Wann kann eine Behörde eine Vaterschaftsanerkennung anfechten?

1. Sachverhalt

Der Kindesvater hat die Vaterschaft für ein Kind anerkannt. Die Kindesmutter hatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Vater hatte dagegen die deutsche Staatsangehörigkeit. Aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft erhielt das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Bereits vor dem Anfechtungsverfahren hatte der Kindesvater fortlaufend Kindesunterhalt an die Kindesmutter für das Kind gezahlt. Er hat außerdem vor Beginn des Verfahrens dafür Sorge getragen, dass die Kindesmutter das Kindergeld erhält und zusätzlich Termine beim Kinderarzt mit organisiert. Weiter informierte die Kindesmutter den Antragsgegner über alle wichtigen Angelegenheiten. Es kam auch zu Umgangskontakten.

2. Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 1600 b Abs. 1a Satz 1 BGB kann eine  Vaterschaft durch eine Behörde binnen eines Jahres gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt, wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht vorliegen. Dieses Recht zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung ist durch das am 01.06.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft aufgenommen worden. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Vaterschaft anzufechten. Sie kann eine anerkannte Vaterschaft eines Mannes anfechten, sofern dieser Mann und das anerkannte Kind keine sozial-familiäre Beziehung haben und durch die Anerkennung die Voraussetzungen einer erlaubten Einreise oder eins erlaubten Aufenthalts geschaffen werden.
Das Amtsgericht hatte den Antrag der zuständigen Behörde zurückgewiesen, weil die Anfechtungsfrist nicht gewahrt sei. Dagegen richtet sich die zuständige Behörde mit ihrer Beschwerde.

3. Beschluss des OLG Brandenburg vom 05.09.2011

Die Beschwerde der Behörde wurde zurückgewiesen. Zunächst stellte das Gericht klar, dass eine Anfechtung in diesem Falle theoretisch möglich sei. Der Landkreis, der hier die Klage eingereicht hatte, sei auch zur Anfechtung berechtigt gewesen. Im Gegensatz zum Amtsgericht hat der Landkreis auch die Anfechtungsfrist gewahrt. Der klagende Landkreis hat am 28.12.2009 einen Antrag beim Gericht eingereicht. Im Hinblick auf die Anfechtungsfrist führt das Gericht weiter aus:

“Gemäß Art. 229 § 16 EGBGB wird die Anfechtungsfrist allerdings keinesfalls vor dem 01.06.2008 in Lauf gesetzt. Dem Gesetz lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Anfechtungsfrist in jedem Fall am 01.06.2008 anläuft, was sich schon daraus ergibt, dass es sich um eine kenntnisabhängige Frist handelt. Daraus wird allerdings zugleich deutlich, dass die zuständige Behörde denknotwendig bestimmt sein muss, bevor die Anfechtungsfrist zu laufen beginnen kann.“

Die zuständige Behörde in Brandenburg wurde aber erst am 06.02.2009 festgelegt. Daher konnte die Frist nach Ansicht des Oberlandesgerichts erst am 06.02.2009 in Lauf gesetzt werden sei daher noch nicht abgelaufen.
Das Oberlandesgericht hielt die Anfechtungsklage aus einem anderen Grund nicht für erfolgreich. Denn zwischen dem Kind und dem Vater gab es eine sozial-familiäre Beziehung.

“Für die Annahme einer sozial-familiären Beziehung ist entscheidend, dass der anerkennende für das Kind zum maßgeblichen Zeitpunkt Verantwortung trägt oder getragen hat (§ 1600 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies wird dann vermutet, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längerer Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (§ 1600 Abs. 4 Satz 2 BGB), setzt allerdings eine solche häusliche Gemeinschaft nicht notwendig voraus. Auch der sozial-familiäre Verbund eines Vater mit seinem, mit ihm nicht zusammenleben Kind, ist gemäß Art. 6 I GG geschützt, sofern der Vater für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt (…). Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung kann sich auch aus der Wahrnehmung weiterer typischer Rechte und – Pflichten ergeben. Dazu zählen zum Beispiel der regelmäßige Umgang mit dem Kind, seine Betreuung und Erziehung und die Leistung von Unterhalt. (…).“

Das Gericht stellte daraufhin auch fest, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtbestehen einer sozial-familiäre Beziehung die anfechtende Behörde trage. Im Streifall hatte der Antragsgegner (der Vater) sowohl Unterhalt regelmäßig gezahlt, als auch das Kind familienversichert und Termine beim Kinderarzt organisiert und das Kind begleitet. Darüber hinaus fanden auch Umgangstermine statt und die Kindesmutter informierte den Antragsgegner regelmäßig über alle Angelegenheiten. Schließlich habe sich in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass das Kind den Vater sehr wohl kennt und auch Vertrauen zu ihm habe. Es habe sich auf den Schoss des Vaters gesetzt, der sich sodann seiner Tochter liebesvoll zugewandt. Das Kind verblieb die ganze Zeit während der Sitzung bei ihm.
Daraus schloss das Gericht, dass hier eine sozial-familiäre Beziehung bestand. Die Vaterschaft konnte daher nicht angefochten werden.

4. Fazit

Die Vaterschaftsanerkennung kann durch die Behörde innerhalb eines Jahres angefochten werden. Dadurch soll verhindert werden, dass “Scheinanerkenntnisse“ auf Vaterschaften abgegeben werden. Es ist erstaunlich, wie viele Väter dies tun. Insbesondere die damit verbundenen Pflichten (unter anderem Unterhalt) hat der Vater dann zu erfüllen. Der vorliegende Fall war wohl nicht geeignet um hier eine erfolgreiche Anfechtung zu bewirken. Der Vater hatte bereits schon vor dem Anfechtungsverfahren Unterhalt für das Kind gezahlt und sich auch in anderer Weise um das Kind gekümmert.
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Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
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