seit der Unterhaltsreform die Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt notariell beurkundet werden müssen, wenn sie vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen worden sind. §1585c Satz 2 BGB... [mehr]
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 - Rechtsanwalt & Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
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Beispielhaft erläutern wir Ihnen nachfolgend die Berechnung des Streitwerts bei einem Scheidungsverfahren. Den Verlauf des Scheidungsverfahrens können Sie hier nachlesen.
Rechtsanwälte berechnen die Kosten nach dem sog. Gegenstandswert. Wenn dieser feststeht, können die Kosten aus der Gebührentabellen abgelesen werden. | 1,0 RA-Gebühr | 1,2 RA-Gebühr (z.B. Terminsgebühr) | 1,3 RA- Gebühr (z.B. Verfahrensgebühr) | 1,5 RA - Gebühr (z.B. außergerichtliche Vergleichsgebühr) | 1,0 Gerichtsgebühr | Streitwert in Euro | | | | | | 300 | 25,00 | 30,00 | 32,50 | 37,50 | 25,00 | 600 | 45,00 | 54,00 | 58,50 | 67,50 | 35,00 | 900 | 65,00 | 78,00 | 84,50 | 97,50 | 45,00 | 1.200 | 85,00 | 102,00 | 110,50 | 127,50 | 55,00 | 1.500 | 105,00 | 126,00 | 136,50 | 157,50 | 65,00 | 2.000 | 133,00 | 159,60 | 172,90 | 199,50 | 73,00 | 2.500 | 161,00 | 193,20 | 209,30 | 241,50 | 81,00 | 3.000 | 189,00 | 226,80 | 245,70 | 283,50 | 89,00 | 3.500 | 217,00 | 260,40 | 282,10 | 325,50 | 97,00 | 4.000 | 245,00 | 294,00 | 318,50 | 367,50 | 105,00 | 4.500 | 273,00 | 327,60 | 354,90 | 409,50 | 113,00 | 5.000 | 301,00 | 361,20 | 391,30 | 451,50 | 121,00 | 6.000 | 338,00 | 405,60 | 439,40 | 507,00 | 136,00 | 7.000 | 375,00 | 450,00 | 487,50 | 562,50 | 151,00 | 8.000 | 412,00 | 494,40 | 535,60 | 618,00 | 166,00 | 9.000 | 449,00 | 538,80 | 583,70 | 673,50 | 181,00 | 10.000 | 486,00 | 583,20 | 631,80 | 729,00 | 196,00 |
Der Gegenstandswert in einem Scheidungsverfahren beträgt drei Monatsnettoeinkommen beider Eheleute bezogen auf die letzten drei Monate vor Einreichung des Scheidungsantrags. Bei der Streitwertfestsetzung ist auch das Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen. Der Mindeststreitwert für eine Scheidung beträgt 2.000,00 EUR, der Höchstwert 1 Million EUR.
In einem Scheidungsverfahren fallen grundsätzlich 2 Gebühren an, die sogenannte Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr.
Hat jeder Ehegatte ein Einkommen von monatlich 1.000,00 EUR, so beträgt der Streitwert: 2 x 1.000,00 x 3 Monate = 6.000,00 EUR. Daher berechnen sich die Gebühren des Rechtsanwaltes wie folgt: Streitwert: 6.000 EUR | | 1,30 Verfahrensgebühr | 439,40 EUR | 1,20 Terminsgebühr | 405,60 EUR | Auslagenpauschale | 20,00 EUR | Zwischensumme | 865,00 EUR | 19% Umsatzsteuer | 164,35 EUR | Summe | 1.029,35 EUR |
Weiterhin fallen Gerichtskosten an.
Meist findet innerhalb des Scheidungsverfahrens auch der Versorgungsausgleich statt. Der Streitwert beträgt hier mindestens 1.000,00 EUR. Dieser Streitwert wird dem Streitwert bei der Scheidung immer hinzugerechnet.
In dem o.g. Beispiel steigt der Streitwert daher auf 7.000,00 EUR und die Rechtsanwaltsgebühren erhöhen sich auf 1.139,43 EUR (inkl. MwSt). Streitwert: 7.000 EUR | | 1,30 Verfahrensgebühr | 487,50 EUR | 1,20 Terminsgebühr | 450,00 EUR | Auslagenpauschale | 20,00 EUR | Zwischensumme | 957,50 EUR | 19% Umsatzsteuer | 181,93 EUR | Summe | 1.139,43 EUR |
Weitere Beispiele:
Die Kosten für das Versorgungsausgleichsverfahren richtet sich nach der Anzahl der Anrechte und Ausgleichsansprüche. Außerdem ist der Streitwert für die Scheidung relevant.
Wie im Scheidungsverfahren richten sich die Anwalts- und Gerichtskosten auch im Versorgungsausgleichsverfahren nach dem Verfahrenswert (= Streitwert); vgl. §23 Abs. 1 RVG. Wird der Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt, dann beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten.
Beispiel: Der Ehemann hat ein Einkommen von 2.000 EUR, die Ehefrau hat ein Einkommen von 1.500 EUR. Das Gesamteinkommen beträgt daher 3.500 EUR.
Daraus folgt für das Scheidungsverfahren: 3 x 3.500 EUR = 10.500 EUR
Wenn nun die Eheleute jeweils ein Anrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahren haben (z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung), ergibt sich daraus: 2 x 10 % = 20 %
20 % von 10.500 EUR = 2.100 EUR.
Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert für die Scheidung und das Versorgungsausgleichsverfahren von 10.500 EUR + 2.100 EUR = 12.600 EUr.
Daraus ergeben sich die folgenden Kosten: Streitwert: 12.600 EUR | | 1,30 Verfahrensgebühr | 683,80 EUR | 1,20 Terminsgebühr | 631,20 EUR | Auslagenpauschale | 20,00 EUR | Zwischensumme | 1.335,00EUR | 19% Umsatzsteuer | 253,65 EUR | Summe | 1.588,65 EUR |
Zusätzlich fallen Gerichtskosten in Höhe von 438,00 EUR an. Die Kosten für das Scheidungsverfahren betragen daher 2.026,65 EUR
Weiteres Beispiel Der Ehemann hat ein Einkommen von 4.000 EUR, die Ehefrau hat ein Einkommen von 2.000 EUR. Das Gesamteinkommen beträgt daher 6.000 EUR. Daraus folgt für das Scheidungsverfahren: 3 x 6.000 EUR = 18.000 EUR
Wenn nun die Eheleute jeweils ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben und der Ehemann zusätzlich noch eine betriebliche Altersvorsorge, so ergibt sich daraus: 3 Anrechte x 10 % = 30 %. 30 % von 18.000 EUR = 5.400 EUR Der Gesamtstreitwert beträgt dann: 18.000 EUR + 5.400 EUR = 23.400 EUR
Die Gebühren für das Verfahren berechnen sich daher wie folgt: Gegenstandswert gesamt: 23.400,00 EUR 1,3 Verfahrensgebühr 891,80 EUR 1,2 Terminsgebühr 823,20 EUR Auslagenpauschale 20,00 EUR Zwischensumme 1.735,00 EUR 19% MWSt 329,65 EUR Gebühren Rechtsanwalt 2.064,65 EUR Gerichtskosten: 622,00 EUR Kosten Scheidungsverfahren: 2.686,65 EUR
- Sorgerecht In einem Scheidungsverbundverfahren beträgt der Gegenstandswert des Verfahrens um die elterliche Sorge 900,00 EUR. Wird das Verfahren um das Sorgerecht nicht während des Scheidungstermins geführt, beträgt der Gegenstandswert 3.000,00 EUR. Neben den Rechtsanwaltskosten können hier auch Kosten für Sachverständige und Gutachter entstehen.
- Streit um die Ehewohnung: Gegenstandswert ist der Jahresbetrag der Kaltmiete für die Ehewohnung.
- Unterhalt: Gegenstandswert des Unterhaltsverfahrens ist der geforderte monatliche Unterhalt berechnet auf 12 Monate. Bei einem Verfahren um Trennungsunterhalt, der in einem isolierten Verfahren eingeklagt werden muss und in dem neben dem laufenden auch rückständiger Unterhalt eingeklagt wird, erhöht sich der Gegenstandswert (Jahresbetrag des laufenden Unterhalts) um den kompletten Unterhaltsrückstand.
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