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OLG Frankfurt: Urlaubsreise in die Türkei bedarf der Zustimmung beider Elternteile

Anwalt-Wille-SorgerechtHaben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so kann der kinderbetreuende Elternteil  die Entscheidung, mit dem Kind eine Urlaubsreise in die Türkei durchzuführen, nicht alleine treffen, sondern muss die Zustimmung des anderen Elternteils einholen.

1. Sachverhalt

Die Parteien streiten darum, ob die Kindesmutter mit ihrem Sohn eine Urlaubsreise in die Türkei ohne Zustimmung des Vaters durchführen kann.
Bei der Reise handelte es sich um einen Badeurlaub, den die Kindesmutter im Januar 2016 gebucht hat.

Die Kindeseltern sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht für den Sohn. Im Mai 2016 hat sie den Kindesvater um Zustimmung zu der beabsichtigten Reise gebeten. Der Kindesvater hat die Zustimmung abgelehnt. Er begründet dies mit der politischen Lage und der Terrorgefahr. Die Reise sei zu gefährlich für das Kind. Die Kindesmutter hat beim Amtsgericht ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet. Dort beantragte sie die Zustimmung des Kindesvaters zu der Reise zu ersetzen.

Das Amtsgericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung der Kindesmutter die Befugnis übertragen, über die Durchführung der Türkeireise mit dem 8-jährigen Sohn alleine zu entscheiden (§ 1628 BGB). Die geplante Urlaubsreise stelle angesichts der im Raume stehenden Möglichkeit von terroristischen Anschlägen keine alltägliche Angelegenheit, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar. Die Entscheidungsbefugnis sei der Mutter zu übertragen, da dies dem Wohl des Kindes am besten entspreche.

Dagegen legte der Kindesvater Beschwerde ein und beantragte einstweilen die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts auszusetzen. In der Zwischenzeit sei in der Türkei ein “Putsch” versucht worden. Die Gefährdung für das Kind sei durch eine solche Urlaubsreise noch konkreter geworden sei.

2. Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21.07.2016 (Az.: 5 UF 206/16)

Das OLG setzte die Wirksamkeit des Beschlusses des Familiengerichts vom 14.07.2016 gem. § 55 Abs. 1 FamFG einstweilig aus. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass auf die Beschwerde des Kindesvaters  erfolgreich blieb.

a) Urlaubsreise in die Türkei ist eine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung

Grundsätzlich müsse keine Zustimung zu Urlaubsreisen erteilt werden. Eine solche Zustimmung des anderen Elternteils sei notwendig, wenn die Reise Gefahren mit sich bringe, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehe.

Die Entscheidung  eine Urlaubsreise in die Türkei  unter den derzeitigen politischen Umständen durchzuführen, sei keine Angelegenheit des täglichen Lebens ist. Damit kann der kinderbetreuende Elternteil diese Entscheidung nicht alleine treffen, sondern es bedarf der Zustimmung des weiteren mitsorgeberechtigten Kindesvaters.

Hier liegen solche besondere Risiken vor. Die Türkei war in letzter Zeit mehrfach Ziel terroristischer Anschläge und es seien auch weitere Anschläge auch in  Touristenregionen angekündigt worden. Diese Gefahrenlage schließe zwar Urlaubsreisen in die Türkei nicht aus, sondern die Eltern müssen über solche Reisen gemeinsam entscheiden.

b) einstweilige Anordnung darf endgültige Angelegenheit nicht vorwegnehmen

Das OLG stopte die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts, so dass die Kindesmutter die Reise nicht antreten konnte.

Das OLG wies darauf hin, dass es sich um ein Verfahren des einweiligen Rechtsschutzes handele. Grundsätzlich dürfe nur in solchen Verfahren die endgültige Entscheidung nicht vorweggenommen. Eine einsteweilige Anordnung könne nur dann erlassen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass Das OLG hält eine Übetragung der Entscheidungsbefugnis allein auf die Mutter für gerechtferigt. Die Gefahrenlage in der Türkei sei aufgrund des Putschversuches und des ausgerufenen Ausnahmezustandes offensichtlich. Daher spreche viele dafür, dass es konkrete Gefahren gebe, die sich auch auf die Urlaubsregionen auswirke. Daher sei die Haltung des Kindesvaters nachvollziehbar. Die Auswirkungen auf das Kindeswohl, die sich aus den Nichtantritt der Reise ergeben, seien nicht höher einzustufen, als die möglichen Folgen aus der Durchführung der Reise. Die etwaigen finanziellen Auswirkungen auf den Nichtantritt der Reise dürften keine Rolle spielen.
Daher sei es keinesfalls sicher, dass die Entscheidung in der Hauptsache zugunsten der Kindesmutter getroffen werden.

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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