1. Um was geht es?

Die Situation ist bekannt:
In den Ferien verbringen die Kinder häufig bei dem Elternteilt, der sonst nicht die Betreuung der Kindes übernimmt (oder übernehmen kann, gleich aus welchem Grund). In den Sommerferien, die in der Regel 6 Wochen andauern. Verbringen die Kinder dann mindestens 3 Wochen beim anderen Elternteil, stellt sich die Frage, ob eine Unterhaltskürzung möglich ist.

2) Rechtlicher Hintergrund

a) Keine gesetzliche Regelung

Zunächst muss berücksichtitg werden, dass das Gesetz hierzu keine ausdrücklich Regelung enthält. Das Gesetz enthält nur eine ausdrückliche Regelung zum Sonderbedarf. Anerkannt ist, dass grundsätzlich derjenige, die Umgangskosten zu tragen hat, der den Umgang erhält. Diese Frage ist zu trennen von der Frage, ob der monatliche Kindesunterhalt weiter zu zahlen ist

b) Ein Teil des Unterhaltsbedarfs bleibt auch in den Ferien bestehen:

Wenn die Kinder beim Umgangsberechtigten die Ferien verbringen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Wohnbedarf weiter gezahlt werden muss und hier keine Reduzierung erfolgen kann. Auch sonstige laufende Kosten wie Kleidung etc. fallen fortlaufend an. Einzig die Verpflegungskosten fallen zeitweise weg (OLG Köln vom 15.06.2010, Az.: 4 UF 16/10).

c) Was sagt der Bundesgerichtshof ?

Der BGH hatte schon 1984 auf die Pauschalierung des Unterhalts gemäß der Düsseldorfer Tabelle hingewiesen und hinzugefügt, dass nur in Ausnahmefällen eine Abweichung ermöglicht wird.
Bereits der BGH hatte (Urteil vom 08.02.1984 – IV b ZR 52/82) die Frage  zu entscheiden. Dort führt der BGH aus, dass die Unterhaltsbeträge immer Pauschalbeträge seien, die auch in Ferienzeiten gelten. Hier führt der BGH aus:

“Die Unterhaltspauschalierung vermeidet aus praktischen Gründen im allgemeinen die Berücksichtigung von bedarfserhöhenden Einzelumständen. Solche gewinnen nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Sonderbedarfs Bedeutung. Dabei handelt es sich nach der Legaldefinition des § BGB § 1613 BGB § 1613 Absatz II 1 BGB um einen “unregelmäßigen außerordentlich hohen Bedarf”. Er muß überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar eintreten. Nur wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte, ist der Unterhaltsgläubiger berechtigt, ihn neben der Geldrente geltend zu machen (…). In der Wortwahl des Gesetzes, das nur einen “außergewöhnlich” hohen Bedarf als Sonderbedarf gelten läßt, kommt zum Ausdruck, daß es im Zweifel bei der laufenden Unterhaltsrente sein Bwenden haben und nur in Ausnahmefällen die gesonderte Ausgleichung zusätzlicher unvorhergesehener Ausgaben erfolgen soll. Das liegt auch im Interesse einer Befriedung und Beruhigung des Verhältnisses von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner, das durch häufige Einzelanforderungen in unerwünschter Weise belastet werden könnte (…).

cc) Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise, wenn es darum geht, ob der Verpflichtete die Unterhaltsrente mit Rücksicht darauf kürzen darf, daß das Unterhaltsbedürfnis des Kindes zeitweilig anderweitig gedeckt wird. Das Verlangen des Unterhaltsschuldners nach einer Unterhaltskürzung, das ebenso wie eine Mehrforderung des Gläubigers wegen bedarfserhöhender Umstände der Befriedung und Beruhigung des Verhältnisses zweischen beiden im Wege stehen kann, muß daher dementsprechend auf Fälle beschränkt werden, in denen die Deckung eines Teiles des Unterhaltsbedürfnisses des Gläubigers unvorhersehbar eintritt; sie muß zudem der Höhe nach gegenüber dem Umfang der laufenden Unterhaltspflicht ins Gewicht fallen. Teildeckungen des Unterhaltsbedarfs geringeren Umfanges sowie insbesondere solche, die nach Eintritt und Höhe vorhersehbar waren, sind hingegen allgemein als in der zuerkannten (§ ZPO § 258 ZPO) oder vereinbarten Unterhaltsrente bereits berücksichtigt anzusehen.

dd) Die Anforderungen, die damit für ein Verlangen auf eine zeitweilige Kürzung gelten, sind nicht erfüllt, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil das Kind im Rahmen der Ausübung seines üblichen Umgangsrechtes während der Ferien einige Wochen bei sich hat und in dieser Zeit durch Naturalleistungen versorgt. Dann wird zwar, wie bereits dargelegt, ein Teil des Unterhaltsbedarfs des Kindes, zu dessen Deckung dieser Elternteil Barunterhalt leistet, durch seine Naturalunterhaltsleistungen erfüllt. Ob diese Teildeckung des Bedarfs ins Gewicht fällt, ob insbesondere trotz fortlaufender Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum,für über das Jahr verteilte Anschaffungen an Kleidung, für Versicherungen u. ä. die Annahme des Berufungsgerichts. zutrifft, diese Teildeckung mache zwei Drittel des (täglichen) Bedarfs aus, mag auf sich beruhen. Jedenfalls sind Besuche von der hier in Rede stehenden Dauer als Wahrnehmung des gesetzlich vorgesehenen Rechts zum persönlichen Umgang mit dem Kind (§ BGB § 1634 BGB) nicht unvorhersehbar und geben deshalb dem nicht sorgeberechtigten Elternteil kein Recht, die pauschalierte monatliche Unterhaltsrente zu kürzen. Wenn Eltern eine andere Regelung wünschen, steht es ihnen frei, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

3. Fazit

Eine Kürzung des Kindesunterhalts für die Zeit, in der sich das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil aufhält, ist daher nicht möglich. Die Kosten, die durch den Kindesaufenthalt beim Umgangsberechtigten entstehen, sind bereits in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. Hiervon wird es nur Ausnahmen geben dürfen, wenn sich das Kind über längere Zeit, d.h. mehrere Monate beim Umgangsberechtigten aufhält, z.B. weil die Kindesmutter erkrankt ist und die Kinder daher nicht betreuen kann.
Für Fragen zu diesem oder anderen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Einen Beratungstermin können Sie gerne hier vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
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