Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern. Er wird gezahlt, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder dies nicht zahlen kann. In diesen Fall tritt die sog. Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung.
Ausgangslage zum Unterhaltsvorschuss
- Gemäß § 1 Abs.1 UVG hat unter anderem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach diesem Gesetz, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei einem seiner Elternteile lebt, der von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und schließlich nicht oder nicht regelmäßig von dem anderen Elternteil Unterhalt erhält.
- Der Vorschuss wird verweigert, wenn das Kind auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut wird, die eine wesentliche Entlastung desjenigen Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat der Unterhaltsvorschuss beantragt (BVerwG 11.10.2012 (Az.: 5 C 20/11))
- Einem Kind, dass aus einer anonymen künstlichen Befruchtung hervorgegangen ist, steht kein Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu (VGH Mannheim vom 03.05.2012 (Az.: 12 S 2935/11)
- Die Zahlungsdauer ist auf 72 Monate begrenzt. Unterhaltsvorschuss wird gezahlt ab dem 100 an dem der Antrag gestellt worden ist.
- Die Höhe des Vorschuss sieht wie folgt aus:für Kinder unter 6 Jahren: monatlich 150 €für Kinder von 6-11 Jahren: monatlich 201 €
- für Kinder ab 12 Jahren gibt es keinen Unterhaltsvorschuss
Veränderungen zum 01. Juli 2017
Zum 01. Juli 2017 gibt es einige Änderungen, die sich positiv für Alleinerziehende auswirken können:
- nun sollen Kinder von Kinder im Alter von 12 bis vollendeten 8. Lebensjahr ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten.
- Die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten soll entfallen. D.h., Kinder können ohne zeitliche Begrenzung bis zu ihrem 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss erhalten.
- Unterhaltsvorschusshöhe für Kinder von 12-17 Jahren beträgt 268 €
- die neue Regelung soll zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.