Unterhalt: Die einmalige Behautpung des Unterhaltsberechtigten, der Verpflichtete habe die Kinder missbraucht, führt nicht zur Verwirkung des nachehelichen Unterhalts.

1. Sachverhalt

Die Eheleute streiten über den nachehelichen Unterhalt. Nach der Trennung sind die Kinder im Haushalt der Antragsgegnerin gewesen. Die Ehe wurde 2003 geschlossen und ist seit 2014 rechtskräftig geschieden.

Aufgrund eines Sorgerechtverfahrens – in dem ein Gutachten eingeholt wurde – wechselten die Kinder in den Haushalt des Antragstellers. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsvorsorge ist beim Antragssteller. Der Umgang wurde geregelt.

Die Antragstelleirn hat vorgetragen, sie könne nicht arbeiten, da sie an psychischen Problemen leide. Im Trennungsnterhaltsverfahren wurde ein arbeitsmedizinisches Gutachten eingeholt. Danach ist die Antragsgegnerin nicht in der Lage vollschichtigt zu arbeiten.

Der Antragsteller zahlt monatlichen Trennungsnterhalt in Höhe von 1.100 €. Die Antragstellerin beantragte konkreten Unterhalt in Höhe von ca. 3.000. Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.111 € ab Rechtskraft der Scheidung zugesprochen. Der Unterhalt wurde auf 5 Jahre befristet. Dagegen reichten beide Eheleute Beschwerde ein. Die Antragsgegnerin beantragte nunmehr Elementarunterhalt in Höhe von 3.500 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.000 € zu zahlen. Der Antragsteller beantragte  beantragte auch den Unterhaltsanspruch vollständig zurückzuweisen. Der Antragsgegner behauptet die Antragsgegnerin habe behauptet, er habe die Kinder sexuell mißbraucht.

2. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.03.2016 (Az. 4 UF 14/14)

a) Das Oberlandesgericht stellte zunächst klar unter welchen Voraussetzungen so genannter konkreter Unterhalt zu zahlen ist und welche Anforderungen an dem Vortrag der Ehefrau zu stellen sind. Dabei betonte das Gericht, dass eine konkreten Unterhaltsberechnung die einzelnen Positionen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind.

Da die Antragsgegnerin hier sehr pauschal und ohne Nachweise vorgetragen habe, wurden die Bedarfsposition durch das Oberland Oberlandesgericht erheblich gekürzt. Auf den ermittelten konkreten Betrag Bedarf war dann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ohne Abzug des Erwerbstätigenbonus anzurechnen. Es war auch kein fiktives Einkommen anzurechnen, da aufgrund des arbeitsmedizinischen Gutachtens die Antragsgegnerin nicht in der Lage ist, eine Vollzeittätigkeit auszuüben.

Das Oberlandesgericht hatte eine neue Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt: denn die Kinder waren in der Zwischenzeit in den Haushalt der Mutter gewechselt. Das Gericht wollte überprüfen. ob die Antragsgegnerin etwas mehr arbeiten kann. Der Sachverständige hat dies verneint. Aufgrund der psychischen Erkrankung könne die Antragsgegnerin nicht mehr arbeiten.

Im Ergebnis hatte die Antragsgegnerin daher einen Unterhaltsanspruch in der Zeit von Mai 2014 bis zu Entscheidung zwischen 1381 € und 925 €.

b) Es ging dann um die Frage, ob die Antragsgegnerin ihre Unterhaltsansprüche gemäß §1579 BGB nicht verwirkt habe. Die Antragsgegnerin hatte, was unstreitig war,  der Antragsteller sei gegenüber den Kindern gewalttätig gewesen. In dem Sorgerechtsverfahren wurde durch eine Gutachterin hierfür kein Anhaltspunkt gefunden. Dann äußerte die Antragsgegnerin den Verdacht, der Antragssteller könne sexuell gegenüber den Kindern übergriffig gewesen sein.

Dies reichte dem Oberlandesgericht nicht für eine Verwirkung des Unterhalts aus. Hierzu führte das Oberlandesgericht wie folgt aus:

Zutreffend verweist der Antragsteller zwar darauf, dass die Antragsgegnerin zunächst behauptet hat, der Antragsteller sei gegenüber den Kindern gewalttätig gewesen. Als die Gutachterin in der Sorgerechtssache hierfür keinen Anhaltspunkt fand, äußerte die Antragsgegnerin den Verdacht, der Antragsteller könne sexuell übergriffig gewesen sein. Dies reicht für eine Verwirkung gem. § 1579 Nr. 3 BGB allerdings nicht aus. Es wurden von der Antragsgegnerin auch im Sorgerechtsverfahren keine massiven körperlichen Übergriffe geäußert. Hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs wurde aufgrund bestimmter Verhaltensweisen des Kindes nur der leichte Verdacht geäußert. Dies reicht für ein schweres vorsätzliches Vergehen i. S. von § 1579 Nr. 3 BGB nicht aus. Auch § 1579 Nr. 7 BGB (ein schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Verpflichteten) liegt nicht vor.

In der vom Antragsteller zitierte Entscheidung des hiesigen 2. Familiensenats (2 UF 105/13; veröffentlicht z. B. in NZFam 2014, 223) ging es um langjährig wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein jeder für sich objektiv geeignet waren, den Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sein Leben gravierend zu beeinträchtigen bis hin zur Zerstörung seiner familiären, sozialen und wirtschaftlichen Existenz.”

c) Es ging auch um die Frage, ob die Antragsgegnerin den Unterhalt nur befristet erhielt oder nicht.

aa) Das OLG hat den Unterhalt auf 5 Jahre befristet, da keine ehebedingten Nachteile vorlägen:

“Die bei der Antragsgegnerin vorliegende psychische Erkrankung selber ist auch nach ihrem eigenen Vortrag (siehe Bl. 1673 d. A.), als schicksalhaft und nicht als ehebedingt anzusehen. Dies entspricht auch den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G, der überzeugend ausgeführt hat, dass die Erkrankung keine Anpassungsstörung an akute Ereignisse sei, sondern sehr tiefgehend bis in die Persönlichkeitsstruktur der Antragsgegnerin zurückreiche. Die Erkrankung sei Ausdruck der Persönlichkeit und nicht Ausdruck einer akuten Belastungssituation.

Soweit die Antragsgegnerin dargelegt hat, sie hätte ohne die Ehe und Familie ein Fernstudium absolviert, nach dessen erfolgreichem Abschluss sie einkommensmäßig deutlich bessergestellt worden wäre als jetzt, hat der Antragsteller zur Überzeugung des Senats den Beweis erbracht, dass die Antragsgegnerin ein solches Fernstudium unter Berücksichtigung ihrer schon vor der Ehe liegenden psychischen Erkrankung nicht erfolgreich hätte abschließen können.

Der gerichtliche Sachverständige Dr. G ist auch nach mehrfacher Nachfrage des Senats bei seiner überzeugenden Beurteilung geblieben, dass die Antragsgegnerin ein Fernstudium zusätzlich zu einer vollschichtigen Tätigkeit nicht geschafft hätte. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass, wie bereits oben ausgeführt, die psychische Erkrankung der Antragsgegnerin keine Anpassungsstörung an akute Ereignisse, sondern ein sehr tiefgehendes, schon vor der Ehe in der Persönlichkeitsstruktur wurzelndes Problem sei.”

bb) Das OLG begründete dann die Befristung auf 5 Jahre wie folgt:

“Die Ehe war mit 7 Jahren und 5 Monate (gerechnet von der Eheschließung am 15.12.2003 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 18.05.2011) von relativ kurzer Dauer. Die Trennungszeit ab 02.02.2010 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 03.05.2014 war dagegen relativ lang; innerhalb der Trennungszeit hat der Antragsteller durchgehend Unterhalt gezahlt. Auch bereits vorher gab es zwei zwischenzeitliche Trennungen 2005 und Ende 2009.

Die Antragstellerin ist mit jetzt 36 Jahren noch jung und kann aufgrund ihrer eigenen intellektuellen Möglichkeiten selbst im Erwerbsleben Fuß fassen, wenn auch zu berücksichtigen ist, dass sie psychisch belastet und daher nur teilweise erwerbsfähig ist. Gleichwohl ist sie aber nach ihren Angaben in ihrer beruflichen Tätigkeit zu überdurchschnittlichen Leistungen in der Lage, die ihr jedenfalls bei ihrem jetzigen Arbeitgeber besondere Anerkennung in Form von Bonuszahlungen eintragen. Die gemeinsamen Kinder der Beteiligten sind in den Haushalt des Antragstellers gewechselt. Die Antragsgegnerin ist daher nicht durch Kinderbetreuung beeinträchtigt (OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2016 – Aktenzeichen 4 UF 14/14). 

3. Fazit

  • Der geäußerte Verdacht von sexuellem Missbrauch der Kinder, hat das OLG als „einfachen“ Verdacht eingestuft. So ein Verdacht führe nicht automatisch als vorsätzliches Vergehen im Sinne des § 1579 BGB zu einer Unterhaltsverwirkung. Ob man diese Auffassung wirklich teilen muss, ist fraglich. Denn es ist auch auf die Auswirkuungen der Behautpungen auf den Unterhaltsverpflichteten abzustellen. Leider sagt der Sachverhalt nichts darüber aus, was die Unterhaltsberechtigte konkret gesagt hat.
  • Bei der konkreten Unterhaltsberechnung müssen alle einzelnen Positionen konkret dargelegt werden.
Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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