Ein Vater hatte sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt, weil der Bundesgerichtshof seinen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft an in Ausland aufbewahrten Embryonen zurückgewiesen hatte.
1. Sachverhalt
Der deutsche Beschwerdeführer lebt in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und hatte beantragt ihn als Vater von 9 Embryonen festzustellen. Diese sind seit 2012 in einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien eingefroren. Daher wollte er vor der möglichen Geburt der Kinder eine Vaterschaftsfeststellung ermöglichen. Das Amtsgericht, das Oberlandesgericht und auch der Bundesgerichtshof haben diese Anträge abgelehnt.
2. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2017 (Az.: 1 BvR 2322/16)
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei unzulässig.
- Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel machen können, dass die Zuordnung eines Vaterschaftsstatus zum Schutz der im Ausland eingefrorenen Embryonen erforderlich sei.
- Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, warum die Vaterschaftsfeststellung die Rechtsstellung Hinblick auf sein Ziel die Lebenserhaltung dem Ausland bewahrten Embryonen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verbessern würde.
- Abschließend wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es dahinstehen könne, ob sich der Beschwerdeführer, der sie bewusst unter das Recht eines anderen Staates begeben habe, deutschem Recht ein Status erhalten könne um dem Schutz der Ausland befindlichen Embryonen sicherzustellen.
3. Fazit
Es bleibt bei der Entscheidung des BGH vom 24.08.2016 (XII ZB 351/15). Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dies eine nachvollziehbare Entscheidung des BGH.