Verjährung von Rückforderung von Unterhaltsansprüchen ((C) Doc Rabe / fotolia.com)

Bei einem Verfahren auf Rückzahlung von Unterhalt des Scheinvaters muss vorher die Vaterschaft angefochten werden. Die Rückforderung von Unterhalt des Scheinvaters, muss innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft des Verfahrens auf Vaterschaftsanfechtung gerichtlich geltend gemacht werden.

1. Sachverhalt

Die Parteien streiten darum, ob ein Antragsteller einen Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner hat. Er möchte  Unterhaltsaufwendungen für ein Kind geltend machen kann.

Vaterschaftsanfechtung

Der Antragsteller war mit der Kindesmutter des Kindes verheiratet. Während der Ehe ist das Kind geboren worden. Die Eheleute trennten sich im Jahr 2008 und im Jahr 2010 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

Der Antragsteller leitete im Februar 2009 ein Verfahren zur Vaterschaftsanfechtung ein. Die Kindesmutter gab gegenüber dem Jugendamt an, in der Empfängniszeit mit mehreren anderen Männern Geschlechtsverkehr hatte. Sie könne sich an den Namen nicht mehr erinnern. Durch Urteil vom 5. März 2010 (rechtskräftig seit dem 1. Mai 2010) stellte das Amtsgericht fest dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes ist.

Anspruch auf Rückzahlung des Unterhalts (“Scheinvaterregress”)

Am 11. März 2009 forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Erteilung von Auskünften über Einkommen und Vermögen sowie zur Zahlung von Kindesunterhalt auf. Der Antragssteller hält den Antragsgegner für den Vater des Kindes.

In dem Verfahren macht der Antragsteller im Rahmen eines als “Stufenantrag” überschreibenen Antrages gegen den Antragsgegner Kindesunterhalt für die Zeit von Oktober 1995 bis November 2008 gelten. Dazu forderte der Antragsteller Auskunft über das Einkommen.

Der Antragsgegner wurde dann durch Teilbeschluss des Amtsgerichts zur Auskunft Erteilung verpflichtet. Mit Schriftsatz vom 6.10.2014 hat der Antragsteller einen Erstattungsanspruch in Höhe von zunächst ca. 18.000 € geltend gemacht und diesen Anspruch mit weiterem Schriftsatz vom 2. Februar 2015 auf ca. 35.500 € erhöht.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von ca. 23.680 € nebst Zinsen verurteilt und ihm eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 100 € nachgelassen. Dagegen haben beide Beteiligten Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wurde das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und der Antrag insgesamt zurückgewiesen.

Dagegen legte der Antragsteller Rechtsbeschwerde ein.

2. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22. März 2017 (XII ZB 56/16)

a) Zunächst hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Beginn und dem Ende der Verjährungsfrist auseinanderzusetzen.

Der Regressanspruch und der Unterhaltsanspruch unterliegen grundsätzlich gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Gemäß §199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Dazu erläuterte der BGH:

Rückforderung von Unterhalt (Foto: ©-Michael-Tieck-Fotolia.com)

“Verfahrensgegenstand ist der – auf den Scheinvater übergegangene – gesetzliche Unterhaltsanspruch (§§ 1601 ff. BGB) des Kindes gegen seinen mutmaßlichen Erzeuger. Ein gesetzlicher Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Erzeuger kann aber unabhängig von der tatsächlichen Abstammung von vornherein nicht entstehen, wenn und solange ein anderer Mann auf Grund von § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB als Vater des Kindes und damit als Unterhaltspflichtiger anzusehen ist.

Der Antragsteller war gemäß § 1592 Nr. 1 BGB Vater des Kindes M., welches während seiner Ehe mit der Kindesmutter geboren worden ist. Erst nach rechtskräftiger Anfechtung seiner Vaterschaft steht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit Wirkung für und gegen jeden (§ 184 Abs. 2 FamFG) fest, dass das Kind M. nicht von dem Antragsteller abstammt. Gleichzeitig steht damit – ebenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt – fest, dass der Antragsteller dem Kind gesetzlichen Kindesunterhalt nicht geschuldet und somit als “Dritter” im Sinne von § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geleistet hat (…). Die Verjährungsfrist für gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes kann deshalb frühestens am Schluss des Jahres beginnen, in dem die Entscheidung über die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden ist (…).”

Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB begann daher mit Ablauf des 31. Dezember 2010 und endete – vorbehaltlich einer Hemmung – am 31. Dezember 2013 .

b) Der Bundesgerichtshof hatte sich dann mit der Frage auseinanderzusetzen, ob mit dem Antrag des Antragstellers die Verjährung gehemmt wurde.

Denn grundsätzlich ist es so, dass bei einem Stufenantrag die Hemmung der Verjährung auch den geltend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistungen jeder Höhe umfasst (§ 204 Abs. 1 Nr. 1  BGB).

Der BGH musste sich daher entscheiden, ob der Antrag des Antragsteller ein Stufenantrag war, d.h. dass er einen unbezifferten Leistungsantrag bereits rechtshängig gemacht haben wollte. Der BGH legt diesen Antrag aus. Dieser Antrag lautete wörtlich:

In diesem Termin werden wir beantragen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über seine Einkommens- und Vermögenssituation (…)
2. Nach Vorlage der Auskunft werden wir ggf. beantragen, den Beklagten zu verpflichten, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskunft durch Eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.

Nach Vorlage der Auskunft behalten wir uns für den Kläger ausdrücklich vor, einen bezifferten Schadenersatzanspruch zu stellen.”

Die Tatsache allein, dass der Antrag als Stufenantrag bezeichnet worden ist, bedeutet nicht gleichzeitig, dass auch der Zahlungsantrag rechtshängig gemacht worden ist.

Der BGH führte hierzu wie folgt aus:

“(1) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Stufenantrag nach einer weit verbreiteten Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch in einer auf die vorbereitenden Ansprüche verkürzten Form gestellt werden kann (…). Vor diesem Hintergrund lassen sowohl der Wortlaut als auch die Gestaltung des Antragsschriftsatzes im vorliegenden Fall nur die Auslegung zu, dass ein solcherart verkürzter Stufenantrag rechtshängig gemacht werden sollte. Denn lediglich die Anträge zu den Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind durch ihre Nummerierung und ihre drucktechnische Gestaltung (Absatz und Fettdruck) in besonderer Weise als bestimmte Anträge hervorgehoben.

(2) Dafür, dass der Streitgegenstand auf die ersten beiden, den Leistungsantrag lediglich vorbereitenden Stufen beschränkt sein sollte, sprechen auch die nachgestellten Ausführungen zu einem künftigen Leistungsbegehren. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, er behalte sich ausdrücklich vor, nach Vorlage der Auskunft “einen bezifferten Schadenersatzanspruch zu stellen”, liegt darin nach dem Wortsinn gerade noch nicht die Stellung eines unbezifferten Antrages in der Leistungsstufe.

Mit Recht weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf hin, dass der Leistungsantrag in der letzten Stufe in einer – mit Ausnahme der Bezifferung – den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Form uneingeschränkt gestellt sein muss und nicht nur angekündigt werden darf (…). Daher konnte sich der Antragsteller zwar die Bezifferung, nicht aber – wie geschehen – schon die Stellung des Leistungsantrags vorbehalten, wenn sein Stufenantrag durch Zustellung der Antragsschrift in allen drei Stufen rechtshängig werden sollte”

3. Fazit

Unter dem Begriff „Scheinvater“ versteht man einen Mann, der nicht der biologische Vater des Kindes ist, aber trotzdem vom Gesetz als (rechtlicher) Vater angesehen wird. Dies ist gemäß §1592 BGB möglich, wenn

das Kind in der Ehe geboren wurde oder

der „Scheinvater“ in gutem Glauben das Kind ohne Vaterschaftstest anerkannt hat oder

dessen Vaterschaft gerichtlich festgetellt wurde.

  • Hat ein Scheinvater Unterhalt für das Kind gezahlt, so kann später den Unterhalt von dem (rechtlichen) Vater zurückfordern (sog. Scheinvaterregress).
  • Ausgangspunkt für den Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Unterhaltes ist §1607 BGB. Gemäß Abs. 3 Satz zwei BGB geht ein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen ein Elternteil auf ein Dritten über, der als Vater Unterhalt geleistet hat. Der mit dieser Vorschrift übergegangenen Anspruch ist mit dem eigentlich Unterhaltsanspruch identisch.
  • Der Regressanspruch und der Unterhaltsanspruch unterliegen grundsätzlich gemäß §195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Gemäß §199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
  • Wenn der Scheinvater für ein Kind Unterhalt zahlt, dann muss er schnell handeln. Denn die Rückzahlung von Unterhalt kann verjähren: mit Rechtskraft des Vaterschaftsanfechtungsverfahren beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
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