Dieser Anspruch ist ein einklagbarer Anspruch.

1.  Hintergrund

Bereits im Jahre 2007 einigten sich Bund, die Bundesländer und die Kommunen darauf, dass im Jahr 2013 35% der Kinder unter drei Jahre ein Betreuungsangebot erhalten sollten. Finanziell wurde die Kostenaufteilung gedrittelt: das heißt der Bund beteiligt sich mit einem Drittel an Investitions- und Betriebskosten für den Ausbau, zwei Drittel wurden von den Ländern und Bund getragen.

Im Grunde genommen hatten die Kommunen und die Länder damit fast sechs Jahre Zeit um den zum 01.08.2013 benötigten Bedarf zu decken. Nach der Mitteilung des statistischen Bundesamtes fehlten am 01.03.2012 bundesweit noch 220.000 Kita-Plätze.

 

Exkurs: In Norwegen haben die Kinder seit 2008 einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Im Jahre 2012 besuchten 90,1% der Kinder zwischen eins und fünf Jahren einen Kindergarten. Die Kosten für einen Kindergartenplatz in Norwegen betragen maximal 282,00€ monatlich.

2. Rechtliche Regelung

Das Recht auf einen Kindergartenplatz ist in den §§ 24 und 24a SGB XIII geregelt. Die Bundesländer haben selbst ergänzende Regelungen getroffen. Der § 24 Abs.2 und 3 SGB XIII in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung lauten wie folgt:

 „(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Abs.1 S.3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugend haben darauf hinzuwirken, dass für die Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.“

Das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und Kinderpflege (kurz: Kinderförderungsgesetz) wurde am 16.10.2008 in Kraft gesetzt. Das Gesetz enthält unter anderem Regelungen für die Ausbauphase bis zum 13.07.2013. Mit Artikel 1 wurden die wesentlichen Änderungen des SGB XIII eingefügt.

3.  Wer hat ab dem 01.08.2013 einen Anspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz?

Kinder ab dem ersten Lebensjahr haben ab dem 01.08.2013 einen Rechtsanspruch auf „frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs.2 S.1 SGB XIII n.F.).“

Hinweis: Gemäß eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.07.2013 im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens gegen die Stadt Köln haben die Eltern ein Wahlrecht. Die Eltern können sich daher danach entscheiden, ob sie eine Kita wählen oder eine Tagesmutter (Verwaltungsgericht Köln, Az.:19 L 877/13). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier nur um ein Eilverfahren handelt und eine grundlegende Entscheidung bisher noch nicht vorliegt. Die Stadt Köln hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

4. Wer ist zuständig für die Anmeldung eines Kindes?

In Köln findet die Vergabe der Plätze über das Jugendamt der Stadt Köln zu Beginn eines Kindergartenjahres statt.

5. Wie lange dürfen Kinder mindestens täglich in dem Kindergarten bleiben?

Das Gesetz hat zu der Länger des täglichen Betreuungsanspruches des Kindes keine Ausführungen gemacht. Ein Grundanspruch besteht für eine tägliche Mindestförderung von mindestens vier Stunden von Montag bis Freitag. Als absolute Obergrenze wird eine Betreuung von neun Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich angesehen.

6. Welche Entfernung zwischen Betreuungsplatz und Wohnort müssen die Eltern hinnehmen?

So wichtig, wie die Frage, ob die Kinder in einer Tagesstätte aufgenommen werden, ist die Frage, wo die Kinder sich aufhalten werden. Es gibt Fälle, in denen die Eltern 40 Minuten mit dem PKW fahren müssen.

Auch hierzu gibt das Gesetz keinerlei Auskünfte. Gemäß des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.07.2013 darf eine einfache Wegstrecke zwischen Wohnort und Betreuungsort maximal fünf Kilometer betragen (VG Köln, Az. 19 L 877/13).

7. Was passiert, wenn der Antrag auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes abgewiesen wird?

Sie erhalten dann einen Ablehnungsbescheid. Mit diesem Ablehnungsbescheid sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, ob eine Klage auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes ratsam ist. Problematisch an den Verfahren ist die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht. Ratsam könnte dann sein ein sog. Eilverfahren einzuleiten.

Hinweis: Die Stadt Köln rechnet nicht mit einer Klagewelle. Zu Beginn des Kindergartenjahres 2013/14 sollen laut Stadt Köln ca. 10.150 sogenannte „U3-Betreuungsplätze“ in Köln zur Verfügung stehen.  Für rund 34 Prozent aller Kölner Kinder unter drei Jahren stände damit ein Angebot zur Verfügung. In Bonn fehlen nach einem Bericht des General-Anzeigers vom 30.07.2013 derzeit noch 187 KITA-Plätze.

8.  Können die Eltern Schadensersatz fordern, wenn ihnen kein Kindergartenplatz angeboten wird?

a)  Unter sehr engen Voraussetzungen können Eltern Schadensersatz dafür verlangen, wenn sie wegen eines fehlenden Betreuungsplatzes eine Berufstätigkeit nicht aufnehmen können.

b)  Gemäß einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 25.10.2012 (Az.: 7 A 10671/12) können Eltern einen Ausgleich der Kosten für den Platz eines privaten Kindergartens von der Stadt verlangen. Zwar war in dem Fall vor dem OVG die Besonderheit, dass ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder bereits vom vollendeten zweiten Lebensjahres bestand und sich dieser Anspruch auf ein Angebot vor- und nachmittags erstreckt. Doch im Wesentlichen ging es in dem OVG-Urteil um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Stadt die Kosten für eine private Einrichtung zahlen muss, wenn sie selbst keinen gesetzlich verankerten Anspruch erfüllt. Gegen dieses Urteil hat das OVG Revision zugelassen, welchedie Stadt eingelegt hat.

 

9. Fazit

Das Vorhaben ist dem Grunde nach zu begrüßen. Ob man in der Umsetzung so richtig liegt, muss abgewartet werden.
a) Ob wirklich nur 35 % der Kinder einen Betreuungsplatz benötigen, erscheint äußerst fraglich.
b) Man hatte fast 6 Jahre Zeit, um das Vorhaben in Ruhe zu planen. Doch erst in den letzten Monaten wurde in Schnellverfahren und Panikaktionen mit der Umsetzung begonnen.
c) Das größte Problem wird d in der tatsächlichen Betreuungsqualität liegen. Es wird von verschiedenen Seiten befürchtet, dass die Kinder nur „verwahrt und die Gruppen künstlich vergrößert werden bei gleichzeitiger Beibehaltung der Erzieherzahlen
d) Als Konsequenz erhöht die Stadt Köln die Gebühren für Eltern, die ein höheres Einkommen als 78.000 Euro haben. Für Eltern mit einem Einkommen von über 78.000 Euro erhöht sich der Beitrag um bis zu 68 Euro pro Monat. So ist für Eltern mit einem Verdienst von mehr als 100.000 Euro sind folgende neu Gebühren vorgesehen: Kinder über drei Jahren mit einer Betreuungszeit von 45 Stunden in der Woche 396 Euro im Monat (derzeit 256 Euro). Kinder unter drei Jahren mit 35 Stunden Betreuung: 442 Euro (derzeit 306). Für Familien mit einem Einkommen bis zu 78.000 Euro verändert sich die Kosten nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwalt und Mediator
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