Elternunterhalt muss nicht immer gezahlt werden (foto: Lisa F. Young/fotolia.de)

Elternunterhalt: Wann haften Kinder für ihre Eltern? Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Fall des sogenannten Elternunterhalts eine Unterhaltsverpflichtung der erwachsenen Tochter gegenüber ihren Vater verneint.

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren bedürftigen Eltern entfalle, wenn eine Unterhaltsverpflichtung unbillig sei oder wenn der bedürftige Elternteil seine eigenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt habe.

Keine Unterhaltszahlung

Der Vater habe 6 Jahre lang keinen Unterhalt an die Tochter gezahlt, obwohl er finanziell dazu in der Lage gewesen sei.

Umgangsabbruch des Vaters zur Tochter

Außerdem habe er bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt dass er von seiner Familie nichts mehr wissen wolle. Er habe den Kontaktabbruch auch so durchgehalten. Doch der habe zwar den Vater zur Hochzeit eingeladen und einmal im Krankenhaus besucht, doch dies führe nicht dazu dass der Unterhaltsanspruch wieder aufleben.

Das Oberlandesgericht begründete in der Pressemitteilung vom 4.1.2017 die Entscheidung wie folgt:

“Zwar stelle ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu
einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führe. Vorliegend komme aber neben den
Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind
hinzu. Die Tochter habe als Kind nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden. Sie
habe auch die emotionale Kälte des Vaters durch den Kontaktabbruch erfahren müssen.
Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr
für den Vater einstehen müsse.”

Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/2017 vom 04.01.2017 des Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 4 UF 166/15
Foto: Lisa F. Young/fotolia.de

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
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