Grenzen von Arbeitsverträgen mit Fussballprofis (Bild: © Creating Images - Fotolia.com)

Können die Arbeitsverträgen mit Fussballprofis unbegrenzt befristet werden? (Bild: © Creating Images – Fotolia.com)

Ein Vertrag mit einem Fussballprofi kann befristet werden. Wurde der Vertrag einmal befristet, so muss für die weitere Befristung ein Sachgrund vorliegen.

1. Sachverhalt und Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz

Ein ehemaliger Fussballtorwart des Bundesligavereins FSV Mainz 05 hatte einen befristeten Arbeitsvertrag von 2009 bis 2012. Der Torhüter hatte seinen Vertrag mit dem Fussballverein im Sommer 2012 um zwei Jahre verlängert. Als er den Vertrag verlängerte war er 34 Jahre alt. Danach wurde der Vertrag nicht durch den Verein verlängert. Daher klagte der Spieler auf “Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis” Der Verein begründet die weitere Befristung mit “Branchenüblichkeit” und der “Ungewissheit der zukünftigen Leistungsentwicklung”.
Das ArbG Mainz hat mit Urteil  vom 19. März 2015 (Az.: 3 Ca 1197/14; Quelle: Pressemeldung Nr. 1/2015 Arbeitsgericht Mainz) der Klage des Fussballers stattgegeben. Eine nochmalige Befristung sei nicht möglich gewesen, da schon einmal für drei Jahr ein befristeter Vertrag bestand. Anderer Sachgründe für eine Befristung lagen hier nicht vor. Auch die “Ungewissheit der zukünftigen Leistungsentwicklung”, die der Verein als Befristungsgrund angegeben hat, sei kein Sachgrund.
Daher bestehe der Vertrag des Fussballers weiter.
Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Der Verein hat schon angekündigt, das Urteil anzugreifen.

2. Rechtlicher Hintergrund

a) Befristete Verträge sind grundsätzlich  möglich.

Man unterscheidet: Befristung ohne Sachgrund und Befristung mit Sachgrund:

aa) Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.

Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nach dem Wortlaut des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zu demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Der Torwart Müller war schon drei Jahr in dem Arbeitsverhältnis, daher brauchte Mainz einen SACHGRUND.

bb) Befristung mit SACHGRUND ist möglich,

und zwar, wenn der der Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein Sachgrund liegt gemäß § 14 Absatz 1 TzBfG vor, wenn

– die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder an ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
– der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
– die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
– die Befristung zur Erprobung erfolgt,
– in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
– der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
– die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Die Vereinbarung zur Befristung von Arbeitsverhältnissen muss gemäß § 14 Absatz 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der schriftlich geschlossen werden.
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus fortgesetzt, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 15 Absatz 5 TzBfG).
In dem Verfahren hat der Fussballverein die Befristung mit der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Da wäre es interessant, die Urteilsbegründung zu lesen. Bleibt die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestehen, so wird klargestellt, dass bei Fußballern keine Sonderregelung gilt und sie wie jeder normale Arbeitnehmer behandelt werden.

b) Anderslautende Entscheidungen

Die Entscheidung stellt sich u.a. gegen ein Urteil des LAG Nürnberg vom 28.03.2006 (Az.: 7 Sa 405/05). Das LAG Nürnberg führt zur Zulässigkeit der Befristung von Fussballarbeitsverträgen ausdrücklich die Branchenüblichkeit an. Hierzu führt das LAG aus:

Bei der Prüfung des Sachgrunds ist die Branchenüblichkeit von Bedeutung. Sie wirkt zwar nicht konstitutiv als Sachgrund (so aber noch BAG Urteil vom 16.06.1986, SpuRt 96, 21), ist aber ein Indiz für anzuerkennende Bedürfnisse der Praxis (BAG Urteil vom 26.10.1998, NZA 99, 646; KR/Lipke 7. Aufl. Rnrn. 155 f zu § 14 TzBfG; Dieterich NZA 00, 859). Für eine wirksame Befristung ist nicht erforderlich, dass außer einem sachlichen Grund für die Befristung noch zusätzlich eine eigene sachliche Rechtfertigung für die Dauer der vereinbarten Frist vorliegt (st. Rechtsprechung des BAG, z. B. Urteil vom 26.08.1988, NZA 89, 965; Dieterich NZA 00, 860). Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer muss sich gleichwohl am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie nicht gegen das Vorliegen des Sachgrunds spricht. Aus der vereinbarten Vertragsdauer darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist (BAG Urteil vom 26.08.1988, a.a.O.).”

Der damalig verklagte Verein hatte “zwei Sachgründe, nämlich das Abwechslungsbedürfnis des Publikums und das Alter bzw. damit zusammenhängend die zu erwartenden körperlichen Defizite des Klägers” genannt, um den Vertrag zu befristen. Hierzu führte das LAG weiter aus:

 “Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses konnten die Parteien berechtigterweise davon ausgehen, dass nach einer gewissen Zeit das Publikum eine Änderung der Fußballshow wünscht und einen anderen Spieler sehen möchte (zum Abwechslungsbedürfnis des Publikums als Sachgrund BAG Urteil vom 21.05.1981, EzA Nr. 49 zu § 620 BGB; KR/Lipke, a.a.O. Rnr. 129 zu § 14 TzBfG; Heinze NJW 85, 2125; Gräfl u.a., TzBfG, Rnr. 119 zu § 14; Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, 2. Aufl., Rnr. 43 zu § 14; Bepler, Lizenzfußballer: Arbeitnehmer mit Beschäftigungsanspruch?, in: Sportler, Arbeit und Statuten, Festschrift für Herbert Fenn, S. 60; Rybak, Das Rechtsverhältnis zwischen dem Lizenzfußballspieler und seinem Verein, Diss. 1999, S. 197). Auch die Unsicherheit über die Entwicklung des Leistungsvermögens ist als Sachgrund anerkannt (Rybak, a.a.O., S. 197). Die Parteien konnten bei Vertragsabschluss annehmen, die Leistungsfähigkeit des Klägers in der 2. bzw. (nach einem Aufstieg) in der 1. Bundesliga sei mit 34 ½ Jahren im Zeitpunkt des Befristungsendes nicht mehr in dem erforderlichen Maße gegeben.
Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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