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Sie für den Scheidungsantrag einen Rechtsanwalt benötigen? Für ein Scheidungsverfahren wird durch den Anwalt, beim Familiengericht ein Scheidungsantrag eingereicht.

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Rechtsanwalt & Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille

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02.03.2008

Wußten Sie schon, daß

seit der Unterhaltsreform die Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt notariell beurkundet werden müssen, wenn sie vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen worden sind. §1585c Satz 2 BGB bestimmt dies.


1. §1585c Satz 1 lautete schon vor dem Unterhaltsreform, daß Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt zwischen den Ehegatten geschlossen werden können. Neu ist Satz 2 der wörtlich lautet:
"Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung"

a) Es muß sich dabei um eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt - also den Unterhalt i.S.d. §§1569 ff. BGB handeln. Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt, den Kindesunterhalt und den Unterhalt des nichtehelichen  Elternteils gem. §1615l BGB sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

b) Es sind alle Formen über den nichtehelichen Unterhalt gemeint, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wurden.

c) Nur Vereinbarungen, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wurden, sind formbedürftig. D.h. auch, daß Vereinbarungen über den nichtehelichen Unterhalt, die nach Rechtskraft der Scheidung troffen werden, nicht formbedürftig sind.

d) Die Vereinbarung vor der Rechtskraft der Scheidung muß entweder vor einem Notar beurkundet werden oder in einem Verfahren in Ehesachen protokolliert werden (§1585c S. 2 und S. 3 BGB).

2. Sollte die Formvorschrift nicht gewahrt werden, so ist die Vereinbarung gemäß §125 BGB unwirksam.

3. Auswirkungen
Wenn die Parteien in ein Ehesachen die Vereinbarung schließen wollen, bedeutet dies auch, daß die Parteien beide (!) einen Rechtsanwalt benötigen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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