Gemeinsames Sorgerecht im vereinfachten Verfahren (Foto:  Marzanna-Syncerz/fotolia.de)

Verfahrenskostenhilfe für Gemeinsames Sorgerecht im vereinfachten Verfahren (Foto: Marzanna-Syncerz/fotolia.de)

Im vereinfachten Sorgerechtsverfahren ist einem Antragsgegner regelmäßig Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und ein Rechtsanwalt beizuordnen.

1. Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden minderjährige Kinder einzurichten. Die Antragsgegnerin beantragte daraufhin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verteidigung gegen einen Antrag im vereinfachten Sorgerechtsverfahren. Die Antragsgegnerin beantragte zusätzlich keine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen. Sie sei darüber besorgt, dass der Antragsteller sich dem Umfang des gemeinsamen Sorgerechts nicht bewusst sei. Er beschimpfe sie regelmäßig bei den Umgängen oder zu anderen Angelegenheiten. Sie erwarte von einem Vater auch, dass er während der Umgangstermine Hausaufgaben mache und für beide Kinder ein zuverlässiger Ansprechpartner sein. Zwischen den Eltern bestehe ein erhebliches Kommunikationsdefizit. Sie lehne daher die Übertragung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts ab. Sie hatte zusätzlich Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat einen Anhörungstermin auf den 28.01.2015 bestimmt. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin mit Schriften zum 08.01.2015 an Anerkenntnis abgegeben und beantragt den Anhörungstermin aufzuheben. Sie erklärte nunmehr sie habe keine Einwende gegen die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Amtsgericht hat daraufhin die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden minderjährige Kinder eingerichtet. Es hat aber den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgewiesen. Dagegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein.

 

2. Rechtlicher Hintergrund

Bis 2010 hatten unverheiratete Mütter bei der Geburt des Kindes kraft Gesetz das alleinige Sorgerecht (§ 1626a Abs. 2 a.F. BGB). Ein gemeinsames Sorgerecht war nur mit Zustimmung der Kindesmutter möglich. Die Regelung galt seit 1998. Erst durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (kurz: EGMR) in Straßburg (Urteil vom 03.12.2009) wurde festgestellt, dass in der Anwendung des § 1626a Abs. 2 BGB (a.F.) ein Verstoß gegen  das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art.14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK), liegt (EGMR in: FamRZ 2010, 103 ff.).

Daraufhin änderte das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung und verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung. Nun hat das Familiengericht die Möglichkeit im schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern, über das gemeinsame Sorgerecht zu entscheiden. Das Familiengericht überträgt auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und sind solche Gründe auch nicht sonst ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

3. Beschluss des OLG Jena vom 19.01.2015 (1WF43/15)

Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts gewährt. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sei bereits dann gegeben, wenn das Familiengericht aufgrund des Verfahrens den Sachverhalt teilweise selbst zu ermitteln habe. Gegebenenfalls eine Regelung zu treffen sei und das Amtsgericht sich nicht nur darauf beschränken könne ohne jegliche Ermittlung und ohne Anhörung die Anträge zurückzuweisen. Daher durfte das Amtsgericht die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht zurückweisen.

Das Amtsgericht habe zum Ausdruck gebracht, dass es sich in einem persönlichen Anhörungstermin ein Eindruck der Beteiligten verschaffen wollte. Das Oberlandesgericht führt dazu wie folgt aus:

“Das Amtsgericht hat durch die Terminsanordnung zum Ausdruck gebracht, dass es sich durch persönlichen Eindruck durch Anhörung der Beteiligten verschaffen wollte, um im Anschluss zu beurteilen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten gemäß § 78 II FamFG sein Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach–und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dabei kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer Schwierigen Sach- oder wegen einer solchen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten. Die existenzielle Bedeutung der Sache kann  die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht nicht mehr begründen (BGH FamRZ 2012, 1290 m.b.n.)”

Nach diesen Grundsätzen sei einem Antragsgegner im vereinfachten Sorgeverfahren jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt immer beizuordnen. Denn für den Antragsgegner weist die Rechtslage zurzeit Schwierigkeiten auf. Es seien derzeit noch so viele Punkte offen, welche Anforderungen an einen Ablehnungsantrag gestellt werden müssen, dessen Antrag darauf gerichtet ist das gemeinsame Sorgerecht nicht einzuräumen.

Weiter führt das Gericht wie folgst aus:

“Werden wie von der Antragsgegnerin –jedenfalls im Ansatz- konkrete kindbezogene Gründe vorgetragen, bedarf es nach Auffassung des Senats der Klärung durch Anhörung der Beteiligten. Aufgrund der ungeklärten Rechtslage und des Vortrags der Antragsgegnerin erscheint die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 II FamFG geboten. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb angebracht, weil die Antragsgegnerin im Nachhinein den Antrag des Antragsstellers am 08.01.2015 anerkannt hat, da insoweit auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss vom 24.11.2014 abzustellen ist” (h.M., vergleiche BGH NJW 1982, 1104).”

 

4. Fazit

Nach derzeitiger Rechtslage hält das Oberlandesgericht grundsätzlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Sorgerechtsverfahren für begründet. Es bleibt abzuwarten wie lange diese Rechtsprechung anhält. Für die Antragsgegnerinnen in einem Sorgerechtsverfahren bedeutet dies, dass der Antragsgegnerin grundsätzlich Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist und zusätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.

Zu den Kosten in einem Sorgerechtsverfahren lesen Sie bitte hier

Rechtsanwalt Klaus Wille
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