1. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um nachehelichem Unterhalt ab März 2010. Die Parteien haben 1976 die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die mittlerweile volljährig sind. Nach der Trennung Ende Februar 2008 zog die Antragsstellerin (= Ehefrau) nach Österreich und der Antragsgegner zahlte monatlichen Unterhalt. Mit Rechtskraft der Scheidung stellte der Antragsgegner die Unterhaltszahlungen ein. Der Scheidungsantrag selbst wurde am 20.02.2009 gestellt und die Ehescheidung wurde am 26.02.2010 rechtskräftig geschieden.
Die Antragsstellerin verlangte monatlichen Unterhalt, der unbefristet zu zahlen sei. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verurteilt ab März 2010 monatlichen Unterhalt von 441,00 Euro bis zum 31.12.2016 zu zahlen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsstellerin Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt. Sie hat ausdrücklich beantragt den Unterhalt unbefristet zu erhalten.

2. Rechtlicher Hintergrund

Der BGH hat bereits vor der Unterhaltsreform entschieden, dass eine Unterhaltsbefristung nicht in Betracht kommt, soweit ehebedingte Nachteile vorliegen. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann nach der Unterhaltsreform gemäß § 1578 b BGB herabgesetzt oder befristet werden, soweit dies – verkürzt ausgedrückt – der Billigkeit entspricht. Entscheidendes Kriterium im Rahmen der Billigkeitsabwägung stellt ein fortbestehender ehebedingter Nachteil des Berechtigten dar.

3. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.05.2011 (Az. II-8 UF 246/10)

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde der Ehefrau statt und  gewährte unbefristeten Unterhalt. Entscheidend sei, ob ehebedingte Nachteile vorliegen. Dabei sei nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer abzustellen, sondern darauf, ob eine nacheheliche Einkommensdifferenz einen ehebedingten Nachteil an sich darstelle. Dieser sei dann zu Gunsten des Berechtigten auszugleichen. Hierzu führt das Oberlandesgericht wie folgt aus:

“Bei der Subsumtion unter diesen Aufnahmetatbestand ist nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des ehebedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Erforderlich ist dabei ein Kausalzusammenhang zwischen Lebensführung und Erwerbsnachteilen, wobei es genügt, wenn solche Nachteile überwiegend auf die in der Ehe einvernehmlich praktizierte Aufgabenverteilung zurückzuführen sind. Als Abwägungskriterien sind grundsätzlich in erster Linie Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen, weiterhin die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie – in geringerem Maße – deren Dauer, also die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens.“

Dabei stellt das Oberlandesgericht klar, dass zwar die Ehedauer kein entscheidendes Kriterium darstelle. Ausnahmsweise gewinne dieses Kriterium dann eine erhebliche Bedeutung, wenn durch die Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit der Ehefrau während der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eine wirtschaftliche Verflechtung eintritt. Dabei indiziere eine lange Ehedauer eine starke Verflechtung der ehelichen Lebensverhältnisse. Weiter führt das Oberlandesgericht aus:

“Hinzu kommt, dass die Antragsstellerin bei der Eheschließung und in der ersten Zeit danach zwar noch in Ihrem erlernten Beruf tätig war, jedoch im Jahre 1978, vor Geburt des ersten gemeinsamen Kindes, ihre Berufstätigkeit eingestellt und eine Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf während der Ehezeit nie wieder aufgenommen hat. Dies hat zur Folge, dass sie bei objektiver Betrachtung keine Einstellung in ihrem erlernten Beruf mehr finden dürfte. Sie hat während der Ehezeit zwei gemeinsame Kinder erzogen und betreut und hat im Anschluss hieran dann nur noch eine einfache Tätigkeit als Reinigungskraft in nicht vollschichtigem Umfang ausgeübt. Da sie aus ehebezogenen Gründen und im Einverständnis mit dem Antragsgegner ihre Tätigkeit aufgegeben habe sei bezüglich der alten Erwerbstätigkeit (Arzthelferin) ein ehebedingter Nachteil hinsichtlich ihrer jetzigen Erwerbsmöglichkeiten eingetreten. Nach Abwägung hielt das Oberlandesgericht eine Befristung daher nicht für angebracht.”

4. Fazit

Obwohl der BGH und auch das Oberlandesgericht dem Kriterium der Ehedauer grundsätzlich keine allzu hohe Bedeutung beimessen wollen, schließen sie aus der Ehedauer eine enge wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht neben der Ehedauer aber auch die Kindesbetreuung, sowie die einvernehmliche Arbeitsplatzaufgabe als Kriterium für einen unbefristeten Unterhalt anerkannt.

5. Quelle

Der Beschluss ist im Volltext unter www.justiz-nrw.de (dort unter Rechtsprechung in NRW im Volltext abrufbar.
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Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Klaus Wille
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