Ratgeber Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg

OLG Hamm: Keine Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen einen umgangsunwilligen Elternteil

Keine Ordnungsmittele gegen umgangsunwilligen Elternteil (Foto: Marzanna Syncerz- Fotolia.com)

Da der erzwungene Umgang regelmäßig nicht dem Kindeswohl diene, sei die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen umgangsunwilligen Elternteil nicht gerechtfertigt.

1. Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob gegen den Kindesvater Ordnungsmittel festgesetzt werden können.
Aufgrund eines Abänderungsverfahrens kam es zu einer Vereinbarung, wonach der Kindesvater ab dem 21 Januar 2017 14-täglich samstags und später 14-täglich samstags und sonntags mit Übernachtung Umgang ausüben sollte. Der Kindesvater sagte alle Termine ab. Die Kindesmutter beantragte die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Das Amtsgericht setzte gegen den Kindesvater ein Ordungsgeld fest. Dagegen legte der Kindesvater sofortige Beschwerde ein.

2. Beschluss des OLG Hamm vom 25. Juli 2017 (6 WF 179/17)

Das Oberlandesgericht hatte zu entscheiden, ob der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels wirksam ist. Das Oberlandesgericht Hamm hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und gab der sofortigen Beschwerde des Kindesvaters statt.

Umgangspflichten eines Elternteils könnten gegen dessen Willen nur vollstreckt werden, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden dass der erzwungene Umgang dem Kindeswohl diene. Das Oberlandesgericht für führte hierzu wie folgt aus:

“Zwar bestand zwischen dem Kindesvater und seinem Sohn jedenfalls bis zum Abbruch der Kontakte unmittelbar nach Abschluss der Umgangsvereinbarung im Januar 2017 eine persönliche Beziehung. N hat die Treffen mit seinem Vater – wenn sie denn stattfanden – auch positiv erlebt. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Kontakte stattfanden, als der Kindesvater noch selbst aktiv sein Umgangsrecht einforderte, obwohl es – zumindest aus seiner Sicht – einigen Widerstand der Kindesmutter zu überwinden galt und die jeweiligen Übergabesituationen wegen des zerrütteten Verhältnisses der Kindeseltern untereinander von diesen als sehr belastend empfunden wurden.

Im Laufe des Umgangsverfahrens verstärkte sich jedoch die Ablehnung der Kindesmutter durch den Kindesvater, so dass dieser nach dem Eindrucksvermerk des Abteilungsrichters vom 19.01.2017 selbst bei Abschluss der gerichtlichen Umgangsvereinbarung eine Einstellung der Umgangskontakte ankündigte. Würde jetzt der Kindesvater mit Ordnungsmitteln bis hin zu der vom Amtsgericht inzwischen in Aussicht gestellten Ordnungshaft zu einer Wiederaufnahme des Umgangs gezwungen, würde N aller Voraussicht nach den Widerstand des Kindesvaters zumindest in der Übergabesituation deutlich spüren. Hinzu kommt, dass derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass N die Treffen mit seinem Vater vermisst, zumal sich inzwischen auch die Kindesmutter eindeutig gegen eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangs mit Rücksicht auf die Verunsicherung von N durch die mitunter kurzfristigen Absagen des Kindesvaters ausgesprochen hat”

3. Fazit zur Festsetzung von Ordnungsmitteln

Hält sich ein Elternteil nicht an einer gerichtlicher Umgangsentscheidung, so kann jeder die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragen.

Es ist immer wieder erstaunlich welche Facetten das Umgangsrecht mit sich bringt. Es gibt so viele Elternteile, die dafür kämpfen, um den Umgang mit dem Kind ausüben zu dürfen. Es gibt es immer wieder Fälle von Elternteilen, die keinen Kontakt zu den Kindern haben möchten. Es mag einige Einzelfälle geben in denen Umgang sowohl für den Elternteil als auch für das Kind nicht sind. Das Oberlandesgericht bestätigte nochmals die Hilflosigkeit der Rechtsprechung, in den Fällen, in denen ein umgangsunwilliger Elternteil einen Umgang mit dem Kind nicht möchte.


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