschte, hätte bei Kenntnis der Sachlage keine Ehe geschlossen. Darüber hinaus muß die Täuschung arglistig, d.h. vorsätzlich erfolgt sein.

c) Rechtsfolgen der Eheaufhebung

Die Ehe wird durch Urteil aufgehoben und wirkt ab dessen Rechtskraft. Die Ehe ist vorher aber vollständig rechtsgültig.

3. Beschluß des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 10.05.2006 (9 WF 127/06)

Das sexuelle Vorleben eines Ehepartners sei höchstpersönlicher Natur und müssen in der Regel nicht offenbart werden. Nur in ganz besonderen Umständen müsse das Vorleben offenbart werden, beispielsweise, wenn der Ehegatte mit einen nahen Verwandten vor der Ehe sexuell verkehrte oder eine HIV – Infektion habe. Grundsätzlich zähle auch die Prostitution zu den Fällen, die Offenbarungspflichtig seien.

Das schreibt das OLG wörtlich zur Eheaufhebung:

“Ob nach den vorgenannten Grundsätzen auch die Ausübung der Prostitution einen besonders ungewöhnlichen Fall des sexuellen Vorlebens mit daraus folgender besonderer Offenbarungspflicht darstellt, ist aus Sicht des Senats im Grundsatz zu bejahen. Bei der Prostitution handelt es sich und zwar einerseits um das an sich geschützte sexuelle Vorleben eines Ehegatten, andererseits mit Blick auf die Entgeltlichkeit seines Tuns aber um einen besonderen Umstand, der regelmäßig einer erhöhten Offenbarungspflicht unterliegen wird. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung dessen, dass mit der Ausübung der Prostitutionstätigkeit üblicherweise eine über das gewöhnliche Maß hinausgehe Anzahl von geschlechtlichem Verkehr mit einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Anzahl wechselnder Geschlechtspartner verbunden ist. Dass ein derart außergewöhnliches sexuelles Vorleben von Bedeutung für einen Ehegatten hinsichtlich des Eingehens der Ehe ist, dürfte für den Regelfall der Prostitutionstätigkeit nahe liegen” (vgl. http://www.boa.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/9%20WF%20127-06.pdf)

Für diesen Fall sah das Gericht keinen offenbarungspflichtigen Grund. Denn die Ehefrau habe nur 2 Wochen als Prostituierte gearbeitet habe. Dabei sei auch unbekannt, wie die einzelnen Umstände (z.B. Anzahl der Sexualpartner, etc) seien. Daher ging das Gericht davon aus, daß es sich hier eher um eine kurze Verfehlung gehandelt habe. Der Antrag auf Eheaufhebung wurde abgewiesen.

4. Fazit zur Eheaufhebung

Diese Entscheidung ist sicherlich diskussionswürdig. Wenn man argumentiert, daß die Prostitution im Regelfall offenbart werden müsse, dann ist die Entscheidung sicherlich nicht einfach nachzuvollziehen. Für den Ehemann macht es sicherlich keinen Unterscheid, ob seine Frau vorher nur 2 Wochen oder mehrere Jahre als Prostituierte gearbeitet hat. Anderseits wird man dann auch diskutieren können, ob eie Ehemann, der regelmäßig zu einer Prostituierten geht, dies offenbaren muß. Diese Entscheidung zeigt auch, daß in der Praxis äußerst schwierig ist, eine Ehe aufzuheben. Ratsamer ist es daher in der Regel abzuwarten, um die Ehe nach dem Trennungsjahr scheiden zu lassen.

Link zu der Entscheidung
http://www.boa.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/9%20WF%20127-06.pdf

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Autor: Rechtsanwalt  Klaus Wille

und Fachanwalt für Familienrecht
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