Hat der Umgang außerhalb der Umgangszeiten Konsequenen? Ein Ordnungsmittel gegen den Umgangsberechtigten wegen Kontaktaufnahme außerhalb der festgelegten Umgangszeiten kann nur verhängt werden, wenn dies ausdrücklich in die Umgangsregelung aufgenommen wurde.

1. Sachverhalt

Die Parteien streiten darum, ob gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld verhängt wird.

Die Parteien waren Eheleute und sind mittlerweile geschehen. Aus der Trennung sind 3 minderjährige Kinder hervorgegangen. Seit der Trennung der Kindeseltern wurde in mehreren Verfahren versucht den Umgang des Vaters mit den Kindern zu regeln.
Das Amtsgericht hatte den Umgang im Jahr 2015 so geregelt, dass der Kindesvater jeweils am 1. Freitag eines jeden Monats im Zeitraum zwischen 15 und 18:00 Uhr zum Umgang mit den Kindern in Begleitung einer Umgangspflegerin berechtigt ist. Auf dieser Grundlage fanden zunächst nur 2 Umgangskontakte statt. Danach hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2016 den persönlichen Umgang des Vaters mit den 3 Kindern bis zum 31. Dezember 2008 ausgesetzt.

Die Kindesmutter hatte nunmehr Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Kindesvater beantragt, weil dieser zum damaligen Zeitpunkt zum 8-jährigen Sohn an 2 Umgangsfreitagen jeweils schon um 11:35 Uhr auf dem Schulweg kontaktiert hat. Der Antragsgegner hatte in Begleitung seiner Lebensgefährtin den Sohn einmal mit dem Auto angetroffen, fotografiert und gefragt wo er hin möchte. Das Ereignis dauerte maximal einige Minuten. Der Antragsgegner behauptete er habe den Sohn nur zufällig getroffen.

Das Amtsgericht hatte die Beteiligten sowie das Kind persönlich angehört und gegen den Antragsgegner Ordnungshaft von 7 Tagen verhängt. Auf dieser Grundlage wurde gegen den Antragsgegner dann auch das die Ordnungshaft verhängt. Ein Ordnungsgeld konnte wegen der der schwierigen finanziellen Lage des Antragsgegners nicht verhängt werden.

Dagegen hat der Kindesvater sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen.

2. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2016 (2 WF 302/16)

Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Umgangsregelung sei, sollte sie überhaupt ein Kontaktverbot beinhalten, nicht hinreichend bestimmt.

Wenn dem Umgangsberechtigten jegliche persönliche Kontaktaufnahme bzw. Annäherung an das Kind außerhalb der geregelten Zeiten untersagt werden soll, so müsse dies ausdrücklich in die Umgangsregelung mit aufgenommen werden. Darüber hinaus sei nicht jede Kontaktaufnahme zwischen Elternteil und Kind eine Umgangswahrnehmung.  Dazu führte das OLG wie folgt aus:

“Der Umgang im Sinne des § 1684 Absatz 1 BGB soll dem Umgangsberechtigten auch nach der räumlichen Trennung vom Kind weiterhin ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und auch dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 1995, 86).

Denknotwendig ist damit jedenfalls der persönliche Umgang des Elternteils mit dem Kind von einer gewissen Zeitspanne geprägt, so dass eine Umgangsregelung, die das regelmäßige Zusammensein von Elternteil und Kind auf einen Umfang von weniger als eine Stunde beschränkt, kaum noch dem Gesetzeszweck entsprechen dürfte und nur im Ausnahmefall bei Kleinstkindern sinnvoll sein kann. Demgegenüber können sich Kontakte auf sehr kurze Zeiträume bis zu Augenblicken beschränken. Die Wahrnehmung von Umgang beinhaltet daher immer eine Kontaktaufnahme, während Kontakt zwischen Elternteil und Kind keineswegs in jedem Fall mit einer Umgangswahrnehmung verbunden sein muss.”

Daher benötige ein sanktionfähiges Verhalten eine klare und hinreichend bestimmte Regelung. Ein Verstoß können dann vorliegen, wenn die Zuwiderhandlung eindeutig definiert sei. Die unstreitigen Geschehen seien keine Umgangswahrnehmung, sondern nur eine Kontaktaufnahme gewesen. Daein Kontaktaufnahme – bzw. Nehrungsverbot außerhalb der Umgangsregelung nicht aufgenommen wurde, musste der Antragsgegner auch nicht mit der Anordnung von Ordnungsgeld rechnen.

3. Fazit

  • Entgegen der Entscheidung des Kammergerichts Berlin wurde vom OLG Frankfurt die Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten nicht als Verstoß gegen eine Umgangsregelung angesehen. Das Kammergericht vertrat in dem Beschluss vom 12.02.2015 die Auffassung, dass aufgrund der klar bestimmten Zeiten, die der Vater mit dem Sohn verbringen könne, im Umkehrschluss feststehe dass außerhalb dieser Zeiten ein Umgang zu unterbleiben habe (KG Berlin, Az.: 13 WF 203/14).
  • Das OLG Frankfurt verlangte eine klare Regelung, die eine Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangstermine untersagt. Andernfalls kann ein Verstoss nicht sanktioniert werden.
Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
Breite Straße 147-151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 272 47 45
Fachanwalt für Familienrecht – www.anwalt-wille.de
anwalt@anwalt-wille.de
Facebook: https://www.facebook.com/RechtsanwaelteWille  
Twitter: https://twitter.com/AnwaltWille