Hat der "Scheinvater" keine Kenntnis über den leiblichen Vater eines Kindes, muss die Kindesmutter die Auskunft erteilen. Ihm steht ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter über die Person zu, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Voraussetzung ist, dass seine Vaterschaft rechtskräftig angefochten wurde.
Erst mit der Kenntnis des Namens kann der Scheinvater seinen an die Kindesmutter und das Kind gezahlten Unterhalt von dem leiblichen Vater zurückfordern.
Dies hat der BGH mit Urteil vom 09.11.2011 (Az.: XII ZR 136/09) entschieden.
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Die Pressemitteilung des BGH vom 09.11.2011 Nr. 178/11 ist unter www.bundesgerichtshof.de (unter: Presse) abrufbar.
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Klaus Wille
Rechtsanwalt und
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