Beim “Und-Konto” können die Inhaber nur GEMEINSAM über das Konto verfügen; beim “Oder-Konto” hat jeder Inhaber das Recht über das Konto zu verfügen.
1. Oder-Konto

Guthaben steht im Zweifel jedem Ehepartner zur Hälfte zu. Sie sind Gesamtgläubiger, § 428 BGB. Die Gesamtgläubiger sind im Innenverhältnis zu gleichen Teilen berechtigt, sofern »nicht ein anderes bestimmt ist« (BGH FamRZ 1990, 370 = NJW 1990, 705; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 165 = NJW-RR 1998, 918).
Nach der Trennung besteht regelmäßig ein Ausgleichsanspruch bei Verfügungen über mehr als die Hälfte des Kapitals (BGH FamRZ 2000, 948; BGH FamRZ NJW 1990, 705).  Bestehen auf dem Konto nach der Trennung Schulden, so führt dies dazu, daß die Kontoinhaber gegenüber der Bank als Gesamtschuldner haften. Ausnahmen kann es geben, wenn die Schulden nur allein von einem Ehegatten verursacht wurden.

2. Und-Konto

Auch hier haften die Inhaber des Kontos als Gesamtschuldner für die Schulden. Die Bank kann daher jeden Inhaber einzeln in Anspruch nehmen.

Tipp: Die Umwandlung eines “Oder-Kontos” in ein “Und-Konto” bedarf einer einvernehmlichen Änderung des Kontovertrags durch beide Eheleute, ist also einseitig nicht möglich (BGH NJW 1991, S. 441). Bei gemeinsamer Eröffnung des Kontos durch die Eheleute können auch nur beide gemeinsam die Bankverbindung aufkündigen.

3. Was sollten Sie nach der Trennung von Ihrem Partner mit den gemeinsamen Kontos tun?

Lösen Sie alle gemeinsamen Konten gemeinsam auf und teilen Sie die Guthaben untereinander auf. Gemeinsame Schulden sollten Sie gemeinsam ausgleichen. Sollten Sie zu lange mit der Auflösung warten, gibt es später nur unnötige Diskussionen, wer welche Abhebungen getätigt hat, ob diese zulässig waren, etc. Denken Sie bitte daran, ihre Daueraufträge umzustellen.

4. Wir nutzen ein Konto eines Ehepartners gemeinsam. Der andere Ehepartner hat eine Vollmacht erhaten.
Sollte ein Konto eines Ehepartners als gemeinsames Konto gemeinsam genutzt werden, dann sollten Sie – als Inhaber des Kontos – die Vollmacht widerrufen, damit keine Verfügungen mehr vorgenommen werden können.

Für Rückfragen zu diesem oder anderen Themen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung. Einen Beratungstermin können Sie gerne hier vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 – 151
50667 KölnTelefon: 0221/2724745
Telefax: 0221/2724747
www.anwalt-wille.de