Was verändert sich für Sie?
1. Zum 01.1.2010 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft.  Eine Anpassung ist erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld ändern werden.
Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine mittlerweile allgemeine Richtlinie dar, um den
Unterhalt einfacher festlegen zu können. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang (vgl. Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle)
Die Höhe des Kindesunterhaltes wird bestimmt zum einen nach dem Alter der Kinder und zum anderen nach der Höhe des Einkommens. Es gibt vier Altersstufen (0-5; 6 – 11, 12 – 17 Jahre und ab dem 18. Lebensjahr) sowie 10. Einkommensstufen. Nach dem das bereinigte Nettoeinkommen bestimmt wurde, kann man in der Tabelle nachsehen und den Unterhaltsbetrag ausrechnen. Bei der neuen Unterhaltstabelle muß aber noch berücksichtigt werden, daß der Unterhalt sich  immer um das hälftige Kindergeld reduziert. Das Kindergeld beträgt für das erste Kind 184 € (d.h. es werden immer 92 € angerechnet)
2. Die Unterhaltssätze steigen um durchschnittlich 13 Prozent im Vergleich zum Vorjahr, teilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht am Mittwoch mit. Grund sind die im Wachstumsbeschleunigungsgesetz festgelegten Erhöhungen der steuerlichen Kinderfreibeträge und des Kindergeldes. Bundesweite gilt für die Unterhaltsansprüche von Kindern getrenntlebender Eltern die «Düsseldorfer Tabelle». Die neuen Sätze gelten rückwirkend zum 1. Januar 2010. Die Tabelle soll im Sommer grundlegend überarbeitet werden.
Ein der wichtigsten Änderungen der Düsseldorfer Tabelle: Die Tabelle ist nur noch bezogen auf 2 Unterhaltsberechtigte ohne Rücksicht auf den Rang. Dies bedeutet: früher war eine Höherstufen in eine höhere Gruppe möglich, wenn Sie beispielsweise nur einen Unterhaltsberechtigten Unterhalt zahlen mußte. Dann konnte ein Unterhaltsberechtigter bis zu 2 Einkommensgruppe höhergestuft werden. Die Folge: Wenn ein Unterhaltspflichtiger beispielsweise ein Einkommen von 2000 € hatte und nur für ein Kind Unterhalt zahlen mußte, wurde er zwei Einkommenstufen höher eingestuft. D.h. es wurde so getan als hätte der Unterhaltsberechtigte ein Einkommen von 2.701 – 3100 € hatte. Er wurde statt in die 3. Einkommensgruppe in die 5 Einkommensgruppe eingestuft.
Jetzt wird er nur noch eine Einkommensgruppe höhergestuft werden (d.h. es wird so getan, daß er ein Einkommen von 2.301 – 2700 € hat). Dadurch kann sich der Unterhalt verringern.
WICHTIG: Sollten Sie mehr als 2 Unterhaltsberechtigte haben, kommt auch eine Herabstufung in Betracht!
3. Die neue Düsseldorfer Tabelle können Sie vollständig hier abzrufen.
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf
Eine Vergleichstabelle von 2009 und 2010 finden Sie hier.
Wir raten Ihnen aufgrund dieser Veränderung sich dringend von einem Rechtsanwalt beraten zulassen.
Wichtig: bei mehreren Kindern kann der Zahlbetrag sich ändern, da ab dem dritten Kind ein höheres Kindergeld gezahlt wird.
Aufgrund der hälftigen Anrechnung kann der Zahlbetrag niedriger sein als für das erstgeborene Kind.
Diese Neuerungen können unmittelbare Auswirkungen für Unterhaltsschuldner und – gläubiger haben. Hier sollten Sie sich beraten lassen, ob eine Unterhaltsabänderung möglich ist.
Die Düsseldorfer Tabelle können Sie auch der Homepage des OLG Düsseldorf entnehmen (Gerne können Sie mit uns hier einen Beratungstermin vereinbaren
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
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