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LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung eines Mitarbeiters des Ordnungsamts wegen Lektüre der Originalausgabe von  “Mein Kampf”

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Leküre des Buches “Mein Kampf” (Foto: Daniel-Ernst-fotolia.com)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters des Bezirksamts für wirksam gehalten, der während der Arbeitszeit im Pausenraum des Dienstgebäudes die Originalausgabe von  Hitlers “Mein Kampf” mit eingeprägtem Hakenkreuz gelesen hatte.

Eine vorherige Abmahnung sei auch nicht notwendig gewesen.

Auf der Seite des Landesarbeitsgerichts ist in der Pressemitteilung wie folgt dazu ausgeführt:

Eine Begründung des Urteils liegt derzeit nicht vor.

Andere interessante Entscheidung:

Das BAG hat bereits 2011 entschieden, dass  “bei politischer Betätigung eines Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für eine verfassungsfeindliche Partei oder Organisation, insbesondere bei einem Eintreten für deren verfassungsfeindliche Ziele eine Kündigung sowohl unter verhaltensbedingten als auch unter personenbedingten Gesichtspunkten in Betracht” komme. Dies gelte unabhängig davon, ob die Verfassungswidrigkeit der Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG festgestellt wurde. Auch das politische Engagement für eine nicht verbotene, gleichwohl verfassungsfeindliche Organisation kann kündigungsrechtlich beachtlich sein. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2011, Az.: 2 AZR 479/09).

In dem Fall hatte ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes aktiv für die NPD geworben und die Parteiarbeit der NPD unterstützt. 

 


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