Kindesunterhalt Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg

Trennen sich die Eltern, erhält derjenige, der die Kinder betreut, von dem anderen Elternteil Kindesunterhalt.

Kindesunterhalt muß für minderjährige Kinder und für volljährige unverheiratete Kindern, die sich in einer Berufsausbildung befinden, gezahlt werden.

Hinweis: Der Kindesunterhalt wird gezahlt, egal ob die Kinder ehelich oder nicht nicht-ehelich geboren wurden.

Um den Kindesunterhalt zu berechnen, benötigt man die Einkommensnachweise. Darauf hat derjenige, der den Unterhalt fordert auch einen Anspruch (§1605 BGB). Während der Berechnung unterscheidet man zwischen Unterhalt für minderjährige Kinder und Unterhalt für volljährige Kinder.

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Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Bevor Sie den Unterhalt berechnen können, benötigen Sie die Einkommensnachweise. Der Unterhaltsschuldner kann dazu auffordern, ihm über das Einkommen Auskunft zu erteilen und diese zu belegen.

Tipp: Aus Beweisgründen empfehlen wir immer die Aufforderung schriftlich zu verfassen.

Erhalten Sie die Einkommensbelege, so müssen Sie das Einkommen berechnen. Zunächst wird das monatliche Einkommen berechnet. Dazu wird das Bruttojahreseinkommen abzüglich der Steuern und Abgaben errechnet. Diesen Betrag rechnet man dann durch 12 Monate, zieht noch berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) und ggf. Schulden ab.

Hinweis: Bei der Berechnung des Kindesunterhalts werden nicht immer alle Abzüge anerkannt, die z.B. bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes berücksichtigt sind. So können Kreditverbindlichkeiten im Rahmen des Kindesunterhalts nicht immer berücksichtigt werden.

Die Düsseldorfer Tabelle ist unterteilt in 10 Einkommensgruppen und vier Altersstufen.

Die Grundregel lautet: Je höher das Einkommen und je älter das Kind, desto höher der Kindesunterhalt.

Die Düsseldorfer Tabelle setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige zwei (2) Personen Unterhalt gewährt. Bei einer geringeren oder größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten kann eine Herab- bzw. Heraufstufung vorzunehmen. D.h. wenn der Unterhaltspflichtige nur einem Kind Unterhalt gewähren muß, dann wird er in eine Einkommensgruppe höher eingestuft.

Welcher Unterhalt muß mindestens gezahlt werden?

Der Mindestunterhalt beläuft sich für Kinder von 0-5 Jahren auf 335,00 €, für Kinder von 6-11 Jahren auf 384,00 € und für Kinder von 12-17 Jahren auf 450,00 €. Auf diese Beträge ist jeweils das Kindergeld in Höhe von 95 € anzurechnen.

Wichtig: Der einmal festgelegte Unterhalt kann später auch abgeändert werden. Doch ist dafür erforderlich, daß Sie – wenn Sie einmal den Unterhalt festgelegt haben – auch die Grundlage der Unterhaltsberechnung aufnehmen. Dann kann der Unterhalt einfacher abgeändert werden. Ist der Unterhalt tituliert – d.h. gibt es ein Urteil, einen gerichtlichen Vergleich, eine Notarsurkunde oder eine Jugendamtsurkunde – kann ein Abänderugnsantrag erhoben werden. Voraussetzung dafür ist, daß sich die wesentlichen Tatsache / Verhältnisse verändert haben und sich diese auf die Unterhaltshöhe auswirkt.

Unterhalt für minderjährige Kinder

Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, erhält von dem anderen Elternteil (bei dem das Kind nicht lebt) Unterhalt in Form von Geld (sog. Barunterhalt). Der kinderbetreuende Elternteil leistet seinen Unterhalt in Form von Betreuung und Versorgung (sog. Naturalunterhalt).

Für die Berechnung von Kindesunterhalt orientieren sich die Gerichte an der “Düsseldorfer Tabelle”

Es gibt eine Besonderheit:

Gegenüber minderjährigen Kindern hat jeder Unterhaltsschuldner die Pflicht, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um zumindest den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen. Dies kann sogar soweit gehen, daß der Unterhaltsschuldner verpflichtet werden kann, eine zusätzliche Aushilfstätigkeit anzunehmen, um den Mindestunterhalt für die Kinder zu decken oder – falls er arbeitslos ist – sich Deutschlandweit zu bewerben. Der Mindestunterhalt beläuft sich für Kinder von 0 -5 Jahren auf 317,00 €, für Kinder von 6-11 Jahren auf 364,00 €  und für Kinder von 12-17 Jahren auf 426,00 €.

Als unterhaltsberechtigter sollten Sie auch einen vollstreckbaren Unterhaltstitel beschaffen. Dies können Sie beim Kindesunterhalt in der Regel durch eine sog. Jugendamtsurkunde. Ein vollstreckbarer Titel kann auch ein Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine notarielle Urkunde sein.

Hinweis: Die Jugendamtsurkunde kann beim Jugendamt kostenlos eingerichtet werden.

Unterhaltsverpflichtete sollten diese nicht vorschnell unterschreiben, sondern sich vorher beraten lassen.

Unterhalt für volljährige Kinder

Mit dem 18. Lebensjahr müssen beide Elternteile anteilig Barunterhalt zahlen. Leistet das volljährige Kind Wehrdienst oder Zivildienst hat es grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch mehr.

Der Unterhaltsanspruch ist auch hier wieder abhängig von dem Einkommen.

Zunächst wird dazu das Einkommen der Eltern insgesamt ermittelt. Den Anteil an dem Zahlbetrag für jeden Elternteile, richtet sich dann nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Einkommens.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 720 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Hinweis: Erhalten volljährige Kinder z.B. eine Ausbildungsvergütung, ist diese grundsätzlich nach Abzug von ausbildungsbedingten Aufwendungen (derzeit: 90 €) auf den Kindesunterhalt anzurechnen.

Kann der Unterhalt abgeändert werden?

Grundsätzlich ja! Doch es ist dafür erforderlich, daß Sie – wenn Sie einmal den Unterhalt festgelegt haben – auch die Grundlage der Unterhaltsberechnung aufnehmen. Dann kann der Unterhalt einfacher abgeändert werden.

Ist der Unterhalt tituliert – d.h. gibt es ein Urteil, einen gerichtlichen Vergleich, eine Notarsurkunde oder eine Jugendamtsurkunde – kann eine sog. Abänderungsklage erhoben werden. Voraussetzung dafür ist, daß sich die wesentlichen Tatsache / Verhältnisse verändert haben.

Krankenversicherung und Kindesunterhalt

Neben dem Kindesunterhalt muss der Unterhaltsberechtigte auch für den Kindesunterhalt aufkommen. Ist das Kind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, dann ist dies beitragesfrei.

Familie und Gesundheit

Krankenversicherung und Kindesunterhalt (Foto: Jenny Sturm/fotolia.de)

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Familienrecht

Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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