Umgangsrecht Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg

Streit um das Umgangsrecht (Foto: Tatyana Gladskih/fotolia.de)

Was können Sie tun, wenn das Umgangsrecht nicht gewährt wird? Das Gesetz gibt hier nur wenige Möglichkeiten:

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1. Umgang bedeutet Rechte und Pflichten für alle Beteiligten

Ein umgangsberechtigte Elternteil hat in der Regel ein großes Interesse nach einer Trennung  den Umgang mit den Kindern weiterh stattfindet. Wenn das Kind nicht mehr mit dem umgangsberechtigten Elternteil zusammenlebt, dann verlieren sie den gemeinsamen Alltag. Dies wird in vielen Verfahren übersehen.

Den Zweck des Umgangsrechts beschreibt das OLG Frankfurt wie folgt:

“Der Umgang im Sinne des § 1684 Absatz 1 BGB soll dem Umgangsberechtigten auch nach der räumlichen Trennung vom Kind weiterhin ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und auch dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG in: FamRZ 1995, 86). Denknotwendig ist damit jedenfalls der persönliche Umgang des Elternteils mit dem Kind von einer gewissen Zeitspanne geprägt, so dass eine Umgangsregelung, die das regelmäßige Zusammensein von Elternteil und Kind auf einen Umfang von weniger als eine Stunde beschränkt, kaum noch dem Gesetzeszweck entsprechen dürfte und nur im Ausnahmefall bei Kleinstkindern sinnvoll sein kann” (Beschluss des OLG Frankfurt/ Main vom 31. Oktober 2016 (2 WF 302/16)).

Dabei wird oft übersehen, dass gerade das Kind ein Recht hat, mit dem anderen Elternteil persönlichen Umgang zu pflegen.

Dies bedeutet, dass der Umgangsberechtigte den Umgang wahrnehmen muss. Auf der anderen Seite muss der betreuende Elternteil den Umgang zulassen und fördern.

Die Pflicht zum Umgang bedeutet auch, dass ein Elternteil den Umgang nicht – und schon garnicht kurzfristig- absagen oder die Kinder zu spät abholen darf.

Umgangsrecht und Übernachtungen

 

2. Umgangsrecht bedeutet nicht Sorgerecht

Voraussetzungen des gemeinsamen Sorgerechts (Foto: Marzanna Syncerz-Fotolia.com)

Das Umgangsrecht und das Sorgerecht sind zwei völlig verschiedene Rechte. Selbst wenn das Sorgerecht auf einen Elternteil alleine übertragen wurde, hat der andere Elternteil weiterhin ein Umgangsrecht.

3. Typische Probleme während des Umgangsrechts sind:

a) weite Strecken für den Umgangsberechtigten:

Er muß zu dem Kind fahren und dies auf eigene Kosten abholen. Die Rechtsprechung verlangt  selbst bei einem unberechtigten Umzug des kinderbetreuenden Elternteils, dass er Umgangsberechtigte das Kind selbst abholt. Er kann daher nicht verlangen, dass ihm das Kind gebracht wird oder dass der andere Elternteil sich an den Reisekosten beteilgt.

Ausnahmen können bei geringen Einkünften in Betracht kommen:

  • Der BGH hat entscheiden, einen Teil der Umgangskosten (hier: 30 EUR) monatlich vom Einkommen eines Kindesvaters abzuziehen. Dieser hatte alle 14 Tage sein Umgangsrecht ausgeübt und fuhr dazu mehrere 100 km. Das Gericht hatte berücksichtigt, dass die Kindesmutter nach der Trennung mit dem Kind umgezogen ist (BGH vom 17.06.2009, Az.: XII R 102/08).
  • Das OLG Brandenburg hatte in einem Beschluß vom 15.10.2009 einen Kindesvater zur Beteiligung an den Umgangskosten mit 45 € verpflichtet, damit die Kindesmutter den Kontakt mit dem Kind wahrnehmen konnte. Die Umgangskosten können nach dem BGH auf der Seite des Unterhaltsverpflichteten zu einer Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen.
  • Das OLG Nürnberg verpflichtete eine Kindesmutter nach dem Umzug von Deutschland nach Irland sich an den finanziellen Kosten zu beteiligen. Insbesondere die Tatsache, dass die Mutter mit dem Kind in einen weit entfernten Ort gezogen sei, führe zu einer erheblichen Kostenbelastung auf Seiten des Umgangsberechtigten. Wenn aber gerade in engen wirtschaftlichen Verhältnissen die zusätzliche Kostenbelastung für den Umgangsberechtigten faktisch zu einer Vereitelung des Umgangsrechts führe, müsse sich der andere Elternteil an den Umgangskosten beteiligen. Dabei sei es aus Sicht des Gerichts angemessen, dass die Antragsgegnerin das Kind auf Ihre Kosten zum festgelegten Ort des Umgangs zu bringen und dem Antragssteller jeden dritten Flug zu bezahlen habe. Dabei sei berücksichtigt wurden, dass der Antragssteller die Leistungen nach dem SGB II beziehe und vom Jobcenter pro Quartal Umgangskosten in Höhe von 150 EUR erhalt
  • Kosten des Umgangs können in seltenen Einzelfällen im Rahmen des Unterhalts berücksichtigt werden (Unterhaltsleitlinie des OLG Köln, Anmerkung 10.7., Stand 01.01.2017).

b) betreuender Elternteil beeinflusst das Kind, keinen Umgang durchzuführen:

In hochstreitigen Angelegenheiten sagt der betreuende Elternteil plötzlich Umgangstermine ab. Die Gründe sind unterschiedlich (z.B. keine Lust des Kindes, Geburtstagsfeiern, Feiern sonstiger Art, etc).

c) Schwierigkeiten des Kindes sich nach dem Umgangstermin in den Alltag einzufinden

d) Der Umgangsberechtigte verweigert den Umgang aus diversen Gründen oder sagt Termine häufig ab

Auch Umgangsberechtigte sagen Umgangstermine ab, wobei es – leider – auch zu Absagen kommt, die nicht nachvollziehbar  sind. Manchmal sagt der Umgangsberechtigte die Termin nicht ab und das Kind wartet vergeblich au den Umgangsberechtigten.

f) Der Umgangsberechtigte besucht das Kind außerhalb seiner Umgangszeiten z.B. in der Schule oder im Kindergarten

Ob dies wirklich ein Verstoß gegen eine Umgangsregelung ist, ist umstritten. Entgegen der Entscheidung des Kammergerichts Berlin wurde vom OLG Frankfurt die Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten nicht als Verstoß gegen eine Umgangsregelung angesehen. Das Kammergericht vertrat in dem Beschluss vom 12.02.2015 die Auffassung, dass aufgrund der klar bestimmten Zeiten, die der Vater mit dem Sohn verbringen könne, im Umkehrschluss feststehe dass außerhalb dieser Zeiten ein Umgang zu unterbleiben habe (KG Berlin, Az.: 13 WF 203/14)

g) kinderbetreuende Elternteil verweigert die Herausgabe des Kindes

Umgangsrecht (Foto: ©-Tatiana-Gladskikh-iStock)

Es gibt Fälle, in denen der betreuende Elternteil die Herausgabe grundsätzlich verweigert, weil es den Kontakt zwischen Elternteil und Kind unterbinden will. So gibt es Fälle, in den der Umgangsberechtigte das Kind abholen möchte und der betreuende Elternteil dies nicht zulässt. Entweder öffnet ein Elternteil die Tür nicht der die Eltern streiten sich vor dem Kind.

4) Welche Rechte hat ein Umgangsberechtigter, wenn der Umgang verweigert wird?

Die Rechte hängen davon ab, ob bereits eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlicher Vergleich besteht oder nicht.

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Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
Dozent für das Arbeits- und
Betriebsverfassungsrecht
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