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OLG Bremen: Schadensersatz bei Verletzung einer Umgangsvereinbarung

 

Schadensersatz bei Verletzung der Umgangsvereinbarung (Foto© dubova/Fotolia.com)

Hält sich ein Elternteil nicht an eine Umgangsvereinbarung, so muss er dem umgangsberechtigten Elternteil den Schadensersatz ausgleichen

1. Sachverhalt

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die der Antragsteller gegenüber der Kindesmutter wegen Nichteinhaltung einer Umgangsvereinbarung geltend macht.

Die Beteiligten sind die miteinander verheirateten Eltern. Sie haben zwei Kinder (zwölf Jahre und neun Jahre). Vor dem Amtsgericht hatten die beiden Elternteile einen Vergleich über die Ausübung der Sommerferien mit den beiden Kindern geregelt. Im Kern sollten die Eltern beide die Ferien mit den Kindern in der Türkei verbringen. Dabei sollte die Kindesmutter die erste Hälfte der Ferien mit den Kindern in der Türkei verbringen und der Kindesvater die zweite Hälfte. Der Kindesvater sollte die Kinder bei der Kindesmutter abholen und zum Schulbeginn wieder nach Deutschland bringen.

Die Kindesmutter hat die erste Hälfte der Ferien mit den Kindern in der Türkei verbracht hat. Dann hat ein Onkel des Kindesvaters vereinbarungsgemäß die Kinder bei der Kindesmutter abgeholt. Die Reisepässe der Kinder wurden nicht an den Onkel herausgegeben. Die Gründe waren zwischen den Eltern streitig. Der Kindesvater hat behauptet, die Pässe seien nicht herausgegeben worden, weil die Kindesmutter dies von der Zahlung eines Betrages in Höhe von 400 € abhängig gemacht habe. Daher habe der Kindesvater sich gezwungen gesehen, in der Türkei einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um die Passherausgabe kurzfristig durchzusetzen. Dabei waren Kosten in Höhe von 965,81 € entstanden. Das Amtsgericht hat in erster Instanz den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen. Dagegen legte der Kindesvater Beschwerde beim Oberlandesgericht (kurz: OLG) ein.

2. Beschluss des OLG Bremen vom 24.11.2017 (Az.: 4 UF 61/17)

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde des Kindesvaters teilweise statt. Die Kindesmutter wurde verpflichtet an den Antragsteller 711,38 € nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wurde die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Zunächst stellte das Oberlandesgericht klar, dass anerkannt sei, dass der umgangsberechtigte Elternteil von dem anderen Elternteils Schadensersatz verlangen könne, wenn dem Umgangsberechtigten der Umgang verwehrt wurde und im daraus Mehraufwendungen erstanden sein. Unstreitig hätte die Antragsgegnerin die beiden Kinder an den Onkel herausgeben müssen. Streitig war nur, ob die Kindesmutter die Herausgabe der Reisepässe der Kinder verweigert habe um eine Zahlung von 400 € zu erhalten. Das Oberlandesgericht hatte daher Zeugen angehört und diese bestätigten den Vortrag des Vaters. Um die Kinder aber nach Deutschland wieder zurückzuführen, benötigte der Antragsteller natürlich die Kinderreisepässe. Aufgrund der Kürze der Zeit war es daher nachvollziehbar gewesen, dass der Antragsteller sich veranlasst sah ein Rechtsanwalt in der Türkei mit der Vertretung zu beauftragen. Dies wäre ohne die Verweigerung der Passherausgabe nicht geschehen. Der Kindesvater habe die Zahlungen an seinen Rechtsanwalt sowie die Übersetzungskosten nachgewiesen. Streitig geblieben seinen nun Notariat und Gerichtskosten. Daher wurde der Anspruch nicht komplett besprochen, sondern nur ein Teilbetrag in Höhe von 711,38 €.

Rechtsanwalt Klaus Wille

Fachanwalt für Familienrecht

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