Dies hat das OLG Celle (Beschluss vom 6.10.2011 (Az.: 10 WF 300/11) aktuell entschieden.
Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB erstreckt sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes auf die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Eltern schulden dem Kind eine seiner Begabung angemessene Ausbildung, die die Perspektive einer späteren eigenständigen Finanzierung des Lebensunterhalts bietet (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2001, S. 440. Palandt/Brudermüller, BGH-Kommentar §1610 Rn. 18). Dabei war bisher umstritten, ob Unterhalt auch dann geschuldet wird, wenn das Kind ein soziales Jahr absolviert und dieses nicht zur Vorbereitung auf eine spätere Ausbildung oder einen Beruf dient. Die Mehrheit der Gericht hat zur Voraussetzung gemacht, dass das soziale Jahr als “Vorbereitung” für eine spätere Ausbildung dient (vgl. u.a. OLG Naumburg (Beschluss vom 10.05.2007 – Az.: 4 UF 94 / 07)).
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Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
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