BGH: Kindesunterhalt und Wechselmodell (Foto: ©-Dan-Race/fotolia.de)

BGH: Kindesunterhalt und Wechselmodell (Foto: ©-Dan-Race/fotolia.de)

Selbst, wenn ein Elternteil im Rahmen eines Wechselmodells Kinderbetreuung leistet, so führt dies nicht zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht.

1.  Sachverhalt

Der Antragsgegner ist Vater von zwei minderjährigen Kinder. Die Ehe mit der Kindesmutter ist geschieden. Der Antragsgegner wird wegen Kindesunterhalt in Anspruch genommen.

Der Antragsgegner übte zuletzt eine Erwerbstätigkeit in einem Callcenter im Umfang von 30 Wochenstunden aus. Er erzielte ein Bruttogehalt von 1.150 €. Zurzeit ist der arbeitslos. Die Eltern hatten eine Vereinbarung getroffen. Danach sollte der Antragsgegner die Kinder an sechs von 14 Tagen betreuen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zum Unterhalt verpflichtet. Dagegen legte der Antragsgegner Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Das Oberlandesgericht hatte den Antragsgegner nur noch zu monatlichen Unterhalt von zuletzt 60 € pro Monat für Kind seit  Januar 2013 verurteilt. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit einer Rechtsbeschwerde. Er möchte die Abweisung der Unterhaltsanträge erreichen.

2. Beschluss des BGH vom 5. 11. 2014 (Az.: XII ZB 599/13)

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zurück. Dem Antragsgegner sei ein fiktives Einkommen zuzurechnen, weil er seine erhöhte Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt habe. Der Antragsgegner sei nicht vom Unterhalt befreit. Dies gelte unabhängig davon, ob ein Wechselmodell vorliege oder nicht. Das Wechselmodell führe nicht dazu, dass der Antragsgegner keinen Unterhalt zu zahlen habe. Vielmehr habe das Oberlandesgericht zu Recht festgestellt, dass im Fall des Wechselmodells beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen haben. Hierzu führt der BGH wie folgt aus:

“Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden – erhöhten – Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn – und Fahrtkosten), so dass der von den Eltern zu tragende Bedarfe regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell.”

Ob ein Wechselmodell vorliegt, werde danach festgestellt, wo das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liege. Wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder davon in etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt, so liegt ein Wechselmodell vor. Hierzu führt der BGH wie folgt aus:

“Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des §1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwei Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein der hierauf zu beschränken braucht.”

Ergibt sich hingegen auch bei annähernd hälftiger mit Betreuung ein deutliches Schwergewichte Betreuungsverantwortung bei einem Elternteil, so ist von der regelmäßigen gesetzlichen Verteilung der Unterhaltsanteile nach §1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auszugehen. Der den anderen Elternteil infolge des erweiterten Umgangsrechts treffen finanziellen Mehrbelastung kann dadurch Rechnung getragen werden, dass im Hinblick auf die von ihnen getätigten Aufwendungen eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppe  der Düsseldorfer erfolgt. Der Unterhalt kann zudem weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise bedeckt.”

Der Antragsgegner hatte in seiner Rechtsbeschwerde ausgeführt, dass sein Betreuungsanteil nicht bei 43 %, sondern bei 46,67 % liegen. Der BGH hat diese Rüge nicht gelten lassen, weil die etwas erhöhte Betreuung daran liegen, dass dies ausnahmsweise durch eine beruflich stärkere Belastung des anderen Elternteils gegeben sei.

Aber selbst wenn es bei den erhöhten Betreuungsanteil geblieben wäre, so bedeutet dies nicht, dass der Antragsgegner von seinem Unterhaltspflichten befreit werden. Auch eine teilweise Erfüllung des Barunterhalts aufgrund des Wechselsmodell sei, nicht eingetreten. Hierzu führt der BGH wie folgt aus:

“Durch die von ihm übernommene Kinderbetreuung konnte einer Teilerfüllung abweichend von der vom Oberlandesgericht insoweit zum Wechselmodell angestellten Überlegungen von vornherein nicht eintreten, weil mit dem Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB lediglich der sächliche Bedarf geltend gemacht wird, der von Betreuungsbedarf zu unterscheiden ist (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)”.

Ein erhöhter Betreuungsanteil könne damit berücksichtigt werden, dass eine Herabstufung um mindestens eine Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle erfolge.

3. Fazit

a) Das Wechselmodell bedeutet nicht, dass kein Kindesunterhalt gezahlt werden muss.

b) Bei einem Wechselmodell sind grundsätzlich beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt bemisst sich dann nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern.

c) Die Beurteilung, ob das Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt und damit dieser seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, beschränkt sich nicht allein auf die zeitliche Komponente, sondern bedarf einer Gesamtwürdigung. Der BGH hat festgestellt, dass selbst, bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von 43 % zu 57% kein Wechselmodell vorliegt, sondern dass es von weiteren Umständen abhängt.

d) Welche weiteren Umstände hier vorliegen müssen, hat der BGH nicht ausgeführt.

4. Quellenangaben

Der Beschluss ist unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar.
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Rechtsanwalt Klaus Wille

Fachanwalt für Familienrecht
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