Bunte Sprechblasen: Wer? Wie? Was? Wo? Wann? Warum? / Vektor, handgezeichnet, freigestellt

Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes (Bild: snyggg/fotolia.com)

Ein Kindesvater hat Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes, insbesondere, wenn der Vater keinen Umgang mit dem Kind hat.

1. Sachverhalt

Der Antragsteller möchte von der Kindesmutter im halbjährlichen Abstand zwei Bilder des Kindes und Auskunft über die Entwicklung zu erhalten.

Die Beteiligten sind die getrennt lebenden Eltern des minderjährigen Kindes. Die Alleinsorge hat die Kindesmutter.
Der Antragsteller hatte längere Zeit keinen Umgang. Dies lag u.a. daran, dass er in Strafhaft war. Das Jugendamt hat berichtet, dass die Kindesmutter jeden Kontakt mit dem Antragsteller ablehne. Sie befürchtet, dass der Antragsteller das Kind entführen könne.

Das Amtsgericht hat die Kindesmutter verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Entwicklung des Kindes in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten zu erstatten und jeweils zwei aktuelle Fotos des Kindes auszuhändigen. Der Bericht sei nur schriftlich zu erstatten. Der Antragsteller wurde verpflicht, die Fotos des Kindes niemanden zugänglich zu machen auch nicht in den sozialen Netzwerken einzustellen.
Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.

2. Beschluss des OLG Hamm vom 25.11.2015 (Az.: 2 WF 191/15)

Das Oberlandesgericht (= OLG) hat die Beschwerde der Kindesmutter abgewiesen. Der Antragsteller habe ein berechtigtes Interesse an der Auskunft, insbesondere, weil er keinen Umgang mit dem Kind. Er könne sich die Informationen nicht anders verschaffen. Die Auskunft widerspreche auch nicht dem Kindeswohl. Hierzu führt das OLG wie folgt aus:

“Bei der Feststellung der Kindeswohlwidrigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts führen, genügen für sich allein nicht zur Versagung des Auskunftsanspruchs. Dagegen kann ein Auskunftsanspruch abgelehnt werden, wenn der Elternteil mit der Auskunft lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt. Insoweit genügt jedoch nicht die subjektive Vermutung des anderen Elternteils, vielmehr muss sich aus den objektiven Umständen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs der Informationen ergeben (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 28.06.1996 – 16 Wx 118/96 – FamRZ 1997, 111).

Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Missbrauchsabsicht des Antragstellers ausgegangen werden.

Zunächst sind keine objektiven Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Entführung des Kindes ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Chat mit dem Bruder der Kindesmutter. Soweit die Kindesmutter auf die Äußerung verweist, wonach der Antragsteller irgendwann das Kind zu sich nehmen will, so lässt sich aus der zitierten Passage kein Hinweis auf eine beabsichtigte Entführung entnehmen. Aus dem Verweis auf einen Zeitraum von 50 Jahren lässt sich im Gegenteil eher schließen, dass er die Hoffnung zum Ausdruck bringen will, dass er und das Kind jedenfalls in Zukunft einer Beziehung aufbauen können. Die Frage nach einer Entführung des Kindes wurde allein vom Bruder der Kindesmutter aufgeworfen, der Antragsteller hat hierauf indes nicht reagiert.

Auch die Behauptung, dass der Antragsteller mit dem Antrag lediglich einer Abschiebung entgegenwirken wolle, kann nicht auf Tatsachen gestützt werden. Auch insofern ist ein hinreichend sicherer Rückschluss auf die festzustellende Absicht des Antragstellers nicht möglich. Im Rahmen des Chatverlaufs wehrt sich der Antragsteller gegen die Vermutung, dass er abgeschoben werden solle.”

3. Fazit

  • Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. (§1686 BGB)
  • Der Auskunftsanspruch gemäß §1686 BGB steht jedem Elternteil zu. Dies soll auch dann gelten, wenn wenn das Umgangsrecht ausgeschlossen oder auf briefliche bzw telefonische Kontakte beschränkt ist
  • Der Auskunftsanspruch steht auch dann einem Elternteil zu, wenn das Sorgerecht entzogen wurde (Bundestags-Drucksache 13/4899 S 107).
  • Einen Auskunftsanspruch hat ein Elternteil aber nur dann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat. Ein solches liegt dann vor, wenn der Berechtigte keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten (Beschluss des OLG Hamm vom 25.11.2015 (Az.: 2 WF 191/15)).
  • Die Auskunft kann über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangt werden. Die Auskunft bezieht sich auf das Befinden und die Entwicklung des Kindes. DAzu gehört u.a. der schulische Werdegang, und alle sonstigen Angaben, die die Entwicklung und das Wohlergehen des Kindes betreffen.
  • Die Auskunft schließt das Recht auf Kopien von Schulzeugnissen und auf Zusendung von Fotografien des Kindes ein. Ärztliche Untersuchungsberichte müssen nicht vorgelegt werden (OLG Zweibrücken in: NJW-RR 1990, 646).
  • Der Auskunftsanspruch umfasst nicht die Auskunft hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten der täglichen Lebensführung (OLG Koblenz in: FamRZ 2002, 980).
  • Für diese Verfahren ist das Familiengericht zuständig (§ 151 Nr 2 FamFG).
Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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