OLG Köln/ AG KölnDies hat das OLG Köln nochmals mit Beschluss vom 17.01.2011 (Az.: 21 UF 190/10) festgestellt. Hierzu führt das OLG im wesentlichen aus:

“Die hiernach angezeigte Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Familiengericht im Weiteren Verfahren Gelegenheit, unter Beachtung des Konkretheitsgebots eine Entscheidung über die Gewährung eines Umgangsrechts zu erlassen, die den Umgang nach Tagen, Uhrzeit und Ort, Häufigkeit, Abholung und gegebenenfalls weiterer konkreter Modalitäten präzise und in vollstreckungsfähiger Weise regelt. Dieses Konkretheitsgebot gilt auch für den begleiteten Umgang (…). Das Gericht darf daher nicht – auch nicht teilweise – die Regelung des Umgangs in die Hände eines – anders als etwa ein Umgangspfleger (§ 1684 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BGB) – nicht mit sorgerechtlichen Befugnissen ausgestatteten Dritten legen, da dieser vom Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen erhalten hat (siehe zum Ganzen OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 2085, 2086 m. w. N.).”

Im übrigen wies das OLG Köln nochmals darauf hin, ein begleiteter Umgang sowohl in die Elternrecht eingreift als auch in die Rechte des Kindes auf Umgang. Dazu führt das Gericht aus:

“Umgang in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten bedeutet eine erhebliche Einschränkung des Umgangsrechts. Seine Anordnung steht im Gefüge der Eingriffsschwellen des § 1684 Abs. 4 BGB und setzt voraus, dass er zum Wohl des Kindes oder gar – bei einer längerfristigen Einschränkung – zur Abwehr einer anders nicht abwendbaren Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB), weshalb er schwerwiegenden Fällen vorzubehalten ist.

Die längerfristige Anordnung begleiteten Umgangs beschränkt nicht nur den umgangsberechtigten Elternteil massiv in seinem Elternrecht und bedeutet im Regelfall für diesen eine erhebliche Zumutung, sondern greift auch intensiv in das Recht des Kindes ein, mit jenem grundsätzlich ohne Beobachtung durch Dritte Umgang zu pflegen (…). Beim Streit der Eltern über die Frage, ob lediglich begleiteter Umgang in Betracht kommt, ist dem Kind daher regelmäßig nach § 158 Abs. 2 Nr. 1 und 5 FamFG ein Verfahrensbeistand zu bestellen; sieht das Gericht hiervon ab, so muss es dies nach § 158 Abs. 3 S. 3 FamFG in der Endentscheidung begründen.”

Die Entscheidung kann auf dem Justizportal des Landes NRW (http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php) und dort unter Rechtsprechung im Volltext eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Klaus Wille
zugleich Fachanwalt für Familienrecht
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