Verfahrenskostenhilfe Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg

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Finanzielle Hilfe durch Verfahrenskostenhilfe

Durch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann der Antragsteller Geld sparen!
Verfahrenskostenhilfe kann Geld sparen (© Daniel) Mock/Fotolia.de

Verfahrenskostenhilfe ist eine Möglichkeit die Kosten zu reduzieren: Immer mehr Menschen sind finanziell nicht in der Lage, einen Rechtsstreit zu führen. Um diesen Personen die Möglichkeit einzuräumen, gerichtliche Ansprüche durchzusetzen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Prozesskostenhilfe (kurz: PKH) ist eine Form der Sozialleistung des Staates. Dadurch soll eine Gleichstellung zwischen “Armen und Reichen” erfolgen (BVerfGE in: FamRZ 2002, S. 665).

Verfahrenskostenhilfe = Prozesskostenhilfe für das Familienrecht

Der Begriff Verfahrenskostenhilfe ist die Bezeichnung der Prozesskostenhilfe für die familiengerichtlichen Verfahren.

1. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit jemand Verfahrenskostenhilfe erhält?

Ausgangspunkt ist § 114 ZPO. Es sind vier verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen:

a) Es ist ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe notwendig;
b) die Partei muß bedürftig sein,
c) die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat ausreichende
Aussicht auf Erfolg
d) und ist nicht mutwillig.

2. Wer kann wo einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe einreichen?

Der Antrag ist bei dem Gericht einzureichen, bei dem das Verfahren, für das um Prozesskostenhilfe nachgesucht wird, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll (vgl. § 117 Abs. 1 S. 1). Dieses Gericht prüft den Antrag und entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind.

Dem Antrag muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Beruf, Vermögen, Einkommen, etc) sowie die Belege beigefügt werden.

Verfahrenskostenhilfe: Vordruck benutzen

Wichtig: Gemäß § 117 Abs. 3 und 4 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) muss ein bestimmter Vordruck benutzt werden. Dies bedeutet, dass man sich den Vordruck selbst besorgen muss (z.B. auf der Rechtsantragsstelle jedes Amtsgerichts, im Handel). Wir in unserer Kanzlei stellen unseren Mandanten den Vordruck kostenlos zur Verfügung.

Es gibt nur wenige Personen, die den Vordruck nicht benutzen müssen (vgl. § 1 II PKHVV). Dazu gehören juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen. Ein minderjähriges Kind kann eine so genannte vereinfachte Erklärung abgeben (vgl. §1 Abs. 3 sowie § 2 PKHVV). Im Bedarfsfall beraten wir Sie gerne.

Ein Antrag wir in der Regel durch Ihren Anwalt eingereicht. Er kann aber auch persönlich eingereicht werden.

Die Staatsangehörigkeit spielt im Übrigen keine Rolle.

3. Wann bin ich bedürftig?

Nur derjenige, der nicht im Stande ist, die Prozeßkosten selbst zu tragen, erhält Verfahrenskostenhilfe. Dazu muss man bedürftig sein.

Man geht wie folgt vor:

a. Errechnung des Monatsnettoeinkommens

Zunächst errechnet man das durchschnittliche Monatesnettoeinkommen. Dies errechnet sich aus dem Bruttojahreseinkommen, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Diesen Betrag teilt man dann durch zwölf Monate. Wenn man kein Einkommen hat, so verlangen einige Gerichte, dass man darlegen und glaubhaft machen muss, wie man seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Als Einkommen zählt u.a. : Gehalt, Überstundenlohn, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, erhaltener Unterhalt, Wohngeld, Arbeitnehmersparzulagen, Arbeitslosenhilfe, BAFÖG.
Nicht zum Einkommen sollen z.B. Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes (§§ 9, 10 KSchG) zählen. Dies ist aber nicht unumstritten. Gleiches zählt für das Kindergeld. Hier werden beide Ansichten vertreten.

b. Von dem Monatsnettoeinkommen werden dann verschiedene Abzüge zugelassen:

– gezahlter (gesetzlicher) Unterhalt kann abgezogen werden; nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe kann aber nur der nachgewiesene tatsächliche Unterhalt vom Einkommen abgesetzt werden;

– die Kosten der Unterkunft und Heizung in der tatsächlichen Höhe sind abzugsfähig, wenn sie nicht im auffälligen Missverhältnis stehen.

– Abzug eines Freibetrages, der u.a. vom Bundesland davon abhängt, ob jemand berufstätig ist.

Dann hat man das Einkommen des Antragstellers, das für die Prozessführung eingesetzt werden muss.

Und dann? Feststellung wieviel Einkommen noch “übrig bleibt”

Resteinkommen von weniger als 15 Euro

Bei einem einzusetzenden Einkommen von weniger als 15 Euro monatlich erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen.

Resteinkommen von über 15 Euro

Bei einem Einkommen von über 15 Euro erhält man Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe nur mit Ratenzahlung. Die Höhe der Raten richtet sich nach dem Einkommen. Hat man z.B. ein Einkommen bis 50 EUR monatlich, so muss man monatlich 15 EUR an die Staatskasse zahlen; hat man ein Einkommen von über 50 und bis zu 100 EUR monatlich, so ist man verpflichtet, eine Rate von monatlich 30 EUR zu zahlen (vgl. § 115 Abs. 1 a.E. ZPO).

PKH wird nicht gewährt, wenn der Antragsteller die Prozesskosten mit vier Monatsraten ausgleichen kann.

c) Einsatz von Vermögen

Wichtig ist, dass der Antragsteller auch das Vermögen einzusetzen hat, soweit es ihm zumutbar ist. So kann ein Anspruch auf Zugwinnausglich zum Vermögen gehören. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus. In der Regel gibt es aber für familienrechtliche Verfahren keine Deckungszusage der Versicherungen.

Verfahrenskostenhilfe versus Prozesskostenvorschuss

Außerdem muss vorher geklärt werden, ob der Antragsteller nicht einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat.

Dies ist ein Anspruch auf Zahlung der Prozesskosten z.B. durch den Ehepartner. Insbesondere im Familienrecht kann dies relevant werden, da zusammenlebende Eheleute im Rahmen des Familienunterhalts eine solchen Anspruch haben (§ 1360a Abs. 4 BGB). Dieser Anspruch gehört auch zum Vermögen des Antragstellers. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Gegner den geforderten Betrag in einer Summe aufbringen kann.

4. Ich bin bedürftig: Bekomme ich jetzt automatisch Prozesskostenhilfe?

Nein, denn das Gericht prüft in allen Fällen, ob die Rechtsverfolgung oder Verteidigung auch “hinreichende Aussicht auf Erfolg hat” und ob das Verfahren “mutwillig” ist.

a. Verfahren muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben

Das Wort hinreichend kennzeichnet, dass es sich hier nur über eine “vorläufige” Prüfung der Erfolgsaussichten handelt. Der Erfolg muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben.

Das Gericht darf den Rechtsstreit nicht in das PKH-Prüfungsverfahren verlagern. In der Praxis geschieht es nicht selten, dass das Gericht mit der Entscheidung abwartet und in einem PKH-Prüfungstermin die Frage klärt.

Bei einer Scheidung muss der Antragsteller die Tatsachen vortragen, die das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen wahrscheinlich machen. Ist das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen und kommt eine Härtefallscheidung nicht in Betracht, so ist der Scheidungsantrag unschlüssig und die PKH abzuweisen (so: OLG Dresden in: FamRZ 2002, S. 890). Ist der Antragsgegner auch bedürftig, so kann er auch einen PKH – Antrag stellen. Auch wenn er nur dem Scheidungsantrag zustimmen will.

Bei einverständlichen Scheidungen ist es notwendig, dass die Parteien sich über das Sorgerecht, den Umgang, den Unterhalt und den Hausrat einig sind oder dass Sie bereit sind, eine solche Vereinbarung zu protokollieren. Es gibt einige Gericht, die andernfalls die Erfolgsaussichten verneinen und dann die Prozesskostenhilfe verweigern.

Nimmt man den Scheidungsantrag zurück, weil sich die Parteien versöhnt haben, so kann trotzdem Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Füllt jemand die Formulare des Versorgungsausgleichs nicht aus, so kann u.U. auch eine Versagung der PKH in Betracht kommen. Hier stellen die Gerichte auf den Einzelfall ab.

In Unterhaltsfällen muss man die Voraussetzungen des Anspruchs darlegen. Nach der Rechtssprechung soll auch die freiwillige Zahlung des Kinderunterhalts eine Klage ermöglichen, da der Unterhaltsberechtigte ein “schutzwürdiges Interesse” an einem Titel habe. Der Schuldner müsse vorher aber zur Errichtung einer Jugendamtsurkunde aufgefordert worden sein.

In einigen Fällen gehen Deutsche und Ausländer die Ehe nur deswegen ein, um dem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu verschaffen (Scheinehen). Trotz allem gewähren einige Oberlandesgerichte Prozesskostenhilfe. Wir werden Sie gerne über die weitergehenden Möglichkeiten unterrichten.

b. Mutwilligkeit des Verfahrens? Dann keine Verfahrenskostenhilfe

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung, wenn ein verständiger Dritter sein Recht nicht so verfolgen würde oder wenn das Ziel mit kostengünstigeren Mitteln zu erreichen wäre.

Dies ist insbesondere bei den Fällen relevant, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist und nun eine Unterhaltsklage geltend gemacht wird. Lassen sich nämlich die Eheleute scheiden und prozessieren danach in isolierten Verfahren z.B. um Unterhalt oder den Zugewinnausgleich, so verursachen sie regelmäßig höherer Kosten als im so genannten Verbundverfahren. Dies liegt daran, dass im so genannten Verbundverfahren die Gebühren nach den Werten der Scheidungssache und der Folgesache berechnet werden (Viefhues, Fehlerquellen im familiengerichtlichen Verfahren, S. 264).

Es wird daher darauf abgestellt, ob man aus nachvollziehbaren Gründen davon absehen konnte, eine Angelegenheit im Scheidungsverbund zu verfolgen (Viefhues, a.a.O). Überwiegend bejaht man die Mutwilligkeit einer isolierten Unterhaltsklage, da damit Mehrkosten verursacht werden. Bei Kindesunterhalt muss der Unterhaltszahler vor der Klage aufgefordert werden, eine Jugendamtsurkunde einzurichten. Denn der Verpflichtete kann dort den Unterhalt für alle Beteiligten umsonst festsetzen lassen.

5. Ich erhalte nun Verfahrenskostenhilfe “mit Ratenzahlung”. Was heißt dies?

Gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO können nur 48 Monatsraten als Ratenzahlung festgesetzt werden. Nach 48 Raten ist die Zahlungspflicht beendet. Was darüber hinaus an Kosten anfällt, übernimmt die Staatskasse.

6. Ich erhalte Verfahrenskostenhilfe “ohne Ratenzahlung”. Kann sich dies noch ändern?

Ja! Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ist dazu aber eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers notwendig. Überwiegend nimmt man an, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse um 10 Prozent ändern müssen.

Außerdem kann das Gericht eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse vornehmen. Dazu wird nach Abschluss des Verfahrens ein Fragebogen übersandt, der beantwortet werden muss. Andernfalls droht der Entzug der PKH.

7. Kann die Prozesskostenhilfe widerrufen werden?

Ja! Dies bestimmt § 124 ZPO. Die Prozesskostenhilfe kann aber nur in folgenden Fällen widerrufen werden:

a. wenn der Antragsteller durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der PKH maßgebenden Verhältnisse vorgetäuscht hat;

b. durch absichtliche unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder durch Nichtabgabe bestimmter Erklärungen;

c. durch Nichtvorliegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse;

d. durch einen Rückstand von mehr als drei Monatsraten.

Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung. Wurde die PKH aber widerrufen, dann gilt dies (grds.) rückwirkend. Gegen die Aufhebung ist die sofortige Beschwerde möglich.

8. Mein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Was kann ich tun?

Lehnt das Gericht den Antrag ab oder sind die Raten zu hoch, so steht Ihnen das Recht der sofortigen Beschwerde zu. Dazu muss aber der Streitwert der Hauptsache den Betrag von 600 Euro übersteigen. Übersteigt der Streitwert der Hauptsache den Betrag von 600,– EUR nicht, dann ist eine Beschwerde nur in Ausnahmefällen zulässig.

Die Beschwerde muss aber einen Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

9. Ich habe Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen. Welche Kosten trägt die Staatskasse nun?

Die Prozesskostenhilfe umfasst nur die Gerichtskosten und die Kosten eines Rechtsanwalts; allerdings nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wird daher Prozesskostenhilfe bewilligt, aber die Klage letztlich ganz oder teilweise abgewiesen, so muss der Antragsteller seinen Anwalt nicht zahlen. Aber: der Antragsteller hat dann die Kosten der Gegenseite zu tragen! Dies gilt auch dann, wenn dem Gegner PKH gewährt wurde.

10. Ich habe Prozesskostenhilfe bekommen. Gilt dies auch für eine zweite Instanz?

Nein! Hier muss noch ein gesonderter Antrag gestellt werden.

11. Kann ich Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren beantragen?

Nein, dies ist nicht möglich.

Letztlich sollte Sie als Mandant den Anwalt auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe ansprechen. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne.

12. Ich möchte Prozeßkostenhilfe für die Prüfung der Erfolgsaussichten, geht dies?

Nein, dies ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht möglich.

13. Ich bin arbeitslos. Kann es trotzdem sein, daß ich nur Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlung erhalte? Ja! Dies hat das OLG Köln entschieden. Ist der Antragsteller „arbeitslos“ oder sucht keine Arbeit, so prüft das Gericht auch, ob es dem Antragsteller zumutbar ist, eine Arbeit anzunehmen und dadurch Geld zu verdienen. Dazu muß der Antragsteller dann glaubhaft machen, dass er kein Einkommen auf zumutbare Weise erzielen kann. Es muß also nachgewiesen werden, daß jemand sich z.B. bewirbt. Die Raten sind dann aber meist 15 Euro pro Monat. Weitere Einzelheiten finden Sie [hier]

14. Ich will mich scheiden lassen. Mein Ehegatte hat aber schon einen Rechtsanwalt. Bekomme ich auch Prozeßkostenhilfe, wenn die Scheidung einvernehmlich ist?

Ja! Das OLG Bremen hat am 24.04.2008 entschieden, daß für jede Scheidung Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist, egal ob die Scheidung einvernehmlich oder streitig ist. Es müssen nur die o.g. Vorausssetzungen vorliegen. Einzelheiten finden Sie [hier].

15. Gibt es einen Unterschied zwischen Verfahrenskostenhilfe und Prozeßkostenhilfe?

Nein! Verfahrenskostenhilfe ist der Begriff der nun für die familienrechtlichen Verfahren genutzt wird. Diese ist in der FamFG geregelt. Prozesskostenhilfe gilt für alle anderen Verfahren. Die Voraussetzungen sind identisch.

16. Ich möchte ein Beratungsgespräch, was muß ich tun?

Sie können sich gerne über unser Kontaktformular oder telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Wir werden in dem Gespräch klären – soweit Sie dies wünschen – ob Sie Prozeßkostenhilfe erhalten können.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147-151
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Telefon: 0221/20475318
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