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OLG Frankfurt: anwendbares Recht bei Verpflichtung zur Zahlung einer Morgengabe

Ob eine Morgengabe nach der Scheidung gezahlt werden muss, richtet sich nach dem iranischen Recht, wenn beide Eheleute zu Beginn der Ehe Iraner waren und einer von Ihnen zum Zeitpunkt der Scheidung noch die iranische Staatsangehörigkeit hat (vgl. Art. 14 Nr. 1 EGBGB).

1.Sachverhalt

Die Beteiligten sind seit 2003 verheiratet und leben seit 2010 getrennt. Die Eheschließung fand in Iran statt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte die Ehefrau die iranische Staatsangehörigkeit. Nach der Eheschließung nahm die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit an. Im Zuge der Eheschließung im Jahr 2003 wurde eine mehrseitige Eheurkunde angefertigt. In dieser verpflichtete sich der Antragsgegner an die Antragstellerin eine Morgengabe von 600 Goldmünzen zu entrichten. Die Echtheit der Eheurkunde und die Unterschriften der Beteiligten steht nicht im Streit.

Der Antragsgegner hatte durchgängig die iranische Staatsangehörigkeit. Mit Schriftsatz vom 27.05.2015 beantragte die Antragstellerin durch ihren neuen Anwalt  die Scheidung und zusätzlich verlangte  vom Antragsgegner die Herausgabe von 600 Goldmünzen hilfsweise Euro 163.305,64. Die Parteien verhandelten streitig  zu der Angelegenheit. Das Gericht verurteilte den Antragsgegner zur Herausgabe von 600 Goldmünzen bzw. zur Zahlung von 163.305,68 €. Gesetzlich wurde unter Anwendung des deutschen Rechts die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dagegen legte der Antragsgegner Beschwerde ein. In dem Beschwerdeverfahren trug er erstmalig vor, dass die Morgengabevereinbarung nicht ernsthaft abgeschlossen werden sollte.

2. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 05.8.2016 (Az.: 4 UF 288/159

Die Beschwerde des Antragsgegners wurde als unbegründet zurückgewiesen. Zunächst stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Antragsgegner nur die Entscheidung zu Morgengabe angefochten hatte. Die Entscheidung zum Ausspruch der Scheidung bzw. des Versorgungsausgleichs wurde nicht angegriffen. Daher sind diese Teile  der amtsgerichtlichen Entscheidung wirksam.

Das OLG musste sich daher nur noch mit einem Anspruch aus Zahlung einer Morgengabe auseinandersetzen.

Ein solcher Anspruch ergebe sich aus der ehevertraglichen Regelung aus im Jahr 2003.

Hierzu führt das OLG aus:

“Das Entstehen eine solchen Anspruchs richtet sich nach iranischem Sachrecht, da beide Beteiligten bei Zustandekommen einer solchen Vereinbarung iranische Staatsangehörige waren. Zwar findet das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen vorliegend keine Anwendung (mehr), da die Beteiligten nun nicht mehr beide eine gemeinsame Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzen, vergl. Art. 8 III dieses Abkommens vom 17.02.1929 i.V.m. Art. 3 II EGBGB – so auch OLG Köln FamRZ 2006, 1380. Aber nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 1528 [BGH 09.12.2009 – XII ZR 107/08]) – …- bestimmt eine Vereinbarung über eine Morgengabe die allgemeinen Wirkungen der Ehe mit, unterfällt also ihr Entstehen und ihr weiteres rechtliche Schicksal dem Ehewirkungsstatut der Ehegatten.

Dem schließt sich der Senat an. Dies führt vorliegend zunächst zur Anwendbarkeit iranischen Rechts, weil die Beteiligten zur Zeit der Eheschließung 2003 beide die iranische Staatsangehörigkeit besaßen, Art. 14 I 1 1. Alt. EGBGB. Diese Statutenanknüpfung ist zwar wandelbar (Palandt-Thorn, Art. 14 EGBGB, Rz. 6), wobei die Wandelbarkeit nur für die Beurteilung solcher teilbaren Sachverhalte Bedeutung besitzt, die sich nach dem Eintritt des Statutenwechsels vollziehen (….), z.B. hinsichtlich der Beurteilung des Erlöschens eines schon abschließend begründeten Rechtsverhältnisses.

Vorliegend fand aber keine Wandelung des Ehewirkungsstatuts statt, da der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft seitens der Antragstellerin keine Veränderungen bewirkte. Denn nach dem subsidiär anwendbaren Art. 14 I Nr. 1 2. Alt. EGBGB bleibt das begründete Ehewirkungsstatut weiter unverändert, wenn nur ein Ehegatte die Staatsangehörigkeit wechselt und der andere weiterhin die früher gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzt. So liegt es hier, da nur die Antragstellerin wechselte, während der Antragsgegner iranischer Staatsbürger blieb (…)”

Die Modalitäten und die Entstehung der Morgengabe unterliegen daher nur dem iranischen Recht. Das Oberlandesgerichts auch keinerlei Gründe davon hier auf einen Verzicht auf die Morgengabe oder die Unwirksamkeit der Vereinbarung anzunehmen.

3. Fazit

  • Die rechtliche Betrachtung der Morgengabe bereitet den deutschen Gerichten immer noch Probleme. Diese stammt aus dem islamischen Recht. Der Anspruch entsteht unmittelbar aus und mit der Eheschließung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anspruch auf die  Morgengabe als eine allgemeine Wirkung der Ehe zu qualifizieren und deshalb Art. 14 EGBGB zu unterstellen.
  • Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört (Art. 14 Nr. 1 EGBGB).
  • Haben die zunächst iranischen Eheleute während der Ehe die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen, so hängt das anzuwendende Recht von Art. 14 Nr. 2 EGBGB ab, d.h. nach dem gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland.
  • Einige Amtsgerichte gehen mittlerweile so weit, dass sie die Vereinbarung einer Morgengabe zum Vollzug der Ehe als eine sittenwidrige Vereinbarung ansehen ist (z.B.  Beschluss des AG Baden-Baden vom 11.09.2015 (Az.: 2 F 118/13).
Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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