Hat ein Kind Anspruch auf Herausgabe der persönlichen Anschrift des möglichen Vaters, wenn die Kindesmutter nur desssen Handynummer und den Vornamen kennt.

1. Sachverhalt

Aus einer kurzen Affäre im Jahre 2005 war ein Kind hervorgegangen. Die Kindesmutter wußte nur den Vornamen und die Handynummer (möglichen) Kindesvaters. Da der Mann, mit dem die Frau die Affäre hatte, jeglichen Kontakt ablehnte und die Handynummer nicht mehr in Benutzung war, klagte die Kindesmutter.  Die Kindesmutter hatte die Deutsche Telekom auf Auskunft verklagt. Inhalt der Auskunft sollte der vollständige Name und die Anschrift des Inhabers der Handynummer sein. Die Klage der Mutter wurde abgewiesen (LG Bonn Az.: 1 O 207/10). Nun klagte das Kind.

2. Rechtlicher Hintergrund

Wie bereits in dem ersten Verfahren hatte das Gericht hier die Datenschutzrechte auf der einen Seite und die Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite zu beachten.

3. Urteil des AG Bonn (Az.:104 C 593/10)

Das Amtsgericht gab der Klage statt.
Während im ersten Verfahren im Rahmen der Abwägung noch das Recht des Telefonnummernutzers auf Datenschutz und Persönlichkeit  überwiegte, sah das Gericht dies nun anders. Die Interessen des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung sei höher zu bewerten. Die Deutsche Telekom muss daher Auskunft über den Namen und die Anschrift des Handynummerbesitzers geben. Das Urteil ist rechtskräftig

4. Fazit

Mit diesem Verfahren ist natürlich nicht geklärt, ob der damalige Nutzer der Handynummer wirklich der Kindesvater ist. Dies kann erst ein Vaterschaftstest klären.
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Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
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