1.Sachverhalt
Die Klägerin hatte gegen den Beklagten Trennungsunterhalt nach den konkreten Lebensverhältnissen geltend gemacht. Das Amtsgericht schätze  ihren Bedarf von auf 4500 Euro bis 4750 Euro. Der Unterhalt wurde demgemäß unter Abzug eigener Einkünfte und eines Wohnwerts des ehelichen Hauses berechnet. Die Klägerin legte daraufhin Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein und verlangte zudem Auskunft über das Einkommen des Beklagten mit dem Ziel, höhere Unterhaltszahlungen zu erhalten.
2. Rechtlicher Hintergrund
Die Höhe des Ehegattenunterhalts richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen des Unterhaltsschuldners. Zur Ermittlung des Unterhalts sind gemäß §§ 1361 IV, 1580 BGB die Ehegatten verpflichtet Auskunft zu erteilen.
Bei besonders guten Einkommensverhältnissen wird die Unterhaltsberechnung nicht nach der sog. 3/7 – Quote, sondern aufgrund konkreter Darlegung des Gläubigers errechnet.
3. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.01.2010 (4 UF 93/09)
Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Zum einen konnte sie nicht darlegen, dass der Unterhaltsbedarf höher war, als ihr vom Amtsgericht erstinstanzlich zugesprochen wurde. Zum anderen steht ihr auch kein Auskunftsanspruch zu. Dieser entfällt, wenn der Unterhaltspflichtige sich für den festgelegten konkreten Bedarf für leistungsfähig erklärt.

Nach den Kölner Unterhaltsleitlinien sei eine konkrete Bedarfsberechnung bei sehr guten Einkommensverhältnissen in Betracht zu ziehen. Diese würde angenommen, wenn das bereinigte Einkommen die höchste Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle (4.800 Euro) übersteige. Vorliegend hat das Gericht ein Nettoeinkommen des Beklagten von 8.0000 Euro angenommen. Somit liegen sowohl im Hinblick auf die Einkommensseite als auch auf den geltend gemachten Unterhalt Vermögensverhältnisse vor, bei denen der Unterhalt konkret zu bestimmen sei. Da der Beklagte seine Leistungsfähigkeit nicht bestreitet, ergebe sich auch kein Auskunftsanspruch.
4. Fazit 
Wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners eine bestimmte Grenze überschreitet, ist der Bedarf durch den Unterhaltsgläubiger konkret zu bestimmen. Der Unterhaltsgläubiger muss seine einzelnen Lebensbereiche so detailliert aufschlüsseln, dass das Gericht dies als Schätzgrundlage benutzen kann. .
Erklärt der Unterhaltsschuldner, dass er zur Deckung des konkreten Lebensbedarfs finanziell fähig ist, so ist die Höhe seiner Einkünfte für die Berechnung des Unterhalts irrelevant. Deswegen entfällt dann seine Auskunftspflicht.
 
5. Quelle:
Die Entscheidung ist im Volltext unter: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2010/4_UF_93_09urteil20100112.html .

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Klaus Wille
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