Es stellt keinen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention dar, wenn ein Land die Scheidung von der Zustimmung des anderen abhängig macht, insbesondere, wenn der Antragsteller die Scheidung verschuldet hat.

1. Sachverhalt

Der Antragsteller heiratete in Polen die Frau R. Im Jahr 2004 wurde bei R. eine Unfruchtbarkeitsbehandlung vorgenommmen, damit sie ein Kind mit dem Antragsteller zeugen konnte. Im Herbst 2004 lernte der Antragsteller Frau A.H kennen und verlies im Januar 2005 die Ehewohnung. Aus der Beziehung mit A.H. ist ein Kind hervorgegangen. Im September 2006 reichte der Antragsteller die Scheidung in Polen ein. Seine Frau widerssprach der Scheidung, da der Antragsteller an der Scheidung und der Trennung schuld gewesen sei. Am 17. Februar 2009 weigerte sich das Landgericht Lublin, dem Antragsteller die Scheidung zu gewähren. Zwar sei die Scheidung zerrüttet, doch der Ehemann sei dafür verantwortlich und sei daher auf die Zustimmung der Ehefrau angewiesen. Das Gericht stellte fest, dass er die einzige Person gewesen sei, die für den Zusammenbruch seiner Ehe verantwortlich war, weil er die Verpflichtung zur Treue nicht eingehalten habe. Die Dauer der neuen Beziehung des Antragstellers sei nicht entscheidend. Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Am 16. Juni 2009 wies das Beschwerdegericht die Beschwerde zurück.

Der Antragsteller legte daher Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Der Beschwerdeführer sah seine Rechte nach den Artikeln 8 und 12 des Menschenrechtsübereinkommens durch die Weigerung der Behörden ihm eine Ehescheidung zu gewähren, verletzt.

2. Rechtlicher Hintergrund

Folgende Normen sind für das Verfahren relevant:

Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Menschenrechtskonvention lautet:

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Artikel 12 (Recht auf Eheschließung) der Europäischen Menschnrechtskonvention lautet wie folgt:

“Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.”

Der Antragsteller machte geltend, dass sein Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen, durch die Weigerung des Gerichts, ihm eine Ehescheidung zu gewähren, verletzt worden sei. Die Behörde habe damit seine Pläne im Zusammenhang mit seinem Privat- und Familienleben sowie denen seiner Tochter und seiner Partnerin beeinträchtigt.

3. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.01.2017 (Az.: 1955/10)

Der Gerichtshof lehnte mehrheitlich (mit 5:2 Stimmen) einen Verstoß gegen Art. 8 bzw. Art. 12 der Konvention ab und hatte hier mehrere Argumente:

  • Der Gerichtshof habe bereits mehrfach entscheiden, dass eine überlange Dauer eines Scheidungsverfahrens ein Verstoß gegen die Konvention darstellen könne. Darauf habe sich der Antragsteller weder berufen noch sein ein solcher Verstoß ersichtlich.
  • Das polnische Scheidungsrecht habe differenzierte Regelungen, die zu einer Scheidung führen können. Dabei haben die Gerichte einen großen Ermessensspielraum. Das polnische Gesetz schütze auch den Ehegatten, der innerhalb der Ehe betrogen wurde. Nur weil das Scheidungsverfahren im Einzelfal kein positives Ergebnis habe, bedeute dies nicht, dass eine Scheidung verhindert werden. Es gebe keine Pflicht jeden Scheidungsantrag zuzustimmen und positiv zu entscheiden.
  • Auch die Tatsache, dass der Antragsteller eine Freundin habe, ändere daran nichts. Dies gelte auch dann, wenn – wie hier – ein Kind aus der neuen Beziehung entstanden sei. Vater könne er weiterhin sein und die Vaterschaft könne festgestellt werden.

Das polnische Recht ist nicht mit dem deutschen Recht zu vergleichen. Nach deutschem Recht ist eine Ehe zu scheiden, wenn diese zerrüttet ist. Selbst, wenn der Antragsgegner der Scheidung nicht zustimmt, so wird nach 3 Jahren Trennung vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist (§1566 Abs. 2 BGB). Dann kann die Ehe geschieden werden. Vor dem 1. Juli 1977 war eine Scheidung nur bei Feststellung der Schuld eines Ehepartners oder beider Ehepartner möglich. Dieses Prinzip wurde durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst.

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille

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