Wußten Sie schon, dass ...

seit der Unterhaltsreform die Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt notariell beurkundet werden müssen, wenn sie vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen worden sind. §1585c Satz 2 BGB...

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Rechtsanwalt & Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille

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Kostenbeispiel Scheidungsverfahren

Beispielhaft erläutern wir Ihnen nachfolgend die Berechnung des Streitwerts bei einem Scheidungsverfahren. Den Verlauf des Scheidungsverfahrens können Sie hier nachlesen.

Rechtsanwälte berechnen die Kosten nach dem sog. Gegenstandswert. Wenn dieser feststeht, können die Kosten aus der Gebührentabellen abgelesen werden.

 

1,0  RA-Gebühr

1,2 RA-Gebühr
(z.B. Terminsgebühr)

1,3 RA- Gebühr
(z.B. Verfahrensgebühr)

1,5  RA - Gebühr (z.B. außergerichtliche Vergleichsgebühr)

1,0
Gerichtsgebühr

Streitwert
in Euro
 

 

 

 

 

 

  300 

25,00 

30,00 

32,50 

37,50 

25,00 

  600 

45,00 

54,00 

58,50 

67,50 

35,00 

  900 

65,00 

78,00 

84,50 

97,50 

45,00 

 1.200 

85,00 

102,00 

110,50 

127,50 

55,00 

 1.500 

105,00 

126,00 

136,50 

157,50 

65,00 

 2.000 

133,00 

159,60 

172,90 

199,50 

73,00 

 2.500 

161,00 

193,20 

209,30 

241,50 

81,00 

 3.000 

189,00 

226,80 

245,70 

283,50 

89,00 

 3.500 

217,00 

260,40 

282,10 

325,50 

97,00 

 4.000 

245,00 

294,00 

318,50 

367,50 

105,00 

 4.500 

273,00 

327,60 

354,90 

409,50 

113,00 

 5.000 

301,00 

361,20 

391,30 

451,50 

121,00 

 6.000 

338,00 

405,60 

439,40 

507,00 

136,00 

 7.000 

375,00 

450,00 

487,50 

562,50 

151,00 

  8.000 

412,00 

494,40 

535,60 

618,00 

166,00 

  9.000 

449,00 

538,80 

583,70 

673,50 

181,00 

10.000 

486,00 

583,20 

631,80 

729,00 

196,00 

Der Gegenstandswert in einem Scheidungsverfahren beträgt drei Monatsnettoeinkommen beider Eheleute bezogen auf die letzten drei Monate vor Einreichung des Scheidungsantrags.
Bei der Streitwertfestsetzung ist auch das Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen. Der Mindeststreitwert für eine Scheidung beträgt 2.000,00 EUR, der Höchstwert 1 Million EUR.

In einem Scheidungsverfahren fallen grundsätzlich 2 Gebühren an, die sogenannte Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr.

Hat jeder Ehegatte ein Einkommen von monatlich 1.000,00 EUR, so beträgt der Streitwert: 2 x 1.000,00 x 3 Monate = 6.000,00 EUR. Daher berechnen sich die Gebühren des Rechtsanwaltes wie folgt:

Streitwert: 6.000  EUR 

 

1,30 Verfahrensgebühr

 439,40 EUR

1,20 Terminsgebühr

405,60 EUR 

Auslagenpauschale

  20,00 EUR

Zwischensumme

865,00 EUR

19% Umsatzsteuer

164,35 EUR

Summe

1.029,35 EUR


Weiterhin fallen Gerichtskosten an.

Meist findet innerhalb des Scheidungsverfahrens auch der Versorgungsausgleich statt. Der Streitwert beträgt hier mindestens 1.000,00 EUR. Dieser Streitwert wird dem Streitwert bei der Scheidung immer hinzugerechnet.

In dem o.g. Beispiel steigt der Streitwert daher auf 7.000,00 EUR und die Rechtsanwaltsgebühren erhöhen sich auf 1.139,43 EUR (inkl. MwSt). 

Streitwert: 7.000 EUR 

 

1,30 Verfahrensgebühr

 487,50 EUR

1,20 Terminsgebühr

 450,00 EUR

Auslagenpauschale

   20,00 EUR

Zwischensumme

 957,50 EUR

19% Umsatzsteuer

 181,93 EUR

Summe

1.139,43 EUR

Weitere Beispiele:

Die Kosten für das Versorgungsausgleichsverfahren richtet sich nach der Anzahl der Anrechte und Ausgleichsansprüche. Außerdem ist der Streitwert für die Scheidung relevant.

Wie im Scheidungsverfahren richten sich die Anwalts- und Gerichtskosten auch im Versorgungsausgleichsverfahren nach dem Verfahrenswert (= Streitwert); vgl. §23 Abs. 1 RVG. Wird der Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt, dann beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten.

Beispiel:
Der Ehemann hat ein Einkommen von 2.000 EUR, die Ehefrau hat ein Einkommen von 1.500 EUR. Das Gesamteinkommen beträgt daher 3.500 EUR.

Daraus folgt für das Scheidungsverfahren: 3 x 3.500 EUR = 10.500 EUR

Wenn nun die Eheleute jeweils ein Anrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahren haben (z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung), ergibt sich daraus: 2 x 10 % = 20 %

20 % von 10.500 EUR = 2.100 EUR.

Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert für die Scheidung und das Versorgungsausgleichsverfahren von 10.500 EUR + 2.100 EUR = 12.600 EUr.

Daraus ergeben sich die folgenden Kosten: 

Streitwert: 12.600 EUR 

 

1,30 Verfahrensgebühr

 683,80 EUR

1,20 Terminsgebühr

 631,20 EUR

Auslagenpauschale

   20,00 EUR

Zwischensumme

1.335,00EUR

19% Umsatzsteuer

 253,65 EUR

Summe

1.588,65 EUR

Zusätzlich fallen Gerichtskosten in Höhe von 438,00 EUR an. 
 
Die Kosten für das Scheidungsverfahren  betragen daher  2.026,65 EUR

Weiteres Beispiel
Der Ehemann hat ein Einkommen von 4.000 EUR, die Ehefrau hat ein Einkommen von 2.000 EUR. Das Gesamteinkommen beträgt daher 6.000 EUR.
Daraus folgt für das Scheidungsverfahren: 3 x 6.000 EUR = 18.000 EUR

Wenn nun die Eheleute jeweils ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben und der Ehemann zusätzlich noch eine betriebliche Altersvorsorge, so ergibt sich daraus: 3 Anrechte x 10 % = 30 %.
30 % von 18.000 EUR = 5.400 EUR
Der Gesamtstreitwert beträgt dann: 18.000 EUR + 5.400 EUR = 23.400 EUR

Die Gebühren für das Verfahren berechnen sich daher wie folgt:
Gegenstandswert gesamt:  23.400,00 EUR
 
1,3 Verfahrensgebühr            891,80 EUR 
1,2 Terminsgebühr                 823,20 EUR 
Auslagenpauschale                  20,00 EUR 
Zwischensumme                 1.735,00 EUR 
19% MWSt                             329,65 EUR 
Gebühren Rechtsanwalt      2.064,65 EUR
 
Gerichtskosten:                       622,00 EUR
 
Kosten Scheidungsverfahren: 2.686,65 EUR


- Sorgerecht
In einem Scheidungsverbundverfahren beträgt der Gegenstandswert des Verfahrens um die elterliche Sorge 900,00 EUR. Wird das Verfahren um das Sorgerecht nicht während des Scheidungstermins geführt, beträgt der Gegenstandswert 3.000,00 EUR.
Neben den Rechtsanwaltskosten können hier auch Kosten für Sachverständige und Gutachter entstehen.

- Streit um die Ehewohnung:
Gegenstandswert ist der Jahresbetrag der Kaltmiete für die Ehewohnung.

- Unterhalt:
Gegenstandswert des Unterhaltsverfahrens ist der geforderte monatliche Unterhalt berechnet auf 12 Monate.
Bei einem Verfahren um Trennungsunterhalt, der in einem isolierten Verfahren eingeklagt werden muss und in dem neben dem laufenden auch rückständiger Unterhalt eingeklagt wird, erhöht sich der Gegenstandswert (Jahresbetrag des laufenden Unterhalts) um den kompletten Unterhaltsrückstand.

Rechtsanwalt Klaus Wille   |   Breite Straße 147 - 151   |   50667 Köln   |   Tel 0221 - 2724745   |   anwalt@anwalt-wille.de