BGH: Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden? (Foto. ekaphon/fotolia.de)

Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes kann unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und

den Elternteil nach dem Abitur nicht über Ausbildungspläne informiert hat

1. Sachverhalt

Die Parteien streiten darum, ob der Antragsgegner Ausbildungsunterhalt für dessen Tochter zu leisten hat.

Die Tochter war im November 1984 geboren. Sie erwarb im Jahr 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3. Zu diesem Zeitpunkt wollte sie das Medizinstudium aufnehmen und bewarb sich ab dem Wintersemester 2004/2005 durchgängig bis zum Wintersemester 2010/2011. Ihr wurde kein Studienplatz zugewiesen. Sie begann im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistenten. Diese Lehre schloss sie im Januar 2008 mit der Gesamtnote 1,0 ab. Ab Februar 2008 arbeitete sie in diesem Beruf. Für das Wintersemester 2010/2011 erhielt sie einen Studienplatz und studierte seitdem Medizin. Die Tochter des Antragsgegners erhielt Ausbildungsförderung im Rahmen einer Vorausleistung. Im September 2011 forderte das Studierendenwerk den Antragsgegner auf Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen. Erst durch diese Aufforderung erhielt der Antragsgegner Kenntnis von der Studienaufnahme seiner Tochter. Der Antragsgegner hatte nie mit der Mutter zusammengelebt und er hatte seine Tochter das letzte Mal getroffen als sie 16 Jahre alt war. Er hatte im Jahr 2004 nach dem Abitur der Tochter mitgeteilt, er gehe vom Abschluss der Schulausbildung aus und er gehe auch davon aus dass er keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen müsse. Sollte dies falsch sein, so möge sich die Tochter bei ihm melden. Die Tochter meldete sich nicht beim Kindesvater und daraufhin stellte dieser die Unterhaltszahlungen ein.

Das Studierendenwerk hat sich die Unterhaltsansprüche aufgrund der Vorausleistung an die Tochter abtreten lassen. Das Studierendenwerk nimmt den Antragsgegner nunmehr aus übergegangenen Recht in Anspruch.

Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Dagegen legte das Studierendenwerk Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht (= OLG) hat die Beschwerde abgewiesen. Dagegen legte das Studierendenwerk Rechtsbeschwerde ein.

Das Studierendenwerk verlangt weiterhin Rückzahlung der BAföG-Leistungen.

2. Rechtlicher Hintergrund

Gemäß §1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Danach wird eine Berufsausbildung, die der Begabung und Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der Wirtschaft in Leidensfähigkeit der Eltern hält geschuldet. Haben die Eltern einmal eine solche Berufsausbildung gewährt, sind sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde und als Pflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu den bisherigen Ausbildungswege anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordern der Begabung deutlich wurde (vergleiche Bundesgerichtshof vom 3. Mai 2017 – Aktenzeichen XII ZB 415/16)

3. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 2017 (Aktenzeichen XII ZB 415/16)

Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hat die Rechtsbeschwerde des Studierendenwerkes zurückgewiesen.

a) Abitur-Lehre-Studium-Fälle

Zunächst stellte der BGH klar, dass auch dann Unterhalt an ein (volljähriges) Kind gezahlt werden kann, wenn ein Kind nach Erlangung des Abiturs eine praktische Ausbildung absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sogenannten Abitur-Lehre-Studium Fälle). Dazu müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Es reiche jedoch aus, dass der Studierendenschluss nicht mehr Ausbildungsbeginn, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst werden.

Dabei wies der BGH auch darauf hin, dass es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme und die Beendigung einer Ausbildung Ausbildung gebe. Die Frage, bis wann ein Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung aufzunehmen bzw. abzuschließen habe, richte sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles.Es komme darauf an, ob es den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände noch zumutbar sei, Ausbildungsunterhalt zu zahlen.

Hierzu führt der BGH befolgt wörtlich zu Zumutbarkeit aus:

“Die Zumutbarkeitsprüfung gewinnt in den sog. Abitur-Lehre-Studium Fällen besonderes Gewicht, weil die Eltern durch diesen Ausbildungsweg in ihren wirtschaftlichen Belangen stärker, insbesondere wesentlich längerfristig, betroffen sein können als bei einer herkömmlichen Ausbildung (…).  Da es zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird, wird eine Unterhaltspflicht mithin umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist (…). Auch wenn die Verpflichtung nach § 1610 Abs. 2 BGB als Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht keine Abstimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterhaltspflichtigen erfordert, kann es deshalb gegebenenfalls der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden

b) Folgende Kriterien seien im Rahmen der Zumutbarkeit für diesen Fall zu berücksichtigen:

  • Liegt ein Zusammenhang zwischen der Lehre als anästhesietechnische Assistentin und die Medizinstudium vor? Dies wawr hier offensichtlich
  • Seit der zeitliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium gewahrt? Dem steht nicht entgegen, dass die Tochter des Antragsgegners mehr als 2 Jahre in dem erlernten Beruf gearbeitet habe weil sie sich durchgehend weiter für ein Medizinstudiumplatz beworben habe. Mit der Berufstätigkeit sei sie nur ihren Verpflichtungen gerecht geworden bis zur Aufnahme des Studiums selbst ihren Bedarf zu decken. Daher liege auch kein Verstoß der Tochter vor, weil sie ihr Studienfach so spät erst begonnen habe.
  • Das Alter der Tochter des Antragsgegners zu berücksichtigen. Dieser hatte bei Beginn des Studiums ihr 26. Lebensjahr annähernd vollendet und war damit nicht mehr zum Erhalt des Kindesgeldes berechtigt. Bei diesem Alter hätten die Eltern typischerweise nicht mehr mit der Aufnahme eines neuen Studius ihres Kindes rechnen müssen.
  • Hatte der Antragsgegner bislang Ausbildungsunterhalt leisten müsse? Dies war hier nicht der Fall und dieser Umstand sprach für Zumutbarkeit  der Unterhaltspflicht
  • Hatte der Antragsgegner Kenntnis von der Aufnahme des Studiums gehabt?  Der Antragsgegner hatte keinen Kontakt zur Mutter und zur Tochter auch nur bis zum 16. Lebensjahr. Von dem Studium hatte er keine Kenntnis.
  • Hatte der Antragsgegner wirtschaftliche Verpflichtungen aufgenommen (zum Beispiel: Erwerb eines kreditfinanzierten Eigenheims), die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit reduzieren.

Der BGH hat hier der Kenntnis des Antragsgegners über des Studium und dem Alter der Tochter erhebliches Gewicht beigelegt. Daher wurde die Rechtsbeschwerde des Studierendenwerkes abgewiesen. Der Vater musste keinen Unterhalt zahlen.

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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