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ArbG Düsseldorf: Heimlich aufgenommene Videos dürfen nicht im Gerichtsverfahren verwertet werden

Videoaufzeichnungen, die der Arbeitgeber heimlich von seinen Arbeitnehmern angefertigt hat, dürfen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht in einem Gerichtsverfahren verwertet werden.


© serge simo - Fotolia.com

Ob heimlich aufgenommene Videos von Arbeitnehmern in einem Gerichtsverfahren verwertet werden dürfen, hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden.

1. Sachverhalt

Ein Mitarbeiter arbeitete im Ausschank eines Düsseldorfer Brauhauses. Der Arbeitgeber war dem Arbeitnehmer vor, die ausgeschenkten Biere nicht korrekt abgerechnet zu haben. Zum Beweis seiner Behauptung berief er sich auf Videoaufzeichnungen, die er heimlich in dem Ausschankraum gemacht hatte. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer, der daraufhin Kündigungsschutzklage einreichte.

2. Rechtlicher Hintergrund

Bereits das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Beschluss vom 29.06.2004 (Az.: 1 ABR 21/03) ausgeführt, dass bei der Videoüberwachung von Arbeitnehmern immer deren Persönlichkeitsrechte zu beachten sind.

3. Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.05.2011 (Az.: 11 Ca 7326/10)

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat den Videobeweis nicht verwertet und der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Der Videobeweis mit heimlichen Aufnahmen sei nur in Ausnahmefällen in einem Verfahren verwertbar. Der allgemeine Verdacht einer Straftat reiche dazu nicht aus. Der Arbeitgeber kann eine heimliche Überwachung nur dann vornehmen, wenn eindeutige nachprüfbare Anhaltspunkte auf eine Tat und eine bestimmte Person hat und eine Interessenabwägung vorgenommen wurde.

4. Fazit

Die Videoüberwachung von Arbeitnehmern ist ein sehr weitgehender Eingriff. Gerade bei der Überwachung der Arbeitspläzte ist es notwendig die Persönlichkeitsrechte zu achten. Der Arbeitnehmer hat in der Regel keine Möglichkeit sich "zurück zu ziehen".
Andererseits ist es in vielen Fällen für den Arbeitgeber unmöglich eine Straftat nachzuweisen.

5. Quelle
ArbG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2011 - Aktenzeichen: 11 Ca 7326/10, 9 BV 183/10
Pressemitteilung Nr. 33/11 des ArbG Düsseldorf vom 09.05.2011

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