Die Unterhaltsreform 2007 hat auch Veränderungen im Rahmen des Kindesunterhalts zur Folge.

1. Förderung des Kindeswohls als Ziel der Unterhaltsreform 2007

Das neue Unterhaltsrecht dient v.a. der Förderung des Kindeswohl. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass u.a. die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geändert wird. Minderjährige unverheiratete Kinder und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder sollen einen absoluten Vorrang erhalten. Dies wird dadurch begründet, dass Kinder die „wirtschaftlich schwächsten“ Mitglieder sind und kaum einen Möglichkeit haben, ausreichend für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Die Kinder erhalten eine absolute Vorrangstellung. Im zweiten Rang folgen hier dann die Elternteile, die die Kinder betreuen

2. Kindesunterhalt nach der Unterhaltsreform 2007

Es gibt nun wieder einen Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind. Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, den der Minderjährige zum Leben benötigt

Gem. §1612a Abs. 1 S. 1 BGB- RegE kann ein minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhaltes verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich gem. Abs. 1 Satz 2 dabei nach dem Existenzminimum des Kindes, welches sich aus den steuerrechtlichen Vorschriften ergibt.

a. Mindestunterhalt nach drei Altersstufen

Gemäß § 1612a Abs. 1 S. 3 BGB- RegE ergibt sich eine alterabhängige Staffelung des (Mindest-)Unterhalts, wobei des Gesetz drei Alterstufen zulässt. Bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres wird ein Kind in die erste Alterstufe, vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres in die zweite Alterstufe und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an in die dritte Alterstufe eingestuft (vgl. §1612a Abs. 1 S. 3 BGB-RegE).

Der monatliche Mindestunterhalt beträgt für die erste Alterstufe 87 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrages (§1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB – RegE); daraus folgt derzeit, daß das Kind einen Mindestunterhalt von 265,00 EUR hat; für die zweite Alterstufe  beträgt der Mindestunterhalt derzeit 304 € und für die dritte Alterstufe 356,00 €

Beachten Sie, daß diese Regelung nicht zwingend immer eine Verbesserung mit sich bringt, da nach Abzug des Kindergeldes vom Mindestunterhalt  der zu zahlenden Betrag niedriger als derzeit gezahlte Betrag in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der RegelbetragsVO. So ist der „Mindestunterhalt“ der ersten Alterstufe nach der RegelbetragsVO abzüglich Kindergeldes: 276,00 € – 77,00 € Kindergeld = 199,00 €; gemäß §1612a Abs. 1 Nr. 1 ist der Zahlbetrag: 265,00 € – 77,00 € = 188,00 €.

b) Anrechnung des Kindergeldes nach der Unterhaltsreform 2007

Zukünftig soll das Kindergeld bedarfsmindern berücksichtigt werden, d.h. das Kindergeld ist auf den errechneten Unterhalt anzurechnen (vgl. §1612b Abs. 1 S. 2 BGB – RegE). §1612b Abs. 5 BGB der eine teilweise Anrechnung bis hin zum Anrechnungsverbot des Kindergeld bestimmte, fällt ersatzlos weg. Die neue Regelung sieht wie folgt aus: Lebt das Kind bei dem betreuenden Elternteil, hat das Kind gegenüber dem anderen Elternteil einen Barunterhaltsanspruch. Von dem zu errechnenden Barbedarf wird die Hälfte des Kindergeldes – d.h. 77 EUR – abzogen. Wenn das minderjährige Kind nicht von den Eltern betreut wird, so wird der Bedarf des Kindes durch das gesamte Kindergeld in Höhe von 154 EUR gemindert (§1612 b Abs. 1 Nr 2 BGB- RegE).

c) neue Rangfolge: Kinder gehen vor

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltsverpflichtete außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt nun für die Frage der Rangfolge §1609 BGB – RegE.
Wenn ein Unterhaltsverpflichteter nicht allen Berechtigten Unterhalt zahlen kann, dann gehen die minderjährigen unverheirateten Kinder und ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder vor. Erst danach folgt die Ehefrau, die das Kind betreut.

3. Konsequenzen für bestehende Unterhaltstitel nach der Unterhaltsreform 2007

All diejenigen Unterhaltstitel – z.B. Urteile, Jugendamtsurkunden, Vergleiche -, die nunmehr nach dem alten Unterhaltsrecht beurteilt wurden, können nach dem neuen Recht überprüft werden bzw. sollten durch einen Rechtsanwalt überprüft werden. Eine Vielzahl der Titel werden abgeändert werden können oder neugefaßt werden müssen.
 

Wir beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Klaus Wille