Verlangt ein Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung  “Deutsch als Muttersprache”, so verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot aus §§ 7 Abs. 1, 1 AGG. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf Entschädigung.

1. Sachverhalt

Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten um eine Stelle als Bürohilfe. Die Stelle war auf 2 Monate befristet. In der Stellenausschreibenung wurde als eine Anforderung “Deutsch als Muttersprache” verlangt. Die Muttersprache des Klägers ist Russisch. Er hatte sehr gute Deutschkenntnisse und war objektiv für die ausgeschriebene Tätigkeit geeignet. Die Bewerbung des Klägers enthielt den Hinweis, dass er als Fremdsprache u.a. fließend Deutsch spricht Die Beklagte stellte einen anderen Bewerber ein. Der Kläger vertritt die Auffassung, durch die Voraussetzung “Deutsch als Muttersprache” sei er wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert worden. Er bantragt die Beklagte zu einer angemessenen Entschädigung zu verurteilen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

2. LAG Hessen vom 15.06.2015, Az. 16 Sa 1619/14

Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Landesgerichtarbeitsgericht (kurz LAG) die Beklagte zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von 2 Monatsgehältern, da die Ausschreibung des Arbeitgebers  gegen § 7 Abs. 1 AGG verstieß.

a) Ziel des AGG

Ziel des Gesetzes sei es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§1 AGG) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden (§7 Abs. 1 AGG).

Wenn der Arbeitgeber verlange, dass Bewerber “Deutsch als Muttersprache” erlernt habe, so werde der Bewerber unabhängig davon, welche Sprachkenntnisse er tatsächlich habe, ausgeschlossen. Dies sei eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.

b) Dabei sei der Begriff ethnischer Herkunft weit zu verstehen.

Ausweislich der Begründung des AGG-Gesetzesentwurfs ist das Merkmal der ethnischen Herkunft -wie auch das der Rasse- in einem umfassenden Sinn zu verstehen, denn es soll einen möglichst lückenlosen Schutz vor ethnisch motivierten Benachteiligungen gewährleisten. Unter einer ethnischen Gruppierung können Bevölkerungsteile verstanden werden, die durch gemeinsame Herkunft, eine lange Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden sind. Nicht dem Begriff der ethnischen Herkunft zuzurechnen ist die Staatsangehörigkeit. Allerdings liegt bei einer scheinbar auf die Staatsangehörigkeit bezogenen Differenzierung eine Benachteiligung wegen der Ethnie vor, wenn tatsächlich die Zugehörigkeit zur Volksund Kulturgemeinschaft für die Zurückstellung tragend ist

c) Benachteiligung wegen Anforderung “Deutsch als Muttersprache”

Aus der Anforderung in der Stellungbeschreibung “Deutsch als Muttersprache” zu können, werde der Kläger wegen seiner etnischen Herkunft benachteiligt. Dazu führt das LAG aus:

“Diese stellt an erster Stelle die Anforderung “Deutsch als Muttersprache” auf. Als Muttersprache wird die in der frühen Kindheit ohne formalen Unterricht erlernte Sprache verstanden (…). Ein Muttersprachler ist im Normalfall also eine Person, in dessen Elternhaus die betreffende Sprache gesprochen wurde, so dass die Sprache in engem Zusammenhang mit der -im Übrigen weit zu verstehenden- ethnischen Herkunft steht. Der Begriff der Muttersprache knüpft daher an die Herkunft der betreffenden Person zu einem bestimmten Sprachraum an, die von dem einzelnen nicht beeinflusst werden kann. Mit der Anforderung “Deutsch als Muttersprache” werden sämtliche Bewerber, die nicht in ihrer frühen Kindheit ohne formalen Unterricht Deutsch lernten, wegen der Nichtzugehörigkeit zur deutschen Ethnie ausgeschlossen, unabhängig davon ob und auf welchem Niveau sie die deutsche Sprache beherrschen.”

Dabei deute der Begriff “Deutsch als Muttersprache” nicht darauf hin, dass der Bewerber die Sprache perfekt können müsse.

“Dem ist entgegenzuhalten, dass das Kriterium der Muttersprache nur die Herkunft indiziert, nicht die sprachliche Fähigkeit des einzelnen (…). Zum einen gibt es keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass deutsche Muttersprachler diese Sprache besser beherrschen als jemand, der Deutsch als Fremdsprache erlernt hat. Zum anderen ist es Sache des Arbeitgebers, der die Ausschreibung verfasst, diese so zu formulieren, dass sie keine Diskriminierung enthält. Wenn für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit sehr gute Sprachkenntnisse erforderlich sind, ist es dem Arbeitgeber unbenommen, diese als Kriterium in die Stellenbeschreibung aufzunehmen (…). Mit der Eigenschaft, Muttersprachler zu sein, hat dies jedoch nichts zu tun. Durch eine derartige Anforderung können allenfalls Personen, die zwar keine Muttersprachler sind, die betreffende Sprache aber gleichwohl sehr gut beherrschen, von einer Bewerbung abgehalten werden. Dies zu verhindern, ist Zweck des AGG”.

d) Wie wird die Höhe des Entschädigungsanspruchs gem. §15 Abs. 2 AGG festgelegt?

Das Gerichte stelle klar,  dass eine Abwägung vorzunehmen sei, dabei wurden folgende Kriterien berücksichtigt:

  • War die erlittene Beeinträchtigung des Klägers beträchtlich? Hier wurde der Kläger wegen eines Merkmals benachteiligt, auf dessen Vorliegen er keinen Einfluss hat
  • Handelte es sich um eine mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung?
  • Hat sich der Arbeitgeber später für die Diskriminierung entschuldigt und dem Bewerber eine alternative Stelle angeboten?
  • Wie groß ist das Unternehmen?
  • Ist das benachteiligende Merkmal bereits in der Rechtsprechung entschieden worden? Hier war das Kriterium der Muttersprache in einer Stellenausschreibung noch nicht höchstrichterlich entschieden worden und daher sei die Rechtslage für die Beklagte nicht völlig eindeutig gewesen.
  • Handelte es sich um eine befristete oder unbefristete Stelle?

Nach dieser Abwägung wurden dem Kläger 3.200 EUR zugesprochen.

3. Anmerkungen

a) Gegen die Entscheidung des LAG wurde Revision eingelegt. Das BAG führt das Verfahren unter dem Az. 8 AZR 402/15.

b) Das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (kurz: AGG) ist am 18.08.2006 in Kraft getreten.

c) §15 Abs. 2 AGG gibt einen Entschädigungsanspruch des Bewerbers. Als Voraussetzung für die Gewährung des Entschädigungsanspruches reicht die einfache Benachteiligung aus. Der Entschädigungsanspruch ist begrenzt auf drei Monatsgehälter für den Fall, dass der Bewerber auch bei Nichtdiskriminierung die Stelle nicht bekommen hätte (§15 Abs. 2 S. 2 AGG). Der Bewerber muss für die Stelle objektiv geeignet gewesen sein und sich subjektiv auch ernsthaft um die Stelle beworben hat. Der Anspruch auf Entschädigung muss nach § 15 Abs. 4 S. 1 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (§15 Abs. 4 S. 2 AGG).

d) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch des Bewerbers auf Einstellung oder beruflichen Aufstieg (Art. 15 Abs. 6 AGG).

e) Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer sich am Arbeitsplatz verständigen können. Ist daher ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in Deutsch geschriebene Arbeitsanweisungen zu lesen und zu verstehen, so kann nach einer Abwägung aller Interessen, der Arbeitnehmer sogar gekündigt werden (BAG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 2 AZR 764/08). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer trotz Aufforderung nicht die deutsche Sprache gelernt hat und sich weigert an an Deutschkursen teilzunehhmen.

Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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