Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung (Foto: eccolo/fotolia.de)

Eine verpflichtende Einladung des Betriebsrats zu Personalgesprächen aufgrund einer Betriebsvereinbarung ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Hinzuziehung eines Betriebsrates abzulehnen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

1.Sachverhalt

Die Beteiligten, ein Arbeitgeber und ein Betriebsrat, streiten darüber, ob der Betriebsrat zu einem Personalgesprächen einzuladen ist, die disziplinarische Maßnahmen von Arbeitnehmer zum Gegenstand haben.

Zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat gab es eine Rahmenbetriebsvereinbarung. § 4 dieser Vereinbarung regelt, dass der Betriebsrat zu Personalgesprächen, in denen es sich um disziplinarische Maßnahmen gegen beim Arbeitnehmer handelt, falls einzuladen ist. Dabei können die Mitarbeiter entscheiden, dass die Gespräche auch ohne Beteiligung eines Betriebsratsmitglieds stattzufinden hat. Bei Nichtbeachtung der Einladung des Betriebsrats und des Arbeitnehmers hat das Gespräch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Das Verfahren wurde ohne Beschwerden aus der Belegschaft seit 2002 praktiziert.

Im Jahre 2015 teilte der Arbeitgeber mit, dass diese Regelung gegen das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer verstoße. Der Arbeitgeber unterließ es daher weitere Einladung des Betriebsrats auszusprechen.

Der Betriebsrat fordert nunmehr in diesem Verfahren die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rückkehr zum bisherigen Vorgehen. Er beantragte, der Antragsgegnerin aufzugeben den Betriebsrat entsprechend der Betriebsvereinbarung zu Gesprächen einzuladen, die disziplinarische Maßnahmen von Arbeitnehmern zum Gegenstand haben. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Arbeit des Betriebsrats abgewiesen. Dagegen legte der Betriebsrat beim Landesarbeitsgericht Beschwerde ein.

2. Beschluss des LAG Düsseldorf vom 25.10.2016 (Az.: 8 Ta BV 62/16)

Das LAG gab der Beschwerde des Betriebsrates statt. Der Betriebsrat könne gemäß §77 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz  (BetrVG) in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung verlangen, zu einem Personalgesprächen eingeladen zu werden, die disziplinarische Maßnahmen von Arbeitnehmern zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung sei auch nicht wegen Verletzung des Rechts der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung unwirksam. So führt das Landesarbeitsgericht wie folgt aus:

“Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG haben die Betriebsparteien beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen das aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Dieses gewährleistet Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts richtet sich vor allem nach der Art der Persönlichkeitsgefährdung.

Außerhalb des absoluten Kernbereichs privater Lebensgestaltung wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung garantiert. Es kann deshalb durch verfassungsgemäße Gesetze eingeschränkt werden. Derartige Regelungen können auch die von den Betriebsparteien im Rahmen ihrer Regelungskompetenz geschlossenen Betriebsvereinbarungen enthalten.

Der Gesetzgeber genügt insoweit seiner Pflicht, die Arbeitnehmer als Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren, indem er die Betriebsparteien in § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen.

Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten schützenswerter Belange eines anderen Grundrechtsträgers richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt eine Regelung, die geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Den Betriebsparteien dürfen zur Zielerreichung keine anderen, gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkende Mittel zur Verfügung stehen. (…)

Mit der Einladung des Betriebsrats wird in das Selbstbestimmungsrecht des Mitarbeiters eingegriffen, dem es in bestimmten Fällen peinlich ist, dass unbeteiligte Dritte von einem Vorgang Kenntnis erlangen. Der Mitarbeiter könne selbst die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds am Personalgespräch verhindern.

Darüber hinaus sei die Vereinbarung auch verhältnismäßig.

Die Vereinbarung verfolge den Zweck ein Gleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem für den Mitarbeiter unangenehm Gespräch zu ermöglichen. Sie diene daher auch dem Schutz des Mitarbeiters, der das Gespräch zu führen habe. Sie verbessere offensichtlich die Stellung des Betroffenen, weil sie verhindert dass diese aus Unkenntnis einer aktiven Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds absehe. Gegen den Willen des Mitarbeiters erfahre Betriebsrat nur das ein Gespräch stattfinden soll aber sonst keine Einzelheiten. Schließlich enthalte die Regelung auch die Möglichkeit, dass der Mitarbeiter bestimmt welches Mitglied des Betriebsrats an Gesprächsteilnehmer.

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
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