Gibt es Fälle, in den eine Unterhaltspflichtiger keinen Mindest-Kinderunterhalt zahlen muß?
1. Sachverhalt
Die Parteien haben das Scheidungsverfahren eingeleitet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die seit der Trennung bei der Mutter leben. Ein Kindesvater zahlt für seine beiden Kinder monatlichen Unterhalt von nur 125 EUR. Er ist während der Ehe und auch seit der Trennung vollschichtig in seinem Beruf als Heizungs- und Lüftungsbauer beschäftigt. Die Ehefrau verlangt von Zahlung des Mindestunterhalts. Das Amtsgericht verurteilte den Kindesvater antragsgemäß. Dagegen legt der Kindesvater Berufung ein. Die Kindesmutter verlangt, da sich der Ehemann bundesweit bewerben müsse, um den Mindestunterhalt zu zahlen.
2. Rechtlicher Hintergrund
Hat der Unterhaltsschuldner während der Ehe immer den gleichen Beruf ausgeübt und kann mit dem dabei erzieltem Einkommen später den Mindestunterhalt nicht zahlen, wird schnell der Ruf laut, er müsse sich bundesweit um eine neue Stelle bewerben.

Bereits das OLG Köln hatte zu diesem Thema ausgeführt:
Einen Unterhaltspflichtigen trifft gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht.
Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB hat er daher die Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Die gesteigerte Unterhaltspflicht nötigt den Unterhaltsverpflichteten zur Übernahme jeder ihm zumutbaren Arbeit, wobei zur Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar sind und ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann.

Zumutbar sein kann zudem auch die Ausübung einer weiteren Nebentätigkeit. Ob eine Nebentätigkeit zumutbar ist, ist Frage des Einzelfalles. Generell kann die Zumutbarkeit nicht verneint werden. Es ist eine Abwägungsfrage, ob in concreto die Verpflichtung zur Ausübung einer Nebentätigkeit für den Unterhaltspflichtigen besteht oder nicht. Zu beachten sind dabei insbesondere die zwingenden Vorschriften nach dem Arbeitszeitgesetz. Auch kann vom Unterhaltspflichtigen nur verlangt werden, in einem solchen Ausmaß eine Nebentätigkeit auszuüben, wie seine Gesundheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Im Normalfall kann es einem gesteigert Unterhaltspflichtigen aber zugemutet werden, bis zu 48 Stunden die Woche zu arbeiten. (OLG Köln: Beschluss vom 28.07.2008, Aktenzeichen: 4 WF 78/08)”3. Urteil des OLG Brandenburg vom 23.09.2010 (Az.: 10 UF 39/10)
Das Oberlandesgericht gab der Berufung des Ehemannes statt. Der Vater verfüge einschließlich einer Steuererstattung über ein Einkommen in Höhe von 1.226 EUR. Aufgrund der Umgangskontakte mit den Kindern seinen auch keine Deutschlandweite Bewerbungen oder sogar Auslandsbewerbungen notwendig. Das Gericht führt dazu aus:

Der Antragsgegner ist zur Erzielung höheren Einkommens auch nicht gehalten, sich um eine auswärtige oder gar im Ausland belegene Arbeitsstelle zu bemühen. Denn dies ist ihm schon im Hinblick auf den Umgang mit seinen Kindern nicht zumutbar (…). Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, nur wenige Male im Jahr und dafür über einen längeren Zeitraum mit seinen Kindern zusammen sein zu können. Im Übrigen ist zu bedenken, dass bei einem auswärtigen Wohnsitz des Antragsgegners eine längere Anreise erforderlich wäre, die neben höherem Zeitaufwand auch höhere Kosten verursachen und damit die Leistungsfähigkeit wiederum beeinträchtigen könnte (…).
4. Fazit
In der Regel sagen Juristen, daß Unterhaltsverpflichtete mindestens den Mindestunterhalt zahlen müssen. Hat der Unterhaltsschuldner nicht genügend Einkommen, wird häufig geprüft, ob er sich nicht deutschlandweite bewerben oder einen Nebenjob annehmen kann. Die Entscheidung zeigt, daß es Ausnahmen geben kann.
5. Quelle
Die Entscheidung ist im Volltext abrufbar:
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Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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